Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene in seiner Tätigkeit ab 01.11.2012 bis 15.04.2013 für die Klägerin abhängig beschäftigt war und der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag.
Der Beigeladene, geboren am …1990, hat die deutsche Staatsangehörigkeit. Er betreibt den Gartendienst G ...
Am 28. Januar 2013 stellte er einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Unter der Frage 1.8 gab er an, für mehrere Auftraggeber tätig zu sein und über 400,00 EUR monatlich zu verdienen. Die Statusfeststellungsanfrage stellte er für den Auftraggeber "Winterdienst J." (im weiteren Kläger genannt). Die Betriebsnummer des Auftraggebers lautet. Als Tätigkeitsbeginn gab er den 01.11.2012 an. Mit dem Antrag begehrte der Beigeladene die Feststellung, dass eine Beschäftigung nicht vorliegt. Diesem Antrag schloss sich auch der Kläger als Auftraggeber unter Ziffer 7 des Antrages an. Dem Antrag beigefügt waren der Nachunternehmervertrag sowie Rechnungen über Aufträge andere Kunden.
Der Nachunternehmervertrag ist vom 16.11.2012 und gestaltet sich wie folgt: Oben rechts ist das Logo des Klägers: J., Ihr Partner im A., darunter: Vertragspartner sind die Firma "J., …," und der Dienstleister "K.". Unterschrieben haben der Kläger und der Beigeladene. Der Nachunternehmervertrag hat folgenden Inhalt:
§ 1 Gegenstand des Vertrages ist die Ausführung von Schnee- und Glättebeseitigung bei den zugewiesenen Objekten. Der Dienstleister hat die eigentlich dem Grundstückseigentümer obliegenden Pflichten zur Verkehrssicherungspflicht bei Schneefall und Glätte zu erfüllen.
1. Rechtliche Vertragsbestandteile sind die Bestimmungen dieses Vertrages, die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften (z. B. Hamburgisches Wegegesetz, Bürgerliches Gesetzbuch) und das gesetzliche Dienst- und Werkvertragsrecht des BGB.
2. Technische Bestandteile sind Tourenbuch mit Arbeitskarten sowie die Vorschriften der Berufsgenossenschaften und Behörden.
§ 2 Zeitliche Dauer
Der Vertrag wird für die Saison 01.11.2012 bis 15.04.2013 abgeschlossen. Er verlängert sich automatisch um eine weitere Saison, wenn er nicht bis 15.10. schriftlich gekündigt wurde.
§ 3 Ausführung
1. Der Dienstleister hält sich in der Saison einsatzbereit und telefonisch erreichbar. Im Falle von Krankheit oder Abwesenheit ist die Firma zu informieren, eine Vertretung einzuweisen und die Verbindungsdaten aufzugeben. Nichtgeleistete Einsätze werden nicht bezahlt. Sie verursachen eine Gegenforderung von 50 % der Einsatzpauschale (inclusive Bonus). In diesem Fall wären es 109,50 EUR.
2. Die Firma informiert den Dienstleister über kritische Wetterlagen. Der Dienstleister wählt den Reinigungszeitpunkt nach eigenem Ermessen. Vor Aufnahme der Arbeiten informiert er die Firma über den beabsichtigten Ausführungszeitpunkt.
3. Der Dienstleister teilt alle Behinderungen, die die termingerechte oder qualitative Ausführung seiner Arbeiten in Frage stellen, unverzüglich der Firma mit.
4. Die Firma ist berechtigt, jederzeit durch Kontrolleure ihrer Wahl die Leistungen des Dienstleisters zu überprüfen. Stellt der Kontrolleur fest, dass die Ausführungen nicht den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht oder des Vertrags entsprechen, kann die Firma zur sofortigen Beseitigung der Gefahr Ersatzvornahme durchführen lassen und ohne Aufforderung zur Nachleistung auf Kosten des Dienstleisters anordnen.
§ 4 Vergütung
1. Der Dienstleister betreut 1311 Quadratmeter. Seine Leistungen werden mit einem Pauschalbetrag von 189,00 (netto) EUR je geleistetem Einsatz vergütet. Bei mangelfreier Ausführung erhält er 30,00 EUR netto Bonuszahlung je Einsatz. Mindestens werden 11 Einsätze je Saison bezahlt. Wird der Einsatz unvollständig ausgeführt, erfolgt die Bezahlung anteilig. Ändert sich der Arbeitsumfang, ändert sich die Pauschalvergütung anteilig. Der erhöhte Aufwand für eventuelle Premiumkunden ist im Pauschalpreis berücksichtigt. Die Endreinigung wird ebenfalls als ein Einsatz abgerechnet. Die Abschlussrechnung einer Saison wird nach Rückgabe des Tourenbuchs bezahlt.
2. Mit der Vergütung ist alles abgegolten, was zur vertragskonformen, ordnungsgemäßen, termingerechten und vollständigen Ausführung der Leistung notwendig ist (z. B. Mitarbeiter, Fahrzeuge, Maschinen, Werkzeug).
3. Rechnungen müssen den Leistungsempfänger (mit Anschrift), den Leistungserbringer (mit allen Kontaktdaten und Steuernummer), Rechnungsnummern sowie Leistungsbeschreibung und Leistungszeitraum enthalten (z. B. "Winterdienst 2012").
§ 5 Kündigung
Kündigt die Firma den Vertrag mit dem Dienstleister, weil die Fortführung der Arbeiten aus einem für den Auftraggeber (z. B. Eigentümer oder Verwalter) oder die Firma wichtigen Grund nicht mehr zumutbar sind, so hat der Dienstleister in diesen Fällen nur dann Anspruch auf Bezahlung bereits ausgeführter Arbeiten, wenn die Firma v...