Nachgehend
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klägerin eine ausgelagerte Praxisstätte am Standort S-Q1-Straße 00, 0000 L, betreiben darf, an der zusätzlich zu den weiteren Standorten der Klägerin sämtliche zytologischen Leistungen sowie HPV-Untersuchungen und die Untersuchung von P16/Ki 67 sowie L1, für die die Klägerin eine Genehmigung besitzt, erbracht und abgerechnet werden dürfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Berechtigung zur Erbringung zytologischer Leistungen an ausgelagerten Praxisräumen.
Die Klägerin ist ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) mit Vertragsarztsitz in Q dessen Geschäftsführer Dr. L1 Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe ist. Im Rahmen einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG) werden am Standort Q2 im "Institut für Zytologie" entsprechende Leistungen erbracht. Als interdisziplinäres Einsendelabor wird an weiteren Standorten ein vollständiges labordiagnostisches Spektrum angeboten (www.....de).
Unter dem 24.02.2017 wandte sich die Klägerin an die Beklagte mit dem Antrag auf eine ausgelagerte Betriebsstätte, alternativ Zweigstelle. Sie sei seit vielen Jahren als zytologisches Einsendelabor tätig und bearbeite entsprechende Untersuchungen auch über Nordrhein-Westfalen hinaus. Die räumlichen Kapazitäten am Hauptstandort Q2 seien ausgeschöpft; aufgrund der kleinstädtischen Größenordnung stehe die weitere benötigte Fläche dort nicht zur Verfügung. Das Umfeld biete größere Gewerbegebiete. Hierbei legte die Klägerin den Entwurf eines Mietvertrages mit der IHL2 Immobilienverwaltungs-GmbH & Co. KG vor, nach dessen § 1 (1) in der Liegenschaft "S-Q1-Straße 00, 00000 L", Mietflächen mit einer Größe von ca. 1.000 m² zum Betrieb als Büro- und Laborflächen vermietet würden. Es handele sich bei der beantragten ausgelagerten Praxisstätte um eine rein zytologisch tätige Praxisstätte. Dort solle und werde zu keinem Zeitpunkt ein Patientenkontakt erfolgen.
Mit weiterem Schreiben vom 16.06.2017 zog die Klägerin den Antrag für die Zweigpraxis zunächst zurück. In der geplanten ausgelagerten Praxisstätte würden zytologische Leistungen nach den GOP 01733, 01826, 19310, 19311, 19331 und 19320 EBM erbracht werden. Sämtliche Leistungen am Patienten würden in den derzeitigen Praxen durchgeführt, die Sprech
Mit Schreiben vom 11.07.2017 äußerte die Beklagte ihre Rechtsauffassung hierzu dahin, dass aufgrund der Entfernung zwischen dem Sitz des MVZ in Q2 und dem angedachten ausgelagerten Praxisteil in L nicht mehr von einer räumlichen Nähe im Sinne des § 24 Abs. 5 Ärzte-ZV ausgegangen werden könne. Vertragsärztliche Leistungen könnten unter der angegebenen Adresse daher nicht im Rahmen eines ausgelagerten Praxisteils erbracht und abgerechnet werden.
Am 11.09.2017 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie ist der Ansicht, da im Rahmen der Zytologie kein Patientenkontakt notwendig sei, spiele es keine Rolle, dass die Entfernung zur ausgelagerten Praxisstätte etwa 15 km betrage. Es liege gerade kein Fall vor, in dem der Patient geschützt werden müsse und zu speziellen Behandlungen in einer ausgelagerten Praxisstätte keine weiten Wege zurücklegen solle. Allein die Proben würden in die ausgelagerte Praxisstätte transportiert und dort untersucht. Gynäkologen, die selbst nicht zytologisch tätig seien, könnten genommene Proben auch über mehrere hundert km an Labore in ganz Deutschland versenden.
Gemäß § 1a Nr. 20 BMV-Ärzte sei eine ausgelagerte Praxisstätte auch ein Operationszentrum. Dieses könne bis zu 30 km von der Praxis entfernt liegen, obwohl dort sogar ein Patientenkontakt stattfinde. Hier werde der Schutzzweck ausdrücklich durchbrochen. Bei einer ausgelagerten Zytologie-Praxisstätte ohne Patientenkontakt werde der Schutzbereich schon nicht betroffen.
Zur Frage der räumlichen Nähe könne die höchstrichterliche Rechtsprechung zur früher bestehenden Residenzpflicht eines Vertragsarztes herangezogen werden. Auszugehen sei insofern von einer maximalen Wegezeit von 30 min., die vorliegend sicher unterschritten werde.
Im Übrigen komme es für die räumliche Nähe der ausgelagerten Praxisräume zur Hauptpraxis nicht entscheidend auf die Entfernung an, sondern darauf, ob das Zusammenspiel organisatorisch reibungslos und sicher funktioniere. Dies gewährleiste die Klägerin. Die gesamte Terminvergabe, der Erstkontakt, Untersuchungen, die nicht in der ausgelagerten Praxisstätte erbracht werden dürften, erfolgten am Hauptstandort. Wo die Laborleistungen erbracht würden, spiele für den Patienten und den objektiven Betrachter keine Rolle.
Die Klägerin beantragt
festzustellen, dass sie eine ausgelagerte Praxisstätte am Standort S-Q1l-Straße 00, 00000 L, betreiben darf, an der zusätzlich zu ihren weiteren Standorten sämtliche zytologischen Leistungen sowie HPV-Untersuchungen und die Untersuchungen von P 16/Ki 67 sowie L1, für die sie eine Genehmigung hat, erbracht und abgerechnet werden können.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuwe...