Entscheidungsstichwort (Thema)
Kinderzuschlag. Vorbehalt der Rückforderung. hinreichende Bestimmtheit des Bewilligungsbescheides
Orientierungssatz
Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Bewilligung von Kinderzuschlag nach § 6a BKGG (juris: BKGG 1996) unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Nachgehend
Tenor
Der Bescheid vom 01.07.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.12.2010 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Kinderzuschlag für die Zeit von Dezember 2009 bis April 2010 in Höhe von insgesamt 1.250,00 EUR.
Die 1975 geborene Klägerin ist verheiratet. Die Eheleute haben zwei Kinder, den am 2xxx geborenen W und den am 2xxx geborenen J.
Nach Aktenlage beantragte die Klägerin erstmals im August 2009 Kinderzuschlag (KIZ). Auf das Antragsformular einschließlich Anlagen wird Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 01.09.2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kinderzuschlag für den Monat September 2009 ab, da das durchschnittliche Einkommen den Gesamtbedarf übersteige. Mit weiterem Bescheid vom 01.09.2009 bewilligte die Beklagte Kinderzuschlag für August 2009 in Höhe von monatlich 280,00 EUR. Auf die vorgenannten Bescheide wird Bezug genommen.
Am 27.10.2009 sandte die Klägerin eine E-Mail an die Beklagte in der sie ausführte, dass sie, seitdem sie im Mai eine Teilzeittätigkeit aufgenommen habe, manchmal Kinderzuschlag erhalte und manchmal nicht, weil ihr Gehalt manchmal zu gering und manchmal zu hoch sei (bei ca 70,00 EUR Unterschied). Sie habe sich schon mehrfach telefonisch sowie persönlich mit der Beklagten in Verbindung gesetzt, aber niemand sei in der Lage, ihr die Berechnungen zu erklären.
Am 18.11.2009 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf KIZ. Hierbei gab sie an, dass ihr Mann und sie über Einkommen verfügen würden, sie Wohngeld in Höhe von 116,00 EUR monatlich für die Zeit vom 01.09.2009 bis zum 30.04.2010 bewilligt erhalten hätten und über kein Vermögen verfügten. Auf das Antragsformular einschließlich Anlagen (Bl. 40 - 65 der Akten der Beklagten) wird Bezug genommen. Ferner bat die Klägerin um Übersendung von Kopien der Berechnung. Der Arbeitgeber der Klägerin bescheinigte für die Monate September und Oktober 2009 ein gleichbleibendes Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 200,00 EUR, auf das keine Steuern und Sozialbeiträge zu entrichten seien. Die Auszahlung erfolge am Folgemonat. Einmalzahlungen seien im laufend gezahlten Arbeitsentgelt nicht enthalten.
Für den Ehegatten übersandte die Klägerin Verdienstbescheinigungen für die Monate Mai bis Oktober 2009. Auf der Verdienstbescheinigung für den Monat Oktober 2009 war als Jahressumme ein Gesamt-Brutto in Höhe von 10.039,21 EUR angegeben. Ferner waren die Jahressummen hinsichtlich der Beiträge für Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung angegeben. Hieraus ermittelte die Beklagte ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 1.673,20 EUR und durchschnittliche monatliche Beiträge zur Sozialversicherung in Höhe von 337,03 EUR. Aus den Einzelsummen für den Monat Oktober ergibt sich, dass das gesetzliche Nettoarbeitsentgelt für den Monat Oktober 1.287,89 EUR betrug zuzüglich einer Nachverrechnung aus Vormonaten in Höhe von 410,00 EUR so dass ein Betrag in Höhe von 1.697,89 EUR überwiesen wurde. Insgesamt ergeben sich aus den Verdienstabrechnungen folgende monatliche Brutto- und Nettogehälter sowie Auszahlungsbeträge: Für Monat Brutto: Netto: Nachverrechnung aus Vormonat Überweisung Mai 2009 1.399,28 EUR 1.107,63 EUR./. 1.197,63 EUR Juni 2009 1.549,20 EUR 1.226,01 EUR./. 1.226,01 EUR Juli 2009 1.549,20 EUR 1.230,73 EUR./. 1.230,73 EUR Juli 2009 1.119,69 EUR 1.112,53 EUR./. 1.112,53 EUR August 2009 1.549,20 EUR 1.230,73 EUR 180,77 EUR 1.411,50 EUR September 2009 1.549,20 EUR 1.230,73 EUR 112,53 EUR 1.343,26 EUR September 2009 71,66 EUR 57,16 EUR Oktober 2009 1.620,86 EUR 1.287,89 EUR 410,00 EUR 1.697,89 EUR
Eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers, wie von der Klägerin für ihren eigenen Arbeitgeber vorgelegt, forderte die Beklagte nicht an.
Ausgehend von dem oben genannten Betrag in Höhe von 1.673,20 EUR brutto sowie von Abzügen in Höhe von 337,03 EUR sowie dem Einkommen der Klägerin in Höhe von 200,00 EUR ging die Beklagte von einem Gesamteinkommen in Höhe von 1.873,20 EUR aus. Von dem Einkommen der Klägerin wurden Freibeträge in Höhe von 120,00 EUR und von dem Einkommen des Ehegatten wurde insgesamt ein Betrag in Höhe von 664,25 EUR in Abzug gebracht. Um welche Beträge es sich hierbei im Einzelnen handelt, geht aus der Berechnung der Beklagten (Bl. 69 der Akte) nicht explizit hervor. Es dürfte sich jedoch um Werbungskosten in Höhe von + 53,33 EUR, die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von + 33,89 EUR sowie um die Versicherungspauschale in Höhe von + 30,00 EUR handeln, was insgesamt einen Betrag in...