Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilferecht: Gewährung von Leistungen zur sozialen Sicherung an Asylbewerber. Rücknahme eines rechtswidrigen Leistungsbescheides bei zu Unrecht nicht gewährten Leistungsbestandteilen. Begrenzung des Zeitraums der nachträglichen Erstattung
Orientierungssatz
Auch im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz kommt bei die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes, mit dem zu Unrecht dem Betroffenen Sozialleistung vorenthalten wurden, in analoger Anwendung des § 116a SGB 12 nur ein Rückwirkungszeitraum von einem Jahr statt von vier Jahren für die Neufestsetzung der Leistungen und nachträgliche Leistungsgewährung in Betracht (Anschluss BSG, Urteil vom 26.06.2013, Az.: B 7 AY 6/12 R).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist in einem Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X, ob dem Kläger für die Zeit vom 10.06.2010 bis 31.12.2010 Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistung (AsylbLG) anstelle gewährter Leistungen nach § 1a AsylbLG zu bewilligen sind.
Der am 05.06.19xx in Deutschland geborene Kläger ist serbische Staatangehörige, der Volksgruppe der Roma angehörig und aus dem Kosovo stammend. Seine seit 2001 geschiedenen Eltern waren 1990 nach Deutschland gekommen und nach vergeblich durchgeführtem Asylverfahren ebenso wie der Kläger und seine 1996 in Deutschland geborene Schwester fortlaufend geduldet. Der Vater des Klägers und seine Schwester verfolgen in einem gleichgelagerten Fall ihre Ansprüche im Verfahren S 44 AY 139/13.
Soweit nachvollziehbar hatte der Kläger seit April 1995 Leistungen nach dem AsylbLG bezogen, seit 2005 solche nach § 2 AsylbLG, bis zur gemeinsamen Ausreise mit dem Vater und Schwester am 02.02.2010. Nach ihren Angaben hatte die Familien die geplante Weiterreise in den Kosovo in Österreich abgebrochen, um durch Deutschland nach Belgien zur Kindesmutter zu fahren. Dort hatten sie sich bis zur Rückkehr nach Deutschland aufgehalten, wo sie am 07.06.2010 einen Asylfolgeantrag stellten, der mit Bescheid vom 20.07.2010 abgelehnt worden war. Dagegen hatte der Kläger das VG Gelsenkirchen um Rechtsschutz angerufen. Nach Zuweisung an die Beklagte und Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft hatte der Kläger gemeinsam mit dem Vater/Schwester ab 10.06.2010 erneut Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, fortlaufend nur nach § 3 Abs. 2 AsylbLG ohne den Barbetrag nach § 3 Abs. 1 AsylbLG, für den Monat Juni 2010 durch Bescheid vom 17.06.2010, für den Monat Juli 2010 durch Bescheid vom 24.06.2010, für August 2010 ohne schriftlichen Bescheid, für September 2010 durch Bescheid vom 25.08.2010, für die Monate Oktober bis Dezember 2010 ohne schriftliche Bescheide. Entsprechende Leistungen hatte der Kläger auch in der Folgezeit mit und ohne schriftlichen Bescheid erhalten. Auf seinen Widerspruch vom 25.02.2013 hin wurden zunächst ab April 2012 fortlaufend Leistungen auch nach § 3 Abs. 1 AsylbLG in Höhe von 40,90 EUR monatlich gezahlt, im Folgenden rückwirkend auch für August 2011 und November 2011 bis März 2012.
Seinen Überprüfungsantrag für die Zeit ab Wiedereinreise lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.09.2012 zunächst vollständig ab. Auf den Widerspruch des Klägers vom 22.09.2012 hin erkannte die Beklagte einen Nachzahlungsanspruch der Kläger auch noch für die übrigen Monate des Jahres 2011 an und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2012 im Übrigen zurück. Aufgrund des analog anzuwendenden § 116a SGB XII sei bei ab 01.04.2011 gestellten Überprüfungsanträgen eine Zahlung rückwirkend längstens für einen Zeitraum von 12 Monaten möglich.
Zur Begründung seiner am 21.12.2012 erhobenen Klage vertritt der Kläger die Auffassung, eine analoge Anwendung des § 116a SGB XII sei auch nach dem Urteil des BSG vom 26.06.2013, B 7 AY 6/12 R, in seinem Fall nicht möglich, denn es liege ein anderer Sachverhalt vor. Das BSG habe über einen Fall entschieden, bei dem es um die nachträgliche Bewilligung von Leistungen nach § 2 AsylbLG anstelle von Leistungen nach § 3 AsylbLG gegangen sei. Hier gehe es um die nachträgliche Bewilligung von Leistungen nach § 3 AsylbLG anstelle von Leistungen nach § 1a AsylbLG. Für eine solche Fallgestaltung habe das BSG in Abs. 17 der Entscheidungsgründe selbst eine abweichende Entscheidungsmöglichkeit angedeutet. Das sei auch erforderlich, denn hier würden Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums vorenthalten. Das BSG habe auch auf den Referentenentwurf zur Änderung des AsylbLG hingewiesen. Die darin enthaltene Übergangsregelung, die in § 14 eine Verkürzung des Nachzahlungszeitraumes erst für die Zeit ab Inkrafttreten vorsehe, würde völlig gegenstandslos. Die Voraussetzungen für eine Kürzung der Leistungen nach § 1a AsylbLG hätten an Anfang an nicht vorgelegen, denn die Ablehnung seines Asylfolgeantrages sei nicht bestandskräftig geworden. Der Bevollmächtigte des Klägers hat mitgeteilt, dass ihm dessen der aktueller Aufen...