Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 18.05.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13.09.2017 verurteilt an den Kläger ab 01.10.2018 monatliche Stromkosten in Höhe von 2,31 EUR zu zahlen.
Für den Zeitraum 2017 bis zum 30.09.2018 zahlt die Beklagte an den Kläger 48,51 EUR.
Rückwirkend für den Zeitraum 2013 bis 2016 zahlt die Beklagte an den Kläger 110,64 EUR.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte erstattet dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Erstattung von Stromkosten für den Betrieb eines Motomed-Bewegungstrainers, mit dem die Beklagte den Kläger im Juli 2004 versorgt hat.
Der Kläger beantragte am 12.04.2017 die Gewährung der Erstattung von Stromkosten für die von ihm mit Strom betriebenen Hilfsmittel:
- Motomed viva
- Greifreifenantriebe E-Motion
- Betteinlegerahmen.
In dem Antrag bat er ebenfalls um Anerkennung eines Pauschalbetrages für diese Mehrkosten im Jahr 2016, sowie die 4 rückwirkenden Jahre.
Den Antrag hinsichtlich des Motomed viva und des Betteinlegerahmens lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.05.2017 ab. Für den E-Motion-Antrieb bewilligte sie dem Kläger rückwirkend für 4 Kalenderjahre einen Betrag von 123,50 EUR.
Der Kläger verfolgt seinen Anspruch auch hinsichtlich des Motomed weiter und legt die Bedienungsanleitung vor, die eine Stromaufnahme von 140 Watt ausweist. Er nutze den passiven Modus des Motomed ca. 2 Stunden täglich. Ebenso hat er seine Stromabrechnung vorgelegt, in der mitgeteilt wird, dass der Strompreis ab 04.10.2017 27,07 Cent pro Kilowattstunde betrage und der Vertrag bis 30.09.2018 laufe.
Er berechnet seinen Anspruch allerdings auf der Grundlage eiens Strompreises von 30 cent. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 07.05.2018.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn unter Aufhebung des Bescheids vom 18.05.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 13.09.2017 monatlich Stromkosten in Höhe von 30,66 EUR für das Jahr 2018 und 122,64 EUR rückwirkend für die Jahre 2013-2016 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf den Widerspruchsbescheid.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das BSG (Urteil vom 06.02.1997- 3 RK 12/96- führt in der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung aus:
"Unschädlich ist, dass die Klägerin für ihre Ansprüche aus der Vergangenheit nicht die Sachleistung, sondern Kostenerstattung für die von ihr bereits an den Stromlieferanten gezahlten Stromgebühren verlangt. Dabei geht es auch für die Zeit vom 30. Juni bis 13. August 1992 nicht um Leistungen für Zeiträume vor Antragstellung, weil die Antragstellung für die Betriebskosten eines Hilfsmittels bereits in dem Antrag auf das Hilfsmittel selbst, hier also den Elektrorollstuhl, zu sehen ist. Im Übrigen handelte es sich um eine unaufschiebbare, nicht rechtzeitig erbrachte Leistung, da die Klägerin auf die Einsatzfähigkeit des Rollstuhls angewiesen ist (§ 13 Abs 3, 1. Alternative SGB V), so dass ihr ein Kostenerstattungsanspruch zusteht, soweit der Sachleistungsanspruch nicht mehr erfüllt werden kann.
(Rn 15) Der Anspruch nach § 33 Abs. 1 SGB V umfasst nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch Teile und Zubehörteile, die nicht den Begriff des wesentlichen Bestandteils erfüllen, wenn sie nur zum Gebrauch des Hilfsmittels erforderlich sind (vgl etwa BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 16 (Lese-Sprechgerät); vgl unter Geltung der RVO: BSGE 46, 183, 185 = SozR 2200 § 182b Nr 7 und BSG SozR 2200 § 182b Nr 11 (Akkus mit Ladegerät für Hörgeräte); zur Rechtslage nach § 33 SGB V vgl BT-Drucks 11/2237, S 174: " ... mit dem dazu individuell nötigen Zubehör", sowie die oben genannte Entscheidung zum Lese-Sprechgerät). Von daher fallen bei einem Elektrorollstuhl unter den Begriff des Hilfsmittels entsprechend auch der zum Gebrauch erforderliche Akku und das zu seinem Aufladen erforderliche Ladegerät - mit denen die Klägerin hier von der Beklagten deshalb zu Recht versorgt worden ist.
(Rn16) Der Anspruch auf ein Hilfsmittel umfasst nach der Rechtsprechung des BSG aber noch weitergehend alles, was erforderlich ist, um dem Versicherten den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Hilfsmittels zu ermöglichen" (BSG SozR 3-2200 § 182b Nr 3 (Geräteschrank für Rollstuhl); BSGE 51, 206 = SozR 2200 § 182b Nr 19 (Unterhaltskosten für Blindenführhund), BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 11 (Kosten einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für Elektrorollstuhl)).
(Rn 18) Soweit zum Betrieb eines Gerätes, das als Hilfsmittel geleistet wird, auch eine Energieversorgung gehört, ist diese ebenfalls von der Krankenkasse zu übernehmen. Dementsprechend wurde für...