Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 10.05.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2022 verurteilt, der Klägerin eine Witwenrente ab dem 23.12.2020 zu gewähren.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Hinterbliebenenrente aufgrund des Todes des Ehemannes der Klägerin, Herrn, nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
Der am geborene Ehemann der Klägerin war bei der in Dortmund beschäftigt. Am 04.11.2020 und 05.11.2020 bildete Herr mit einem Arbeitskollegen, dem Zeugen , eine Fahrgemeinschaft für den Arbeitsweg von Duisburg nach Dortmund und zurück.
Am 09.11.2020 traten bei Herrn erstmals Krankheitssymptome in Form von Abgeschlagenheit auf.Am Folgetag, dem 10.11.2020, fiel Herr auf der Arbeit ohnmächtig zu Boden und wurde daraufhin in das Katholische Krankenhaus Dortmund-West verbracht. Dort fiel der bei Herrn durchgeführte COVID-19-Test positiv aus. Der Versicherte wurde daraufhin u.a. aufgrund der Diagnosen einer COVID-19-Pneumonie beidseits und eines akuten Atemnotsyndroms (ARDS) behandelt und am 18.11.2020 in das St.-Johannes-Hospital in Dortmund verlegt. Dort verstarb der Versicherte am 23.12.2020 aufgrund eines schweren ARDS bei COVID-19-assoziierter Pneumonie bei nicht beherrschbarer pulmonaler Blutung unter VV-ECMO-Therapie.
Mit Schreiben vom 30.03.2021 bat die Klägerin die Beklagte um Erteilung rechtsbehelfsfähiger Bescheide über die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit Nr. 3101 bzw. um Prüfung des Vorliegens eines Versicherungsfalls, insbesondere über die Gewährung von Lebzeiten- und Hinterbliebenenleistungen. Der Zeuge habe dem Verstorbenen bereits am 06.11.2020 per WhatsApp mitgeteilt, dass er erkrankt sei und der Verstorbene daher lieber selbst zur Arbeit fahren solle.
Die Arbeitgeberin des Verstorbenen teilte der Beklagten unter dem 15.10.2021 mit, dass der Zeuge am 07.11.2020 morgens seine Nachtschicht beendet und danach nicht mehr bei dem Unternehmen tätig gewesen sei. Am 12.11.2020 sei die Personalabteilung darüber informiert worden, dass der Zeuge Corona-positiv gewesen und bei ihm erste Symptome am 07.11.2020 aufgetreten seien. Die neue Arbeitgeberin des Zeugen, die , gab gegenüber der Beklagten am 04.02.2022 an, der Zeuge sei vom 09.11.2020 bis zum 18.11.2020 durch Anordnung des Gesundheitsamts in häuslicher Quarantäne gewesen. Der Zeuge selbst gab in einem Schreiben an die Beklagte vom 12.02.2022 an, er habe die ersten Symptome am 09.11.2020 gehabt und sei am selben Tag beim Gesundheitsamt positiv getestet worden, weshalb er sich sofort in Quarantäne begeben habe. Während der gemeinsamen Fahrt mit dem Verstorbenen seien OP-Masken getragen worden und die Fenster geöffnet gewesen. In einem weiteren Schreiben an die Beklagte vom 22.03.2022 gab der Zeuge an, er habe dem Verstorbenen am 05.11.2020 telefonisch mitgeteilt, dass er am nächsten Tag nicht zur Arbeit kommen werde und sie in Zukunft getrennt fahren sollten, da er gekündigt worden sei. Am 06.11.2020 seien sie sodann getrennt gefahren und im Anschluss sei der Zeuge aus dem Unternehmen abgemeldet worden.
Die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft lebende Klägerin wurde am 11.11.2020 positiv auf das Corona-Virus getestet und entwickelte ab dem 13.11.2020 grippeähnliche Symptome.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.05.2022 lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Gewährung einer Hinterbliebenenrente ab. Der Versicherte sei nicht aufgrund eines Arbeitsunfalls verstorben. Der Zeuge habe angegeben, bei ihm seien am 09.11.2020 erste Symptome einer Corona-Infektion aufgetreten, nachfolgend sei die positive Testung erfolgt. Somit sei zum Zeitpunkt des Kontakts mit dem Versicherten am 04.11.2020 und 05.11.2020 eine bereits bestehende Corona-Infektion des Zeugen nicht bestätigt, weshalb die Voraussetzung des Kontakts zu einer nachweislich infektiösen Person nicht erfüllt sei. Unter Würdigung aller Umstände lasse sich daher nicht klären, wann und wo sich der Verstorbene mit dem Corona-Virus infiziert habe. Es liege der Zustand einer objektiven Beweislosigkeit vor, deren Folgen die Klägerin trage.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 14.06.2022 Widerspruch. Die Angaben des Zeugen gegenüber der Beklagten deckten sich nicht mit der Nachricht, die der Zeuge dem Verstorbenen am 06.11.2020 geschrieben habe. Diese Nachricht beweise, dass sich bei dem Zeugen erste Erkrankungssymptome bereits am 06.11.2020 und damit unmittelbar nach den gemeinsamen Fahrten einstellten. Der Zeuge sei mit Sicherheit bereits während der gemeinsamen Fahrten zur Arbeit hoch infektiös gewesen. Es sei zudem nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt des Kontakts eine bereits bestehende Corona-Infektion bestätigt war, es reiche vielmehr vollkommen aus, dass die Kontaktperson bereits infektiös war und später positiv auf das Corona-Virus getestet wurde.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchs...