Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung: Anerkennung einer Berufskrankheit. Verjährung von Leistungsansprüchen. Zulässigkeit der Verjährungseinrede durch den Leistungsträger
Orientierungssatz
Allein die Durchführung von Verfahren zur Feststellung einer Berufskrankheit verpflichtet den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zur aktiven Aufklärung über mögliche weitere Berufskrankheiten, an denen der Betroffene leiden könnte. Es ist deshalb dem Versicherungsträger zu einem späteren Zeitpunkt nicht verwehrt, sich bei der Geltendmachung einer weiteren Berufskrankheit in Bezug auf den Beginn der Leistungspflicht auf die Verjährung von Leistungsansprüchen zu berufen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Verletztenrente für den am 30.10.2007 verstorbenen Ehemann der Klägerin für die Zeit auch vor dem 01.01.2001.
Die Klägerin ist die Witwe des am 00.00.1936 geborenen und am 30.10.2007 verstorbenen Versicherten X1 M. Der Versicherte hat in der Zeit von April 1951 bis Juni 1972 in verschiedenen Funktionen unter Tage gearbeitet. Unterbrochen war die Untertagearbeit für die Zeit seines Studiums vom 01.04.1964 bis zu 31.07.1968. Ab dem 01.07.1972 war der Versicherte bis zum 30.11.1990bei der Stadt E als Planungsingenieur beschäftigt.
Am 27.02.1989 äußerte L bezogen auf einen Bericht, den er bereits am 21.11.1988 verfasst hatte, gegenüber der Beklagten den Verdacht einer Silikoseerkrankung beim Kläger. Die Beklagte nahm daraufhin Ermittlungen zur Feststellung einer Berufskrankheit nach der Anlage der Berufskrankheitenverordnung BK 4101 (Feinstaublungenerkrankung der Bergleute) auf. Da nur unklare Befunde bezüglich einer Silikose vorlagen und eine Funktionsbeeinträchtigung noch nicht feststellbar war, lehnte die Beklagte die Feststellung einer Silikose als Berufskrankheit (BK 4101) ab. Der gegen diese Entscheidung eingelegte Widerspruch des Versicherten wurde zurückgewiesen. Die gegen den Widerspruchsbescheid erhobene Klage (SG Düsseldorf S 24 BU 46/89) nahm der Versicherte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.10.1990 zurück.
Fast 15 Jahre später, am 04.03.2005 äußerte S gegenüber der Beklagten erneut den Verdacht einer Berufskrankheit beim Versicherten. Es läge eine mittelgradige COPD vor und es fänden sich multiple Silikoseherde in beiden Lungen. In der Mitte des Jahres 2005 füllte der Versicherte den entsprechenden Fragebogen zu seiner Berufsausübung und zu den medizinischen Befunden aus, die bei ihm erhoben wurden. In einem Befundbericht von F vom 15.06.2005 teilte dieser folgende Gesundheitsbeeinträchtigungen für den Versicherten mit:
leichte Quarzstaublungenveränderungen deutliches Lungenemphysem Herzinsuffizienz mit Bronchitis.
Die Beklagte nahm daraufhin Ermittlungen bezüglich der Feststellung einer Berufskrankheit nach der Anlage der Berufskrankheitenverordnung BK 4111 auf ("chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau mit Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren"). Die erste Berechnung des technischen Dienstes bezüglich der Anzahl der Feinstaubjahre vom 03.08.2005 kam für den Versicherten auf das Ergebnis von 19,8 Feinstaubjahren. Eine erneute Untersuchung vom 03.11.2005 ergab sodann für den Zeitraum vom 13.01.1953 bis zum 30.06.1972 eine Feinstaubkumulation von 138,8 Feinstaubjahren.
T1 von der Universitätsklinik E diagnostizierte in einem Befundbericht vom 11.05.2005
Dilatative Kardiomyopathie absolute Arrhythmie bei Vorhofflimmern Zustand nach immunsupressiver Therapie nach Myokarditis 1991, 1992, 1999, 2000 Zustand nach Apoplex Zustand nach Bypassoperation linksseitig 1995 Zustand nach TUR der Prostata 12/03 Hyperurikämie Zustand nach Herniotomie rechts 1980 Zustand nach Schrittmacherimplantation 05/2004 Anthrakosilikose mit Lungenfibrose respiratorische Partialinsuffizienz Progrediente Niereninsuffizienz.
Auf der Basis eines computertomographischen Befundes von H vom 12.11.2004 begutachtete T2 unter dem 18.01.2006 für die Beklagte den Versicherten. Beim Versicherten bestehe ein Lungenemphysem bei bekannter Silikose. Es zeigten sich silikotische Ballen, die von kleineren Karzinomen nicht zu unterscheiden seien. Eine ständige Verlaufskontrolle sei angebracht. Das Vorliegen einer BK 4103 (Pleuralungenasbethose) sei fraglich. Die medizinischen Voraussetzungen für eine BK 4101 und/oder 4111 lägen jedoch vor. Die MdE sei mit 20 % zu bewerten. Im Auftrag der Beklagten verifizierte O mit einem Gutachten vom 29.12.2006 den Befund. Anhand des Bildmaterials lasse sich eine höhergradige Silikose ausschließen. Einige Parameter seien insoweit fehlgedeutet worden.
Die Beklagte beauftragte daraufhin T3-X2 mit der Begutachtung des Versicherten. Der Sachverständige erstattete unter dem 11.04.2007 sein Gutachten. Anhand der Röntgenverlaufsserie sei seit dem 13.03.1990 das Vorliegen eines Lungenemphysems beim Versicherten wa...