Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die endgültige Festsetzung von Elterngeld für die Lebensmonate 6 und 13 seines Sohnes und eine Rückforderung in Höhe von 1.841,76 €.

Der Kläger ist der Vater des 2014 geborenen C. A.

Auf einen Antrag vom 4. März 2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 5. März 2016 zunächst unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach § 8 Abs. 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Elterngeld für die Lebensmonate 6 und 13 (22. März 2015 bis 21. April 2015 und 22. Oktober 2015 bis 21. November 2015) seines Sohnes C. A. in Höhe von jeweils 1.220,88 €. In den Bezugszeiträumen war der Kläger hinsichtlich seiner abhängigen Beschäftigung in Elternzeit und erzielte dort kein Einkommen. Angaben zum Einkommen des Klägers aus seiner selbständigen Tätigkeit lagen noch nicht vor. Der Beklagte berücksichtigte daher für den Bezugszeitraum zunächst noch keinerlei Einkommen des Klägers.

In der Folge legte der Kläger die Jahresübersicht für 2015 mit den Gewinnen für die Monate März, April Oktober und November 2015 vor.

Mit Bescheid vom 7. April 2016 setzte der Beklagte die Höhe des Elterngeldes für die Lebensmonate 6 und 13 nunmehr endgültig nur noch in Höhe des Mindestbetrages von 300,00 € fest und forderte die Erstattung überzahlter Leistungen nach § 328 Abs. 3 SGB III in Höhe von 1.841,76 €. Zur Begründung führte der Beklagte aus, nach Abschluss der Einkommensfeststellungen ergebe sich ein geringerer Anspruch auf Elterngeld. Berücksichtigt wurde dabei für das Kalenderjahr 2013 als Bemessungszeitraum ein Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 0,00 € sowie monatliches Brutto-Einkommen aus abhängiger Beschäftigung in Höhe von 2.606,24 €. Abzüglich Steuern und Sozialausgaben ergab dies ein monatliches Nettoeinkommen von 1.878,27 €. Dem habe im Bezugszeitraum ein Nettoeinkommen des Klägers in Höhe von monatlich 2.346,40 € aus selbständiger Tätigkeit gegenübergestanden.

Hiergegen legte der Kläger am 4. Mai 2016 Widerspruch ein und trug vor, die zugrunde gelegten Zeiträume für die Ermittlung des Elterngeldes seien nicht plausibel. Es dürften nicht die 12 Bruttogehälter aus dem Jahr 2013, sondern es sollten die 10 Bruttogehälter aus dem Jahr 2015 berücksichtigt werden. Hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit sei der Gewinn am Ende des Jahres zu ermitteln und dann auf die zwölf Monate zu verteilen.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2016 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, beim Kläger lägen vor der Geburt seines Sohnes Mischeinkünfte sowohl aus abhängiger als auch aus selbständiger Tätigkeit vor. Nach § 2b Abs. 3 BEEG sei daher für die Ermittlung des Einkommens der für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen nach § 2b Abs. 2 BEEG zugrunde liege. Dies sei vorliegend das Kalenderjahr 2013. Aus dem Einkommensteuerbescheid für 2013 gehe hervor, dass der Kläger keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe. Letztlich ergebe sich bei der Gegenüberstellung von Einkommen im Bemessungszeitraum und dem Einkommen im Bezugszeitraum kein Einkommensverlust. Die Überzahlung in Höhe von 1.841,76 € sei vom Kläger zu erstatten.

Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 3. Juni 2016 Klage beim Sozialgericht Gießen erhoben.

Der Kläger ist im Wesentlichen der Auffassung, die Berechnung des Beklagten sei fehlerhaft. Man müsse berücksichtigen, dass er seine selbständige Tätigkeit erst Mitte 2013 aufgenommen habe, so dass seine Einkünfte daher geringer waren als in 2015. Lege man die letzten zwölf Monate vor der Geburt zugrunde, so ergebe sich ein deutlich höherer Elterngeldanspruch. Nach Berechnung des Beklagten ergebe sich eine Verkürzung seines Anspruchs um mehr als 20 %, was die verfassungsrechtlichen Grenzen der Typisierung durch den Gesetzgeber überschreite. Auch sei die Ermittlung des Gewinns in 2015 fehlerhaft, da der tatsächliche Jahresgewinn vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben lediglich 12.231,40 € betragen habe, diese jedoch noch abzuziehen seien. Hier sei nicht nur auf die Bezugsmonate, sondern wegen des schwankenden Gewinns auf die Jahresübersicht bzw. den durchschnittlichen Monatsgewinn abzustellen. Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Bezugszeitraum seien insgesamt nicht anzurechnen, da er mit dem Elterngeld lediglich seine Einkünfte aus der abhängigen Tätigkeit ausgleiche.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 7. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2016 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für die Lebensmonate 6 und 13 seines Sohnes C. A. Elterngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist im Wesentlichen der Auffassung, die Berechnung des Elterngeldes sei korrekt. Im Bemessungszeitraum sei es unerheblich, ob das Einkommen nur...

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