Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2013 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger zu 1) aufgrund seiner Tätigkeit für die Klägerin zu 2) seit dem 29. März 2012 nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Im Übrigen haben die Beteiligten keine Kosten zu erstatten.

3. Für das Verfahren der Klägerin zu 2) wird der Streitwert auf 5.000,00 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7 a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) darüber, ob der Kläger zu 1) in seiner Tätigkeit als mittelbarer Gesellschafter-Geschäftsführer für die Klägerin zu 2) ab 29. März 2012 der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.

Der 1971 geborene Kläger zu 1) ist einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreiter Geschäftsführer der Klägerin zu 2) und mittelbar an dieser beteiligt.

Die Klägerin zu 2) wurde am 04. Juni 2002 gegründet und firmierte zunächst als D. Services Beteiligungs-GmbH, mit Sitz in D-Stadt, Landkreis DX., eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB xxx1. An dieser war der Kläger zu 1) und Herr Jan Hoffmeister zu je 50% beteiligt. Gegenstand des Unternehmens ist gemäß § 2 Gesellschaftsvertrag der Klägerin zu 2) in der Fassung vom 29. März 2012 (im Folgenden: Gesellschaftsvertrag) das Halten von Beteiligungen im In- und Ausland sowie Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen von Firmentransaktionen (Mergers & Acquisitions); ferner die Durchführung von und Beratung bei Datenraumprozessen im Rahmen des Verkaufs von Vermögensgegenständen, bei denen Due Dilligence Prüfungen durchgeführt werden; dies erfolgt unter anderem im Rahmen von physischen und virtuellen Datenräumen. Gemäß § 10 Absatz 1 Gesellschaftsvertrag werden Gesellschaftsbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht die Satzung oder das Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben.

Alleinige Gesellschafterin der Klägerin zu 2) ist die F. AG. An dieser hielten der Kläger zu 1) und Herr E. bis 31. März 2012 je 50% der Aktien.

In den Statuten der F. AG heißt es (auszugsweise):

Artikel 8 - Befugnisse:

Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre. Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

1. Die Festsetzung und Änderung der Statuten;

2. Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle;

3. Die Genehmigung des Jahresberichts und der Konzernrechnung;

4. Die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;

5. Die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates;

6. Die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.

Artikel 13 - Beschlussfassung

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahl, soweit das Gesetz oder die Statuten nicht anders bestimmen, mit der Mehrheit von mindestens 75 Prozent der vertretenen Aktienstimmen. Dem Vorsitzenden steht kein Stichentscheid zu.

Artikel 14 - Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern.

Artikel 15 - Sitzungen und Beschlussfassung

Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Geschäftsordnung werden im Organisationsreglement geregelt.

Artikel 17 - Aufgaben

Der Verwaltungsrat kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind. Er führt die Geschäfte der Gesellschaft, soweit er die Geschäftsführung nicht übertragen hat.

Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:

1. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;

2. die Festlegung der Organisation;

3. ...

4. die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen;

5. ...

Die Änderung des Sitzes der Klägerin zu 2) wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung am 24. Juni 2005 nach Eschborn und mit Gesellschafterversammlung vom 04. Juli 2006 nach Frankfurt am Main beschlossen. Die Änderungen wurden am 25. Januar 2006 bzw. am 29. August 2006 ins Handelsregister eingetragen.

Die Klägerin zu 2) war Komplementärin der D. Services GmbH & Co. KG, mit Sitz in D Stadt, Landkreis DX., eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA xxx2. Kommanditisten waren zunächst der Kläger zu 1) und Herr E. mit einer Einlage in Höhe von je 100,00 €. Am 06. März 2012 schieden der Kläger zu 1) und Herr E. als Kommanditisten aus und die F. AG trat als Kommanditistin im Wege der Sonderrechtsnachfolge mit einer Einlage in Höhe von insgesamt 200,00 € in die Gesellschaft ein.

Am 22. November 2011 schlossen die Klägerin zu ...

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