Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 30.938,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.02.2017 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 30.938,40 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung einer vollstationären Krankenhausbehandlung.
Die Klägerin betreibt ein gemäß § 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassenes, in der Rechtsform einer GmbH praktizierendes Plankrankenhaus.
In der Zeit vom 06.06.2016 bis zum 09.06.2016 wurde der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Herr …., geboren am 12.01.1968 (im Folgenden Versicherter) vollstationär im Krankenhaus der Klägerin behandelt. Der Versicherte wurde unter der Aufnahme-Nr.: 26039344 geführt. Die Einweisung in das Krankenhaus der Klägerin erfolgte zwecks Durchführung einer geplanten Lungenvolumenreduktion mittels Implantation von Coils aufgrund eines Lungenemphysems.
Die Klägerin stellte der Beklagten am 13.06.2016 den stationären Aufenthalt des Versicherten mit einer Gesamtsumme von 5.809,20 EUR in Rechnung. Der Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) 5-339.84 R (Andere Operationen an Lunge und Bronchien: Einlegen von endobronchialen Nitinolspiralen, bronchoskopisch:9 bis 10 Nitinolspiralen) ist an die Beklagte zwar gem. § 301 SGB V übermittelt worden, die Rechnung enthält allerdings einen diesbezüglichen Vergütungsbestandteil nicht. Die Beklagte zahlte den Rechnungsbetrag vollständig.
Die Beklagte leitete am 26.06.2016 ein Prüfverfahren bei dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Nordrhein ein.
In der Zeit vom 18.07.2016 bis zum 21.07.2016 wurde der Versicherte erneut im Krankenhaus der Klägerin behandelt. Der Versicherte wurde unter der Aufnahme-Nr.: 26054478 geführt. Die Einweisung in das Krankenhaus der Klägerin erfolgte wiederum auf Grund einer geplanten Lungenvolumenreduktion mittels Implantation von Coils.
Die Klägerin stellte der Beklagten zunächst am 22.07.2016 den stationären Aufenthalt des Versicherten mit einem Betrag von 5.809,20 EUR Rechnung. Der OPS 5-339.54 R ist an die Beklagte zwar gem. § 301 SGB V übermittelt worden, die Rechnung enthält allerdings einen diesbezüglichen Vergütungsbestandteil nicht. Die Beklagte zahlte den Rechnungsbetrag vollständig.
Die Beklagte leitete am 18.07.2016 wiederum ein Prüfverfahren bei dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Nordrhein ein.
In dem sozialmedizinischen Gutachten vom 11.08.2016 kam der MDK zu dem Ergebnis, dass in dem Aufenthalt vom 06.06.2016 bis 09.06.2016 die Lungenvolumenreduktion mittels der Implantation von Coils und damit der OPS 5-339.84 R nicht kodiert werden könne, da die im Bericht des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) genannten Studien nur wenige Aussagen zu Nutzen und Schaden im Vergleich zur herkömmlichen Therapie zulassen. Auch habe keine unmittelbar lebensbedrohliche Situation bestanden.
Mit Schreiben vom 18.08.2016 teilte die Beklagte der Klägerin das Ergebnis des MDK-Gutachtens mit und bat um Übersendung einer Rechnungskorrektur.
In dem sozialmedizinischen Gutachten vom 09.01.2017 kam der MDK zu dem Ergebnis, dass für den stationären Aufenthalt vom 18.07.2016 bis 20.07.2016 eine primäre Fehlbelegung vorliege, da eine ausreichende Evaluation bzgl. der Evidenz und des Schadenspotentials der neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode nicht vorliege.
Mit Schreiben vom 17.01.2017 teilte die Beklagte der Klägerin das Ergebnis des MDK-Gutachtens mit und bat um Übersendung einer Rechnungskorrektur.
Mit zwei separaten Schreiben vom 24.01.2017 teilte die Beklagte mit, dass der jeweilige Erstattungsanspruch in Höhe von 5.809,20 EUR aus den stationären Aufenthalten des Versicherten vom 06.06.2016 bis 09.06.2016 und vom 17.07.2016 bis 20.07.2016 aufgerechnet werde (Blatt 4 und 29 der beigezogenen Verwaltungsakte). Hinsichtlich der genauen Einzelheiten wird auf das Zahlungsavis (Blatt 52 und 53 der Gerichtsakte) verwiesen.
Mit einer korrigierten Rechnung stellte die Klägerin der Beklagten am 20.01.2017 den stationären Aufenthalt des Versicherten für den Zeitraum 06.06.2016 bis 09.06.2016 mit einer Gesamtsumme von 15.469,20 EUR unter Zugrundelegung der Diagnosis Related Groups (DRG) E02B (E02B - Andere OR-Prozeduren an den Atmungsorganen, mit aufwendigem Eingriff oder schwerste CC, Alter ≫ 9 Jahre) in Rechnung. Dabei berücksichtigte die Klägerin auch den OPS 5-339.84 R. Die Beklagte zahlte den Betrag aus der Rechnung nicht.
Mit einer weiteren korrigierten Rechnung vom 20.07.2017 stellte die Klägerin der Beklagten am 20.01.2017 den stationären Aufenthalt des Versicherten für den Zeitraum 18.07.2016 bis 21.07.2016 mit einer Gesamtsumme von 15.469,20 EUR unter Zugrundelegung der DRG E02B in Rechnung. Dabei berücksichtigte die Klägerin auch den OPS 5-339.84 R. Die Beklagte zahlte den Betrag aus der Rechnung nicht.
Die Klägerin hat am 03.01.2020 Klage vor dem S...