Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 04.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2014 verurteilt, unter weiterer teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 07.10.1997 den Zeitraum vom 01.03.1985 bis zum 31.07.1985 als nachgewiesene Beitragszeit nach dem Fremdrentengesetz anzuerkennen.
2. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Klägerin (Versicherungsnummer:) im Zeitraum vom 01.03.1985 bis zum 31.07.1985 zurückgelegten Versicherungszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten anzuerkennen sind.
Die am 1958 in Kalinin in der früheren UdSSR im heutigen Kirgisien geborene Klägerin siedelte im Jahr 1993 in die Bundesrepublik Deutschland über. Sie ist laut Bescheinigung der Stadt Geldern vom 11.08.1993 als Spätaussiedlerin nach § 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge - Bundesvertriebenengesetz - (BVFG) anerkannt.
In der früheren UdSSR war die Klägerin vom 07.03.1977 bis zum 26.05.1993 Mitglied der Kolchose Kalinina. Das im Rahmen eines Vormerkungsverfahrens vorgelegte Arbeitsbuch der Klägerin enthält nach der in der Verwaltungsakte vorliegenden Übersetzung für die Jahre 1977 bis 1993 jeweils Jahreswerte bezüglich der Teilnahme an der gemeinwirtschaftlichen Arbeit einschließlich der Angabe eines Jahresminimums und dessen Ausführung. Hierbei ist für die Jahre ab 1977 ein Jahresminimum von 170 und ab dem Jahr 1983 ein Jahresminimum von 220 Arbeitstagen vorgesehen. Im Jahr 1985 sind 164 ausgeführte Arbeitstage verzeichnet; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Verwaltungsakte der Beklagten vorliegende Übersetzung des "Arbeitsbuch des Bauern KIR Nr. " Bezug genommen.
Mit Vormerkungsbescheid vom 07.10.1997 stellte der Rentenversicherungsträger, die damalige LVA Rheinprovinz, die ab dem 07.03.1977 zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten fest, hierbei wurden im Gesamtzeitraum vom 07.03.1977 bis 25.05.1993 mit Unterbrechungen Zeiten nach dem Fremdrentengesetz als nachgewiesen anerkannt. Hierbei war unter anderem für das Jahr 1985 der Zeitraum vom 01.01.1985 bis zum 17.06.1985 als Pflichtbeitragszeit anerkannt worden, nicht jedoch der Zeitraum vom 18.06.1985 bis zum 31.12.1985.
Mit Schreiben vom 23.09.2013 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X und vertrat hierzu die Auffassung, dass nach neuer Rechtsprechung die Zeiten in der Kolchose (UdSSR) durchgehend als nachgewiesene Zeiten (6/6 Anerkennung) anzuerkennen seien.
Mit Schreiben vom 20.12.2013 bat die Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf die in ihrem Arbeitsbuch für das Jahr 1985 eingetragenen 167 geleisteten Arbeitstage um Mitteilung, ob im Jahr 1985 Arbeitsunterbrechungen vorlägen. Des Weiteren bat die Beklagte um Mitteilung des Beginns der jeweiligen Arbeitsaufnahme nach der Geburt der Kinder der Klägerin. Hierauf teilte die Klägerin mit Schreiben vom 05.01.2014 mit, sie habe im Jahr 1985 aufgrund von Krankheit ca. fünf Monate (März bis Juli 1985) nicht gearbeitet. Des Weiteren teilte die Klägerin die jeweiligen Daten der Wiederaufnahme der Arbeit nach den Geburten ihrer drei Kinder mit.
Mit Feststellungsbescheid vom 04.04.2014 nahm die Beklagte sodann den Bescheid vom 07.10.1997 im Hinblick auf die für drei Teilzeiträume nach den Geburten der drei Kinder der Klägerin getroffenen Feststellungen nach § 44 SGB X zurück (07.03.1978 bis 28.12.1978, 21.04.1979 bis 22.02.1980 und 10.08.1986 bis 13.06.1987). Hierzu führte die Beklagte aus, die Neubewertung der Zeiten als Mitglied einer Kolchose seien unter Berücksichtigung der aktuellen LSG-Rechtsprechung (Urteil des Bayerischen LSG vom 15.11.2012) erfolgt. Dem Bescheid war als Anlage der Versicherungsverlauf der Klägerin vom 04.04.2014 beigefügt. Hier waren für das Jahr 1985 nunmehr die Zeiträume vom 01.01.1985 bis zum 28.02.1985 und vom 01.08.1985 bis zum 31.12.1985 als Pflichtbeitragszeit vorgemerkt, der Zeitraum vom 01.03.1985 bis zum 31.07.1985 war als "krank/Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung" vorgemerkt. Dem Bescheid war zudem ein Zuordnungsblatt für Zeiten mit Tabellenwert beigefügt, aus dem sich ergibt, dass die vorgemerkten Pflichtbeitragszeiten für den Gesamtzeitraum 07.03.1977 bis 26.05.1993 jeweils als nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten anerkannt wurden.
Mit Schreiben vom 27.04.2014 erhob die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, gegen den Bescheid vom 04.04.2014 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, die Beklagte habe die Zeit vom 01.03.1985 bis zum 31.07.1985 als Krankheitszeit ohne Beitragszahlung anerkannt. Unabhängig von etwaigen Fehlzeiten habe jedoch in der Rentenversicherung der Kolchosebauern eine Zwangsabführung der Beiträge zum Sozialfonds auch bei Krankheitszeiten bestanden. Alle einfachen Beschäftigten in der Kolchose seien in der ehemaligen Sowjetunion ab dem 01.01.1965 durch Gesetz vom 15....