Tenor
Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Beklagte dem Kläger deren außergerichtliche Kosten für die Erhebung einer Untätigkeitsklage am 07.02.2024 zu erstatten hat.
Hier hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten am 07.02.2024 vor dem erkennenden Gericht Untätigkeitsklage auf Bescheidung über den Widerspruch vom 14.10.2023 gegen den Bescheid vom 11.10.2023 erhoben.
Hintergrund ist folgender:
Der Kläger beantragte am 07.09.2023 selbst erstmals Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung und wurde am 09.10.2023 begutachtet, wo die Voraussetzungen des Pflegegrades 1 bei dem Kläger festgestellt worden sind. Am 14.10.2023 hat Prozessbevollmächtigte des Kläger Widerspruch erhoben. Daraufhin wurde der durch den medizinischen Dienst (MD) im Rahmen des Widerspruchs begutachtet und dieser stellte in seinem Gutachten vom 21.11.2023 erneut fest, dass die Voraussetzungen für Leistungen nach dem Pflegegrad 2 nicht erfüllt sind. Mit Schreiben vom 23.11.2023 hat die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers das Gutachten des medizinischen Dienstes vom 21.11.2023 Akteneinsicht gewährt und angefragt, ob der Widerspruch aufrechterhalten bleibt trotz des negativen Gutachtens, in dem nur 12,50 Punkte bei dem Kläger festgestellt worden sind. Eine Reaktion darauf erfolgte weder von dem Prozessbevollmächtigten noch von dem Kläger. Trotzdem erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 07.02.2024 Untätigkeitsklage vor dem erkennenden Gericht.
Die Beklagte hat dann unaufgefordert den Widerspruchsbescheid vom 29.10.2024 den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten übersandt.
Am 11.11.2024 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach Übersendung des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2024 das Verfahren für erledigt und beantragte eine Kostenentscheidung.
Mit Schreiben vom 25.11.2024 erklärte die Beklagte um Kostenentscheidung gebeten.
II.
Der Antrag des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für die Erhebung der Untätigkeitsklage zu erstatten.
Gemäß § 193 Abs. 1 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das Gericht über die Kostenerstattung auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung erfolgt nach billigem Ermessen (vgl. BSG, SozR Nr. 3 und 42 zu § 193 SGG; Hess. LSG, Beschlüsse vom 10.02.1992 - L 5 B 117/91 - und vom 28.09.2001 - L 14 B 94/97 KR - m.w.N.), wobei das Gericht an die Anträge der Beteiligten nicht gebunden ist und die Rechtsgedanken der § 91 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) herangezogen werden. Das Gericht hat folglich das Ergebnis des Rechtsstreits, wie er sich im Zeitpunkt der Erledigung darstellt, unter Berücksichtigung des sich aus den Akten ergebenden Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu würdigen. Maßgeblich für die Entscheidung sind demnach alle Umstände des Einzelfalls unter Zugrundelegung des aus der Akte ersichtlichen Sach- und Streitstands (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 193 Rn. 12 ff. m.w.N.; Hess. LSG, Beschluss vom 07.02.2003 - L 12 B 93/02 RJ).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht die außergerichtlichen Kosten des Klägers für die Erhebung der Untätigkeitsklage zu erstatten.
Grundsätzlich hat die Untätigkeitsklage als Ziel, dass ein Betroffener durch die Untätigkeit der Verwaltung nicht in seinen Rechten beeinträchtigt werden soll und deswegen ein Anspruch auf Bescheidung besitzt. Zulässigkeitsvoraussetzung ist also, dass die Behörde keine abschließende Entscheidung zur Hauptsache Betroffener. Grundsätzlich liegt eine Bescheidung nur dann vor, wenn über den Widerspruch des Klägers entschieden worden eine vorläufige Entscheidung oder ein Zwischenbescheid sind nicht abschließend und stehen der Untätigkeitsklage somit grundsätzlich nicht entgegen, allerdings kann eine Zwischennachricht auf“ einen zureichenden Grund“ hindeuten. Hat ein Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten verletzt, kann der Leistungsträger einer Untätigkeit Klage dadurch die Grundlage entziehen, dass er sich für die Bescheiderteilung erforderlichen Angaben auf andere Weise verschafft oder ein Versagens- oder Entziehungsbescheid erlässt (Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 88 Rn. 4 ff.).
Vorliegend ist jedoch zu bedenken, dass sie ein materiell-rechtliche Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem Pflegegrad 2 nach zweimaliger Begutachtung des MD und der Begutachtung im Widerspruchsverfahren ausscheidet und keine Reaktion darauf erfolgte, ob der Widerspruch vom 14.10.2023 aufrechterhalten bleibt. Eine Mitwirkungspflichtfassung ist dem Kläger hier zu unterstellen. Darüber hinaus hat die Beklagte nach Übersendung des negativen Gutachtens im Widerspruchsverfahren seines Prozessbevollmächtigten, ob Widerspruch vom 14.10.2023...