Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die alleinige Tragung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aus seinen Versorgungsbezügen.
Der am 04.01.1958 geborene Kläger ist seit dem 24.08.2018 bei der Beklagten als Rentner gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Er bezieht seit dem 01.02.2018 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von der DAK-Gesundheit sowie seit dem 01.08.2018 eine Betriebsrente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden von den jeweiligen Zahlstellen einbehalten und an die Beklagte abgeführt.
Mit Schreiben vom 30.12.2018 beantragte der Kläger die Erstattung der seiner Ansicht nach zu viel abgeführten Krankenversicherungsbeiträge ab August 2018 und eine entsprechende Reduzierung ab Januar 2019. Die alleinige Beitragszahlung durch ihn verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), da eine Ungleichbehandlung gegenüber den Beziehern einer knappschaftlichen Rente vorliege. Die knappschaftliche Rente sei zugleich gesetzliche Rente und betriebliche Altersvorsorge. Die Krankenversicherungsbeiträge der knappschaftlichen Rentenversicherung würden zur Hälfte durch den Rentenbezieher und die knappschaftliche Rentenversicherung getragen. Somit würden durch den Bezieher einer knappschaftlichen Rente die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bei Bezug einer betrieblichen Altersvorsorge nur zur Hälfte gezahlt.
Mit Bescheid vom 05.02.2019 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Mit Wirkung vom 01.01.2004 habe der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung die Regelungen zur Beitragserhebung neu geregelt. Für versicherungspflichtig Versicherte gelte für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen der allgemeine Beitragssatz von zurzeit 16,1 %. Dieser Beitragssatz gelte auch für den Kläger als pflichtversicherten Rentner.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10.02.2019 Widerspruch ein. Die ungleiche Beitragserhebung aus seinen Versorgungsbezügen/Betriebsrenten zu der betrieblichen Altersversorgung der Bergleute stelle einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2019 zurück. Die Voraussetzungen für einen Beitragserstattungsanspruch nach § 26 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) lägen nicht vor. Es sei kein Grund ersichtlich, dass die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu Unrecht entrichtet worden seien. Bei krankenversicherungspflichtigen Rentnern unterlägen neben der Rente auch rentenvergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht zur Krankenversicherung (§ 237 i.V.m. § 229 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)). Für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen gelte der allgemeine kassenindividuelle Beitragssatz (§ 248 SGB V). Nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V würden Versicherungspflichtige die Beiträge aus den Versorgungsbezügen allein tragen. Eine hälftige Tragung der Beiträge durch den Kläger und eine andere Stelle/Institution sei nicht vorgesehen. Die Rechtmäßigkeit dieser Regelung sei durch das Bundessozialgericht bereits mehrfach bestätigt worden. Insbesondere verstoße die unterschiedliche Beitragslast bei Versorgungsbezügen einerseits und Arbeitsentgelt sowie Renten andererseits nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Bei der Rente der Bergleute nach § 45 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) handele es sich um eine besondere Form der Erwerbsminderungsrente, der Teil der knappschaftlichen Versorgung sei. Bei dieser Rente handele es sich um eine Rente, die nach § 228 Abs. 1 SGB V der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliege. Nach § 249a S. 1 SGB V würden Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Abs. 1 S. 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte tragen.
Dagegen hat der Kläger am 05.08.2019 Klage erhoben. Es sei zunächst unstrittig, dass seine Versorgungsbezüge neben der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen. Die Beiträge würden nach dem allgemeinen Beitragssatz berechnet und vollständig von ihm alleine getragen. Insoweit bestehe eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die Beitragstragung der Krankenversicherungsbeiträge für Bezieher der gesetzlichen Rente für Bergleute. In der knappschaftlichen Rentenversicherung gelte nicht nur ein höherer Beitragssatz als in der allgemeinen Rentenversicherung, sondern auch eine höhere Beitragsbemessungsgrenze. Auf den Versicherten entfalle der gleiche Beitragsanteil wie für einen Versicherten in der allgemeinen Rentenversicherung. Den restlichen Anteil trage der Arbeitgeber. Diese höhere Beitragslast stelle eindeutig eine betriebliche Altersvorsorge durch den Arbeitgeber dar. Somit würden durch den Bezieher einer knappschaftlichen Rente die Beiträge zur gesetzlichen Krank...