Entscheidungsstichwort (Thema)

Künstlersozialversicherung. keine Künstlersozialabgabepflicht von Entgeltzahlungen aufgrund von Vermarktungsverträgen bezüglich der Abgeltung der Persönlichkeitsrechte, der Rechte am eigenen Bild und der Verwertung von Namensrechten zu Werbezwecken

 

Orientierungssatz

Entgelte, die aufgrund von Vermarktungsverträgen (hier: mit Profiboxern) zur Abgeltung der Persönlichkeitsrechte, der Rechte am eigenen Bild und der Verwertung von Namensrechten zu Werbezwecken, ua auch für die Mitwirkung an TV-Werbespots, gezahlt werden, unterliegen nicht der Künstlersozialabgabepflicht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.01.2008; Aktenzeichen B 3 KS 1/07 R)

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der von der Klägerin für das Jahr 2003 zu zahlenden Künstlersozialabgabe (KSA).

Im Jahre 2001 vereinbarte die Klägerin (vormals U S GmbH - U -) mit den Profiboxern Dr. V K und Dr. W K (Brüder K) einen Rahmenvertrag, in dem sich die Klägerin verpflichtete, die Persönlichkeitsrechte der Brüder K weltweit zu vermarkten. § 1 Ziffer 1 des Rahmenvertrages bestimmt, dass zu diesem Zweck die Brüder K der Klägerin das Recht einräumen, ihre Persönlichkeitsrechte und Markenrechte weltweit (mit Ausnahme der Ukraine) zu vermarkten, soweit die Vermarktung ihre Betätigung als international erfolgreiche und anerkannte Leistungssportler betrifft. Die Rechte selbst verbleiben bei den Brüdern K. Die Persönlichkeitsrechte werden sämtliche Rechte einschließen, die im Rahmen der Individualvermarktung von Sportlern üblicherweise genutzt werden. In § 1 Ziffer 2 des Rahmenvertrages ist geregelt, dass die Vermarktung durch die Klägerin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung der Klägerin erfolgt. Sämtliche von der Klägerin abzuschließenden Vermarktungsverträge bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Brüder K. Die Zustimmung darf nur bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes verweigert werden. Gemäß § 3 Ziffer 1 des Rahmenvertrages steht der Klägerin eine Provision von 20 % der jährlichen durch die Vermarktung der Brüder K erzielten Brutto-Erlöse zu.

Zum Zwecke der Vermarktung der Brüder K hat die Klägerin mit der F OHG mbH (F) im März 2003 einen Vertrag über die Mitwirkung der Brüder K an Werbemaßnahmen für das Produkt "M" geschlossen (F-Vertrag). Darin ist geregelt, dass die Klägerin sicher stellt, dass die Brüder K F maximal drei mal pro Vertragsjahr für jeweils drei Drehtage zuzüglich An- und Abreisetag für den Dreh verschiedener TV-Werbespots für das Produkt "M", ferner für evtl. Fotoaufnahmen und Sprachaufnahmen für Funkspots zur Verfügung stehen. Ziffer II. 5. des F-Vertrages bestimmt, dass mit der Zahlung des jeweiligen Honorars neben der Abgeltung für die Mitwirkung der Brüder K bei der Herstellung der TV-Werbespots, Fotoaufnahmen und Sprachaufnahmen sämtliche Ansprüche einschließlich der Abgeltung der Persönlichkeitsrechte, der Rechte am eigenen Bild und der Zurverfügungstellung der Namen "Dr. V K" bzw. "Dr. W K" bzw. von Namensteilen (Titel, Vornamen, Nachname) zu Werbezwecken im Rahmen der in dem F-Vertrag aufgeführten Werbemaßnahmen für das Produkt "M" während der Vertragsdauer abgegolten sind. Entsprechend Ziffer III des F-Vertrages zahlte F im Jahre 2003 350.000 € an die Klägerin. Die Klägerin hat nach Abzug ihrer Provision an die Brüder K ein Honorar in Höhe von 280.000 € ausgezahlt.

Die Klägerin hat des Weiteren im November 2003 einen Vertrag mit P und G International Operations SA (P) geschlossen (P-Vertrag). Nach dem P-Vertrag hatten die Brüder K an zwei TV-Werbespots für 4 Tage für das Produkt "T" mitzuwirken. Darüber hinaus wurden sie verpflichtet, mindestens an 5 Tagen für P an verschiedenen PR-Maßnahmen teilzunehmen. Ferner war der Besuch von sechs Personen an drei Trainingstagen sowie ein Fitnesstraining für zwei Trainingstage Inhalt des Vertrages. Schließlich hatte die Klägerin P für die in Deutschland stattfindenden Box-Wettkämpfe je vier VIP-Tickets zur Verfügung zu stellen und Werbemittel - wie Boxhandschuhe - zum Einkaufspreis an P zu liefern. P zahlte gemäß Artikel 2 Ziffer 1 des PuG-Vertrages im Jahre 2003 an die Klägerin 400.000 €. Nach Abzug ihrer Provision zahlte die Klägerin an die Brüder K 320.000 €.

Der Beklagten meldete die Klägerin Entgelte, die sie im Jahr 2003 für selbständig erbrachte künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen gezahlt hatte, in Höhe von 62.200 €. Die Beklagte forderte die Klägerin mit Schreiben vom 30.03.2004 auf, eine Korrekturmeldung einzureichen, da es sich bei den Werbespots mit den Brüdern K um einen kleinen Film handele, in dem die Brüder K als Darsteller und nicht als Sportler tätig seien. Die Klägerin erwiderte daraufhin, dass die an die Brüder K gezahlten Entgelte aus den Vermarktungsverträgen mit F und P nicht bei der Beklagten zu melden seien, da die Mitwirkung der Brüder K an den Werbemaßnahmen keine abgabepflichtige künstlerische Tätigkeit darstelle. Da eine Korrekturmeldung seitens der Klägerin nicht erfolgte, setzte die Beklagte mit B...

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