Entscheidungsstichwort (Thema)

Künstlersozialversicherung. Versicherungspflicht von Hochzeitsrednern. Publizist. Öffentlichkeitsbezug. Hochzeitsfeiern in der Regel nichtöffentlich

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Tätigkeit eines Hochzeitsredners wird der für einen Publizisten nach § 2 S 2 KSVG erforderliche Öffentlichkeitsbezug nicht hergestellt.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Sozialversicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung für die Zeit ab dem 21. Juni 2006.

Die 1945 geborene Klägerin ließ sich zu einem nicht mitgeteilten Zeitpunkt von der Evangelischen Kirche zur Predigerin ausbilden und übte danach jahrelang das Amt einer Predikantin aus.

Seit dem 01.01.1998 ist sie freiberuflich als Trauer- und Hochzeitsrednerin tätig.

Mit Schreiben vom 19.06.2006, bei der Beklagten eingegangen am 21.06.2006, beantragte die Klägerin die Aufnahme in die Künstlersozialkasse und bezog sich dabei auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.03.2006 (B 3 KR 9/05 R).

Ihre Tätigkeiten stufte die Klägerin in dem Antragsformular selbst als “ähnliche selbständige künstlerische Tätigkeit im Bereich darstellende Kunst„ und “ähnliche selbständige publizistische Tätigkeit„ ein. Als Art der Tätigkeit gab sie an: Vortragen selbst verfasster Texte in Trauerfeiern und Trauzeremonien. Darüber hinaus gab sie an, bereits im gesamten laufenden Kalenderjahr selbständig künstlerisch/publizistisch tätig zu sein und voraussichtlich ein Jahresarbeitseinkommen von 5.000,00 € zu erzielen.

Die Beklagte forderte unter dem 28.06.2006 weitere Unterlagen von der Klägerin, insbesondere das endgültige Einkommen für die Jahre 2003 - 2005 sowie eine Aufstellung der Betriebseinnahmen und Ausgaben der Klägerin für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.06.2006. Zum Beleg bat die Beklagte um Vorlage der aktuellen Verträge mit den Auftraggebern der Klägerin, Honorarabrechnungen etc.

Aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen - auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 24 ff. BA) - ergab sich, dass die Einkünfte der Klägerin ganz überwiegend aus der Tätigkeit als Hochzeitsrednerin stammten. Aus den durch Rechnungen für das erste Halbjahr 2006 dokumentierten Einkünften von 4.806,00 € entfielen 3.115,20 € auf Hochzeitszeremonien, also rund 65 %. Nach einer von der Klägerin vorgenommenen Aufteilung ihres Einkommens entfallen 80 % auf die Tätigkeit als Hochzeitsrednerin und 20 % auf die Tätigkeit als Trauerrednerin.

Mit Bescheid vom 27.03.2007 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin nicht der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG - unterliege. Die Voraussetzungen des § 1 KSVG lägen nicht vor.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht als künstlerisch/publizistisch im Sinne dieses Gesetzes angesehen werden könne.

Der Schwerpunkt der selbständigen Tätigkeit der Klägerin liege im Bereich von Reden für Trauzeremonien. Diese seien in der Regel nur einem geladenen Personenkreis zugänglich, auch wenn sie teilweise im Freien stattfänden. Damit sei die nach dem KSVG erforderliche Voraussetzung des Publizierens nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem KSVG seien daher nicht gegeben.

Der Anteil der Tätigkeit der Klägerin als Trauerrednerin trete hinter den Reden auf Hochzeitszeremonien so weit zurück, dass von einer erwerbsmäßigen Ausübung der Tätigkeit im Sinne des KSVG nicht gesprochen werden könne.

Dagegen legte die Klägerin am 23.04.2007 Widerspruch ein.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin darum bitte, das Urteil des BSG vom 23.03.2006 anzuwenden. Denn was für Trauerredner gelte, gelte in noch wesentlich größerem Maße für Hochzeitsredner.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2007 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine publizistische Tätigkeit grundsätzlich auch mündlich erfolgen könne, unabdingbar sei jedoch die schöpferische Mitwirkung an einer öffentlichen Aussage im Kommunikationsprozess. Ausschlaggebend sei weiterhin, dass die erstellten Werke veröffentlicht, d.h. der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Das Medium, dessen sich der Publizist zum Zwecke der Verbreitung seiner Aussage/seiner Arbeitsergebnisse bediene, müsse dabei prinzipiell geeignet sein, eine unbegrenzte Öffentlichkeit anzusprechen.

Bei Hochzeitsfeiern handele es sich jedoch nicht um ein Forum für die Darbietung darstellender Kunst oder Publizistik. Hochzeitsfeiern hätten für die Annahme einer publizistischen Tätigkeit keinen ausreichenden Öffentlichkeitsbezug, da der familiäre Charakter der Veranstaltung im Vordergrund stehe.

Das Bundessozialgericht habe in seinem Urteil vom 23.03.2006 lediglich eine Tätigkeit als Trauerredner/in als publizistisch angesehen.

Da die Klägerin aus ihrer publizistischen Tätigkeit als Trauerrednerin aber lediglich ein Arbeitseinkommen von 5.000,00 € x 20 % = 1.000,00 € beziehe, welches die sozialversicherun...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Kranken- und Pflegeversicherungs Office enthalten. Sie wollen mehr?