Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung. "unmittelbar" iS des § 20 Abs 1 Nr 3 SGB 6. nur wenige Tage zwischen dem Ende eines Arbeitslosengeldanspruchs und dem Beginn der Rehabilitationsmaßnahme
Orientierungssatz
Zum Begriff der Unmittelbarkeit iS des § 20 Abs 1 Nr 3 SGB 6.
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 05.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2017 verurteilt, an den Kläger Übergangsgeld für die Zeit der Rehabilitationsleistung vom 29.05.2017 bis zum 24.11.2017 zu leisten.
2. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf die Gewährung von Übergangsgeld während der vom 29.05.2017 bis 24.11.2017 durchgeführten Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation.
Auf Antrag des Klägers hin gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 10.03.2017 eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation in F.
Auf den Antrag des Klägers vom 16.05.2017 wurde ihm zuletzt mit Bescheid vom 22.05.2017 in dem Zeitraum vom 16.05.2017 bis 24.05.2017 Arbeitslosengeld I bewilligt. Die Bundesagentur für Arbeit hatte die Befristung des Arbeitslosengeldes I auf Grund der Tatsache vorgenommen, dass der Kläger eine Reha-Maßnahme in F am 25.05.2017 aufnehmen wollte.
Der Kläger wurde am 29.05.2017 in der S Klinik in F aufgenommen und am 24.11.2017 aus der stationären Adaption entlassen.
Der Kläger beantragte mit undatiertem Schreiben, bei der Bundesagentur für Arbeit am 16.07.2017 eingegangen, Arbeitslosengeld bis zum 29.05.2017. Die ablehnende Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit war Gegenstand des Verfahren S 14 AL 132/17 vor dem Sozialgericht Gießen. Die Klage wurde abgewiesen.
Im Bescheid vom 05.07.2017 lehnte die Beklagte den Anspruch auf Übergangsgeld für die Dauer der gewährten Maßnahme in der S Klinik ab, da der Kläger nicht bis unmittelbar vor Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation eine der aufgeführten Sozialleistungen bezogen habe.
Hiergegen legte der Kläger am 01.08.2017 Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass die kurze Lücke zwischen dem 24.05.2017 und dem 28.05.2017 unerheblich sei. Die Unmittelbarkeit sei gegeben.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 22.08.2017 zurück mit der Begründung, dass eine Unmittelbarkeit nicht gegeben sei. Entscheidend seien die Verhältnisse am letzten Werktag vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
Mit der am 29.08.2017 zum Sozialgericht Gießen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Das Tatbestandsmerkmal der “Unmittelbarkeit„ sei gewahrt, solange die zeitliche Lücke nicht größer als ein Monat sei. Der Kläger habe kein Geld besessen, um sich zur Einrichtung der medizinischen Rehabilitation in F zu begeben. Erst nachdem am 26.05.2017 das Arbeitslosengeld I auf seinem Konto eingegangen sei, habe er die finanziellen Mittel besessen um sich dort hin zu begeben. Die Aufnahme sei dann auch am 29.05.2017 erfolgt. Er habe auch keine Mittel besessen, um sich persönlich arbeitslos zu melden.
Der Kläger beantragt,
1. den Bescheid vom 05.07.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2017 aufzuheben und
2. dem Kläger Übergangsgeld für die Zeit der Rehabilitationsleistung vom 29.05.2017 bis zum 24.11.2017 gem. § 20 SGB VI zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Ausführungen im Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid vom 05.07.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2017 ist rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten.
Dem Kläger steht für die Dauer seiner medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 b SGB VI zu.
Nach § 20 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Übergangsgeld, die
1. (..)
2. (..)
3. bei Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Nachsorge oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, unmittelbar vor Beginn der Leistungen
a) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben oder
b) Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld bezogen haben und für die von dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Streitig ist ...