Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorzeitige Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem Wahlbeamten auf Zeit
Orientierungssatz
Auch bei einem Wahlbeamten auf Zeit handelt es sich um einen Beamten auf Zeit iS des § 210 Abs 1a S 3 Nr 2 SGB 6.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 210 SGB VI.
Der Kläger, welcher seit dem 16.04.2003 hauptamtlicher Bürgermeister der Marktgemeinde A-Stadt in dem Status eines Wahlbeamten auf Zeit ist, beantragte mit einem am 28.02.2014 bei der Beklagten eingegangenen Antragsformular die Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.03.2014 ab und führte zur Begründung aus, dass die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung nicht erfüllt seien, da bei dem Kläger lediglich Versicherungsfreiheit als Beamter oder Richter auf Zeit oder auf Probe, als Soldat auf Zeit oder als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst vorliege.
In seinem hiergegen am 14.04.2014 erhobenen Widerspruch führte der Kläger unter anderem aus, dass er seit dem 16.04.2003 als Bürgermeister in dem Status eines Wahlbeamten tätig sei, die Vorschrift des § 210 SGB VI jedoch nur von Beamten auf Zeit und nicht von Wahlbeamten spreche. Der Gesetzgeber habe diese Vorschrift bezüglich der Beamten auf Zeit deshalb aufgenommen, damit im Versorgungsfall keine Unterversorgung des Versicherten eintrete, was auch begründbar sei, da Beamte auf Zeit noch nicht genügend Versorgungsansprüche erworben hätten. Die Versorgungsansprüche zwischen einem Beamten auf Zeit und einem Wahlbeamten würden sich nämlich erheblich unterscheiden und seien nicht vergleichbar. So habe gerade der Wahlbeamte in der hessischen Beamtenversorgung einen sehr hohen Versorgungsanspruch. Im Falle des Klägers betrage dieser Anspruch auf die Mindestversorgung zurzeit etwa 42 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe A 16. Dieser Anspruch werde sich in den nächsten Jahren noch erhöhen. Gleichzeitig bestehe noch ein zusätzlicher Anspruch auf Versorgung aus einem Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der AOK vom 01.08.1980 bis 31.05.2000, welches auch damals schon zur Versicherungsfreiheit des Klägers in der Rentenversicherung geführt habe. Aufgrund der Höhe der Mindestversorgung aus seiner Tätigkeit als Wahlbeamter und dem Versorgungsanspruch aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der AOK sei eine hinreichende Versorgung im Versorgungsfall gewährleistet und damit den Anforderungen des Gesetzgebers bezüglich der Schutzvorschrift vor einer möglichen Unterversorgung genüge getan. Bei dieser Rechtsauffassung verblieb der Kläger auch, nachdem die Beklagte zwischenzeitlich mit Schreiben vom 24.04.2014 im Detail ausführte, dass und weshalb der Kläger als hauptamtlicher Bürgermeister, solange er als Beamter auf Zeit versicherungsfrei sei, gemäß § 210 Abs. 1a S. 3 Nr. 2 SGB VI eine Beitragserstattung nicht beanspruchen könne.
Mit nicht datiertem, am 18.06.2014 zur Post aufgegebenem Widerspruchsbescheid wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung erläuterte die Beklagte ausführlich die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 210 Abs. 1 SGB VI und führte aus, dass versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Personen nach dem Wegfall des § 7 Abs. 2 SGB VI (a.F.) zwar stets zur freiwilligen Versicherung berechtigt und damit von einer Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ausgeschlossen seien. Durch § 210 Abs. 1a S. 1 SGB VI werde jedoch sichergestellt, dass versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen bei nicht erfüllter Wartezeit trotz der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung weiterhin das Recht auf Beitragserstattung hätten. Nach § 210 Abs. 1a S. 3 Nr. 2 SGB VI würden Beiträge allerdings nicht erstattet, solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit seien. Der Kläger sei als hauptberuflicher Bürgermeister Beamter auf Zeit und nur befristet von der Versicherungspflicht befreit. Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz) vom 17.06.2008 ständen Beamtinnen und Beamte zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis). Nach § 4 Beamtenstatusgesetz bilde das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, welches der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz diene, die Regel. Das Beamtenverhältnis auf Zeit diene dagegen der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender ...