Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragszahnärztliche Versorgung. Medizinisches Versorgungzentrum. Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten

 

Orientierungssatz

Allein die in einem Medizinischen Versorgungszentrum als Vertragszahnärzte tätigen Zahnärzte kommen dem Grunde nach in Betracht, jeweils einen Vorbereitungsassistenten zu beschäftigen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.02.2020; Aktenzeichen B 6 KA 1/19 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Genehmigung zur Beschäftigung einer Vorbereitungsassistentin in einem zahnärztlichen Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ).

Der Kläger zu 1) ist ein MVZ mit Vertragszahnarztsitz in T B. Ihm gehörten in dem streitbefangenen Zeitraum neben dem zahnärztlichen Leiter sechs angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte an. Die Klägerin zu 2) ist approbierte Zahnärztin.

Unter dem 06.10.2016 beantragte der Kläger zu 1) die Genehmigung zur ganztägigen Beschäftigung der Klägerin zu 2) als Vorbereitungsassistentin. Mit Bescheid vom 18.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2017 lehnte die Beklagte den Antrag ab:

In dem MVZ sei Herr N I1 ein (richtig: I2 ) als Vorbereitungsassistent für den Zeitraum vom 01.11.2015 bis 31.10.2017 in Vollzeit genehmigt.

Gemäß § 32 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) sei pro Vertragszahnarzt die Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten nach § 3 Abs. 2 lit. b, Abs. 3 Zahnärzte-ZV möglich. Ein in Einzelpraxis tätiger Vertragszahnarzt könne seiner Ausbildungsverpflichtung nur gegenüber einem einzigen Vorbereitungsassistenten in Vollzeit gerecht werden. Insbesondere bestehe auch nicht die Möglichkeit, die Ausbildung eines weiteren in Vollzeit tätigen Assistenten auf einen seiner angestellten Zahnärzte zu übertragen. Das Recht zur Beschäftigung von Vorbereitungsassistenten folge aus dem Status der Zulassung als Vertragszahnarzt.

Dasselbe müsse für ein MVZ gelten. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass das MVZ der Leistungserbringer im Sinne des § 95 SGB V sei. Somit sei das MVZ als solches dem Vertragszahnarzt gleichzusetzen und nicht der darin tätige angestellte Zahnarzt. Dies folge aber auch aus § 1 Abs. 3 Zahnärzte-ZV, wonach die Zahnärzte-ZV für MVZ und die dort und bei Vertragszahnärzten angestellten Zahnärzte entsprechend gelte. Die entsprechende Anwendung der Zahnärzte-ZV richte sich insoweit nach der konkreten in Bezug genommenen Regelung. Ziel der Vorbereitungszeit sei, dass der Vorbereitungsassistent mit den besonderen Bedingungen der vertragszahnärztlichen Tätigkeit vertraut gemacht werde. Da der entsprechende Ansprechpartner im GKV-System der Vertragszahnarzt oder in einem MVZ der ärztliche Leiter sei, könne insoweit nur bei Zuordnung zu diesem der Ausbildungszweck gesichert werden. Schließlich dürfe gemäß § 32 Abs. 3 Zahnärzte-ZV die Beschäftigung eines Assistenten nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen. Dies wäre jedoch der Fall, wenn man jedem angestellten Zahnarzt eines MVZ die Ausbildung eines Vorbereitungsassistenten in Vollzeit ermöglichen würde.

Die Ausbildung der Klägerin zu 2) als einer weiteren in Vollzeit beschäftigten Vorbereitungsassistenz für den Kläger zu 1) könne demnach nicht auf einen angestellten Zahnarzt des MVZ übertragen werden.

Hiergegen richtet sich die am 13.04.2017 erhobene Klage. Zugleich haben der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) in dem Verfahren S 2 KA 76/17 ER um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht.

Die Klägerseite ist der Ansicht, in einem MVZ stehe nicht nur dem ärztlichen Leiter, sondern auch jedem angestellten Zahnarzt das Recht zu, einen Vorbereitungsassistenten auszubilden. Ein MVZ sei darauf ausgerichtet, die Patienten durch angestellte Zahnärzte zu behandeln, deren Zahl vom Gesetz nicht beschränkt werde. Dabei sei durch die Genehmigung der angestellten Zahnärzte sichergestellt, dass diese zulassungsfähig seien, d.h. auch eine eigene Vertragszahnarztpraxis führen könnten. Würde jedem der angestellten Zahnärzte ein Vorbereitungsassistent bewilligt, so wäre Sinn und Zweck der Regelung des § 32 Abs. 2 Zahnärzte-ZV, nämlich die Überwachung und Anleitung des Vorbereitungsassistenten durch den jeweiligen angestellten Zahnarzt, gewährleistet. Daneben müsse zusätzlich auch noch der zahnärztliche Leiter des MVZ für die Einhaltung einer ordnungsgemäßen Ausbildung Sorge tragen.

Bei ärztlichen MVZ sei es zudem anerkannt, dass die Weiterbildung eines Weiterbildungsassistenten von angestellten Ärzten des MVZ, die über die Weiterbildungsbefugnis verfügten, vorgenommen werde. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbiete es insofern, ärztliche und zahnärztliche MVZ unterschiedlich zu behandeln.

Die Gefahr einer übergroßen Ausdehnung der Kassenpraxis bestehe nicht. Unter Berücksichtigung der Erhöhung der Punktmengengrenze um 25 % für Vorbereitungsassis...

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