Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweislast bei der Ermittlung des Insolvenzgeldanspruchs
Orientierungssatz
1. Der Insolvenzgeldzeitraum erfasst die letzten dem Insolvenzgeldereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses und nicht des Beschäftigungsverhältnisses und damit auch Zeiten nach Ende der Beschäftigung, wenn das Arbeitsverhältnis andauert. Das Arbeitsverhältnis wird nicht durch die Arbeitsaufnahme bei einem anderen Arbeitgeber beendet.
2. Das in dem neuen Arbeitsverhältnis erzielte Arbeitsentgelt muss sich der Arbeitnehmer auf seinen Vergütungsanspruch gegenüber dem in Insolvenz geratenen Arbeitgeber anrechnen lassen.
3. Der Arbeitnehmer trägt die Beweislast dafür, dass ihm für den Insolvenzgeldzeitraum noch Arbeitsentgeltansprüche zustehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Insolvenzgeld.
Der Kläger war seit 1996 aufgrund eines Grundstücksreverentenvertrages, Repräsentantenvertrages und Handelsvertretervertrages für die Firma F N GmbH und Co KG tätig. Über deren Vermögen wurde mit Beschluss des Amtsgerichtes E vom 09.08.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Bereits am 24.11.2001 beantragte der Kläger die Gewährung von Insolvenzgeld für den Monat Mai 2001 wegen ausstehender Provisionen in Höhe von 37.000,- DM und 4.294,25 DM. Er gab an, das Arbeitsverhältnis sei nicht schriftlich beendet worden. Seit dem 15.08.2001 gehe er einer Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber nach. Wegen des rückständigen Entgeltes habe er Klage beim Arbeitsgericht Düsseldorf erhoben. Er legte einen Vergleich vom 09.10.2001 vor, mit dem die Arbeitgeberin sich zur Zahlung von 37.000 DM verpflichtete. Weiterhin legte er ein Versäumnisurteil des Arbeitsgerichtes E vom 13.02.2002 vor, durch welches die Arbeitgeberin zur Zahlung von 1.730,73 Euro und 19.531,99 Euro verurteilt wurde.
Der Insolvenzverwalter teilte auf Anfrage der Beklagten mit, er könne eine Insolvenzgeldbescheinigung nicht ausstellen, da er die Provisionsansprüche wegen fehlender Unterlagen zeitlich nicht zuordnen könne. Mit Bescheid vom 24.07.2003 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag des Klägers auf Gewährung von Insolvenzgeld ab, da nach Aktenlage ein über Insolvenzgeld auszugleichender Arbeitsentgeltanspruch nicht bestehe.
Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid, den er nicht begründete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2004 zurück.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 24.03.2004 erhobenen Klage. Mit dieser trägt er vor, dass seine Versuche den titulierten Anspruch zu vollstrecken erfolglos geblieben seien. Er habe das Arbeitsverhältnis durch Kündigung, die allerdings nicht schriftlich erfolgt sei, zum 20.07.2001 beendet. Der Insolvenzgeldzeitraum umfasse daher den Zeitraum vom 21.04.2001 bis 20.07.2001. Innerhalb dieses Zeitraumes seien die durch das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichtes E vom 13.02.2002 titulierten Ansprüche entstanden. Er sei als Arbeitnehmer bei der Insolvenzfirma tätig gewesen. In wirtschaftlich guten Zeiten habe er monatlich zwischen 5000 und 6000,- Euro verdient. Er habe ein monatlich schwankendes Gehalt gehabt und jeden Monat Gehalt bezogen. Es habe keine Vereinbarung bestanden, dass er jeden Monat ein Gehalt beziehen sollte, dies habe sich aber so ergeben. Nach dem Ende der Tätigkeit für die Insolvenzfirma habe er sich nicht arbeitslos gemeldet, jedoch eine Tätigkeit für die Firma C1 C2 aufgenommen. Zunächst sei er für diese Firma als Angestellter tätig gewesen, zwischenzeitlich sei er als selbständiger Vertreter für diese Firma tätig.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.07.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2004 verurteilen, ihm Insolvenzgeld in Höhe von 21.262,72 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach ihrer Auffassung besteht schon deshalb kein Anspruch auf Insolvenzgeld, weil der Kläger nicht als Arbeitnehmer für die Insolvenzfirma tätig geworden sei. Darüberhinaus sei auch nicht geklärt wann und in welcher Höhe Provisionsansprüche entstanden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Akte des Arbeitsgerichtes E 00 Ca 0000/00 und der Insolvenzakten des Amtsgerichtes E 000 IN 000/00, 000/00 und 000/00 Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 24.07.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2004 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - beschwert, denn dieser Bescheid ist rechtmäßig.
Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht die Gewährung von Insolvenzgeld abgelehnt, da nicht feststellbar ist, ob und in welcher Höhe der Kläger noch Ansprüche gegen die Insolvenzfirma für den Insolvenzgeldz...