Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Einkommenseinsatz. Eigenheimzulage. keine zweckbestimmte Leistung. Grundsicherung für Arbeitsuchende. keine Einkommensberücksichtigung. zweckbestimmte Einnahme. Abtretung
Orientierungssatz
1. Die Förderung nach dem EigZulG ist als nicht ausdrücklich zweckbestimmte Leistung gem §§ 82, 83 SGB 12 bei der Bestimmung des sozialhilferechtlich relevanten Einkommens zu berücksichtigen.
2. Soweit das BSG im Geltungsbereich des SGB 2 davon ausgeht, dass die Eigenheimzulage als zweckbestimmte Einnahme nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, kann daraus nicht der Rückschluss gezogen werden, dass auch im Geltungsbereich des SGB 12 eine Anrechnung ausgeschlossen ist (vgl BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 19/07 R = BSGE 101, 281 = SozR 4-4200 § 11 Nr 14).
3. Eine Abtretung, die nach dem Eintritt der Hilfebedürftigkeit vorgenommen wird, ist als freiwillige Disposition anzusehen und bei der Beurteilung, ob ein Antragsteller noch in der Lage ist, sich selbst zu helfen, nicht zu berücksichtigen (vgl VG Neustadt vom 10.3.2000 - 4 L 458/00.NW = ZfF 2002, 250 und LSG Mainz vom 19.5.2006 - L 3 ER 50/06 SO = FEVS 58, 63).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Umfang der Leistungsverpflichtung der Beklagten nach dem SGB XII, namentlich um die Frage, ob die Beklagte die der Klägerin gewährte Eigenheimzulage als Einkommen im Sinne von § 82 SGB XII berücksichtigen durfte.
Die Klägerin bezieht seit Januar 2003 Sozialleistungen von der Beklagten.
Aufgrund notariellen Kaufvertrags vom 31.12.2002 hat die Klägerin einen 1/6 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung in Größe von 714 m² erworben. Die Wohnung im Erdgeschoss des Hauses sowie der Keller Nr. 2 stehen im Sondereigentum der Klägerin.
Der Kaufpreis für den Miteigentumsanteil, einschließlich einer mitverkauften Küche belief sich auf 88.000,-- €.
Am 02.01.2003 schloss die Klägerin mit Herrn X. einen Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 16.000,-- €, zur Teil-Finanzierung der Kosten für den Erwerb des vorbezeichneten Miteigentumsanteils. Das Darlehen ist in jährlichen Raten in Höhe von 1.278,-- € zurückzuzahlen. Die Darlehenssumme ist mit 4,5 % p.a. fest für acht Jahre zu verzinsen. Nach Ablauf von acht Jahren soll über den Darlehensrestbetrag eine neue Tilgungsvereinbarung getroffen werden.
Das Darlehen wurde ohne Absicherungen zur Verfügung gestellt. Die Klägerin verpflichtete sich im Darlehensvertrag, die Eigenheimzulage zur Rückzahlung des Darlehens zu verwenden.
Die Klägerin nutzt die vorbezeichnete Eigentumswohnung bis heute selbst.
Der Klägerin wurde mit Bescheid des Finanzamtes Y. vom 14.08.2003 Eigenheimzulage in Höhe von 2.045,-- € jährlich für die Jahre 2003 - 2010 bewilligt.
Die Auszahlung der Eigenheimzulage erfolgte ausweislich des Bescheides des Finanzamtes XY. zunächst auf das Konto der Klägerin. Am 05.01.2006 legte die Klägerin dem Finanzamt eine Abtretungsanzeige vor, wonach sie die Eigenheimzulage an Herrn X. abgetreten habe.
Bis Oktober 2007 kam es zwischen den Beteiligten wiederholt zu Diskussionen, ob die Eigenheimzulage als Einkommen bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen ist. Im Ergebnis erfolgte aber bis dahin keine Anrechnung.
Mit Schreiben vom 19.10.2007 wies die Beklagte unter Bezugnahme auf einen Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 19.05.2006 - L 3 R 50/06 SO, juris) darauf hin, dass sie beabsichtige ab März 2008 die Eigenheimzulage als Einkommen zu berücksichtigen. Bis einschließlich Dezember 2007 genieße die Klägerin Vertrauensschutz. Da die Auszahlung der Eigenheimzulage im März erfolge, werde man voraussichtlich auch auf die Anrechnung im Januar und Februar 2008 verzichten.
Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 12.11.2007 mit, sie gehe weiterhin davon aus, dass die Eigenheimzulage nicht als Einkommen berücksichtigt werden dürfe. Die Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz sei eine Einzelfallentscheidung. Unter Bezugnahme auf Entscheidungen der Landessozialgerichte Schleswig-Holstein, Hamburg und Brandenburg - alle indessen zum SGB II - verwies sie darauf, dass die Rechtsprechung mehrheitlich gegen die Anrechnung der Eigenheimzulage als Einkommen tendiere.
Schließlich sei der Fall, den das LSG Rheinland-Pfalz entschieden habe, nicht mit ihrem vergleichbar, weil die Abtretung der Eigenheimzulage darin erst nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit erfolgt sei.
Ergänzend nahm die Klägerin Bezug auf eine Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages (Ausgabe 83/05 vom 04.11.2005) sowie auf einen Zwischenbericht des Ombudsrates Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Am 15.11.2007 wies die Beklagte darauf hin, dass den Bedenken und der Meinung der Klägerin im Ergebnis nicht gefolgt werden könne, maßgeblich sei der zitierte Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz in Verbindung mit einer Entscheidung des BVerwG aus dem Jahre 2003 (Urt. v. 28.05.2003 - 5 C 41/02).
Die Klägerin stellte am 03.12.200...