Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Filmeditor. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Abgrenzung
Orientierungssatz
Die Tätigkeit als Filmeditor, der im Rahmen seines Auftragsverhältnisses keinerlei Weisungen unterliegt, über seine Arbeitszeit frei verfügen kann, vom Auftraggeber eine pauschale Vergütung erhält, keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder bezahlten Urlaub hat, dem bei seiner Tätigkeit ein erheblicher künstlerisch-eigenschöpferischer Gestaltungsspielraum zusteht und der über einen eigenen aus seinen Mitteln eingerichteten Schnittplatz an seinem Wohnsitz verfügt, ist als versicherungsfreie selbständige Tätigkeit anzusehen.
Tenor
1. Der Bescheid vom 09.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2016 wird aufgehoben und festgestellt, dass die vom Kläger in der Zeit vom 27.11.2014 bis 23.01.2015 für die Beigeladene zu 1. ausgeübte Tätigkeit als selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde.
2. Die Beklagte hat dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers, der vom 27. November 2014 bis 23. Januar 2015 als Filmeditor für ein Projekt der Beigeladenen zu 1 tätig war.
Am 9. April 2015 ging der Antrag auf Feststellung bei der Beklagten ein (Bl. 1 VA).
Der Kläger und die Beigeladene zu 1 schlossen einen Werkvertrag für den Leistungszeitraum vom 27. November 2014 bis 23. Januar 2015. Der Vertrag liegt nicht unterschrieben vor (Bl. 10 ff VA).
Gemäß § 1 des Vertrages beauftragte die Beigeladene zu 1 den Kläger mit der Erstellung und Produktion des künstlerischen Bildschnittes. Seine Tätigkeit umfasse sämtliche branchenüblichen von einem Filmeditor zu erbringenden Tätigkeiten, insbesondere alle Vor- und Nachbearbeitungsarbeiten, sowie Überwachung-, Beratung- und sonstige Tätigkeiten. Der Vertragspartner ist in der Gestaltung seiner Tätigkeit selbständig tätig und vollkommen frei, wobei er auf die aus der Zusammenarbeit sich ergebenden betrieblichen Belange und Interessen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit Rücksicht nehmen werde.
Unter § 1 Nr. 2 des Vertrages heißt es, dass sich die Parteien einig sind, dass kein Arbeitsverhältnis zwischen ihnen besteht. Der Beigeladener zu 1 unterliegt keinen Weisungen und ist hinsichtlich Ort und Zeit seiner Leistungserbringung frei.
Der Kläger erbringe seine Leistung höchstpersönlich und ist nicht berechtigt, dem Produzenten gegenüber Dritten in irgendeiner Form zu verpflichten. Der Vertragspartner wird bei seiner Tätigkeit die inhaltlichen Vorgaben und Anregung des Produzenten berücksichtigen.
Dem Kläger steht es ferner frei, während des Vertragszeitraums auch für Dritte zu arbeiten. Er gewährleistet allerdings, dass es durch eine solche, anderweitige Tätigkeit nicht zu zeitlichen Verzögerungen oder qualitativen Einschränkungen bezüglich seiner vertragsgegenständlichen Leistung kommt.
Gemäß Nr. II 1 erfolgt die Ablieferung des Werkes zu einem noch einvernehmlich festzulegenden Termin. Als Vergütung ist unter der Voraussetzung der Abnahmefähigkeit des Werkes einer voraussichtliche Pauschalvergütung i.H.v. 12.600 € vereinbart (anderer Wert als Wort ausgeschrieben) (vergleiche Bl. 11 VA). Dem liege ein Tageshonorar von 300 € zu Grunde. Die Vergütung verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Aus den sonstigen Vertragsbedingungen geht hervor, dass Reisekosten und Fahrtkosten übernommen werden (Bl. 12 VA).
In dem Antrag wird angegeben, dass der Kläger mit der Erstellung und Produktion künstlerischen Bildschnittes beauftragt sei. Der Auftragnehmer soll das Werk künstlerisch und technisch einwandfrei herstellen. Dies werde mit einer Abnahme durch den Auftraggeber kontrolliert. Hinsichtlich der Ausführung sei der Kläger frei.
Es bestünden keinerlei Vorgaben, wann der Kläger, und gehe, dies konnte er selbst entscheiden. Meistens habe er zwischen 9:00 Uhr und 10:00 Uhr mit der Arbeit begonnen und war im Zeitraum zwischen 23/ 24 Uhr fertig.
Die Tätigkeit wurde an einem Schnittplatz in B-Stadt bei der Produktion ausgeführt. Der Kläger hatte das Wahlrecht, ob er seinen normalen Schnittplatz aus in A-Stadt arbeitete oder auf eigene Kosten in B-Stadt näher an der Produktion arbeitete, was wegen der Abstimmung einfacher gewesen sei.
Es habe keinerlei Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Beigeladenen zu 1 bestanden.
Der Auftragnehmer sei seit vielen Jahren als Filmeditor tätig, habe einen regelmäßigen Kundenstamm. Eigene Werbung funktioniere über Mund-zu-Mundpropaganda. In der Preisgestaltung sei der Auftragnehmer völlig frei. So habe er für diesen Vertrag die vorgeschlagene pay out Gage abgelehnt und eine höhere Gage verlangt.
Er sei auf eigene Kosten nach B-Stadt gefahren und habe dort auf eigene Kosten ein Zimmer gemietet, auch habe er Titel, Abstand und einzelne VFX Szenen mit eigenen Schnittrechnern und Schnittprogrammen erstellt (Bl. 8, 9 VA).
Mit Schreiben vom ...