Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit vom 01.12.2014 bis 21.22.2014 wegen Arbeitsaufgabe.

Der Kläger ist 1958 geboren und verheiratet. Er war seit 41 Jahren bei der F. G. N. GmbH zuletzt als Mitarbeiter am Empfang/Pforte beschäftigt. Die Kündigungsfrist betrug 6 Monate zum Ende eines Vierteljahres.

Am 20.09.2012 schloss der Kläger einen Aufhebungsvertrag. Danach endete das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Arbeitgeberin einvernehmlich mit Ablauf des 30.11.2014. Gleichzeitig wurde die Zahlung einer Abfindung von 363.416,56 EUR vereinbart.

In einem Mitarbeiterbrief des Spartenbetriebsrates der F. vom 13.03.2013 wurde unter anderem mitgeteilt, dass es dem Spartenbetriebsrat gelungen sei, die Schließung der F. statt wie geplant, zum 30.06.2013 auf den 31.12.2014 zu verlegen.

Am 03.06.2013 wurde zwischen der F. G. N. GmbH und dem Spartenbetriebsrat der F. G. N. GmbH ein Interessenausgleich über die Stilllegung der Betriebe der F. G. N. GmbH geschlossen. Unter II. Beschreibung der Maßnahmen wird ausgeführt: "Gegenstand dieses Interessenausgleichs ist die schrittweise vollständige Stilllegung der Betriebe Süd, Mitte, Nord und West der F. G. N. bis spätestens 31.12.2014. Hiervon sind sämtliche Arbeitsplätze in den Betrieben betroffen."

Der Kläger meldete sich am 22.09.2014 bei der Beklagten mit Wirkung zum 01.12.2014 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld (ALG).

In der Arbeitsbescheinigung vom 19.01.2015 gab die F. G. N. GmbH an:" Der Arbeitgeber hätte das Arbeitsverhältnis gekündigt: am 30.06.2014 zum 31.12.2014 betriebsbedingt."

Der Kläger teilte im Fragebogen bei Aufhebungsvertrag mit, man sei im Juli/August 2012 informiert worden, dass die F. im Juni 2013 geschlossen werde (Betriebsschließung). Für Mitarbeiter im F.-Konzern sei laut F. Sparprogramm ein Zeitfenster für September 2012 geöffnet worden, für Mitarbeiter bis Geburtsjahrgang 1958 einen Aufhebungsvertrag zu bieten. Diese Möglichkeit habe er genutzt, um eine fristgerechte betriebsbedingte Kündigung mit unabsehbaren Folgen für sich zu entgehen. Durch die Verhandlungen des Betriebsrates sei dann die Schließung für Ende 2014 beschlossen worden.

Mit Bescheid vom 04.02.2015 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 01.12.2014 bis 22.02.2015 fest. Während dieser Zeit ruhe der Anspruch auf ALG. Er habe sein Beschäftigungsverhältnis bei der F. G. N. GmbH durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages selbst gelöst, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Die Anspruchsdauer auf ALG werde um 135 Tage - ¼ der Anspruchsdauer - gemindert.

Mit endgültigem Bewilligungsbescheid vom 17.02.2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger ALG ab dem 01.12.2014 mit einer Anspruchsdauer von 540 Tagen und einem täglichen Leistungssatz von 67,74 EUR. Für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis 22.02.2015 ruhe der Anspruch auf ALG wegen des Eintritts einer 12-wöchigen Sperrzeit.

In einer für den Kläger ausgestellten Bestätigung vom 12.02.2015 führte die F. G. N. GmbH Folgendes aus: "Hätte Herr X. keinen Aufhebungsvertrag geschlossen, wäre er von der schrittweisen Stilllegung sämtlicher Betriebe der Gesellschaft betroffen gewesen. Ihm wären in diesem Zusammenhang die Ausscheidenswege nach dem Sozialplan vom 03.06.2013 angeboten worden. Hätte er keines dieser Angebote angenommen, wäre unter Einhaltung der für ihn maßgeblichen tariflichen Kündigungsfrist am 30.06.2014 eine arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung mit Wirkung zum 31.12.2014 ausgesprochen worden."

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Der Kläger habe den Aufhebungsvertrag vom 13.09.2012 nur deshalb akzeptiert, da das Arbeitsverhältnis aufgrund der vom Arbeitgeber beabsichtigten und an sämtliche Mitarbeiter kommunizierten Betriebsstilllegung anderenfalls aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden wäre. Eine arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung wäre spätestens mit Wirkung zum 31.12.2014 ausgesprochen worden. Insofern werde verwiesen auf die schriftliche Bestätigung der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers vom 12.02.2015. Der Kläger habe somit einen wichtigen Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Im Übrigen hätte die Dauer der Sperrzeit gemäß § 159 Abs. 3 Ziffer 1 SGB III auf drei Wochen verkürzt werden müssen, da das Arbeitsverhältnis spätestens zum 31.12.2014 durch Arbeitgeberkündigung beendet worden wäre.

Mit Änderungsbescheid vom 24.03.2015 reduzierte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit auf den Zeitraum 01.12.2014 bis 21.12.2014. Die Minderung der Anspruchsdauer betrage 21 Tage.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2015 wies die Beklagte den weitergehenden Widerspruch zurück. § 159 Abs. 1 Satz 1 des 3. Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) bestimme, dass der Anspruch auf ALG für die Dauer einer Sperrzeit ruhe, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten habe, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten l...

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