Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Tätigkeit als freiberufliche Pflegekraft auf Honorarbasis. Dienstleistungsvertrag. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Abgrenzung
Orientierungssatz
Zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer gelernten Krankenschwester für Anästhesie und Intensivmedizin in ihrer Tätigkeit als freiberufliche Pflegekraft in einem Krankenhaus auf der Basis eines Dienstleistungsvertrages.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Im Streit steht der sozialversicherungsrechtliche Status der Klägerin in ihrer Tätigkeit für die Beigeladene im Zeitraum vom 05.04.2014 bis 30.06.2014.
Die Beigeladene ist eine gemeinnützige GmbH und Trägerin der Klinik in L. im gleichnamigen Landkreis.
Die 1971 geborene Klägerin ist Krankenschwester für Anästhesie und Intensivmedizin. Sie ist bei der C. Krankenversicherung AG privat krankenversichert.
Der Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes B. für 2012 wies Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 98.544 Euro aus.
Die Klägerin und die Beigeladene schlossen am 01.04.2014 einen Dienstleistungsvertrag mit u.a. folgendem Inhalt:
Ҥ 1 Leistungserbringung und Leistungsumfang
1. Im Rahmen dieses Vertrages wird der Auftragnehmer als freier Mitarbeiter durch den Auftraggeber beauftragt, Dienstleistungen gemäß dem Berufsbild einer examinierten Kranken- und Gesundheitspflegekraft entsprechend dem Krankenpflegegesetz in seiner jeweils gültigen Fassung zu erbringen.
Von der vorgenannten Dienstleistung umfasst sind grundsätzlich die eigenständige und eigenverantwortliche Planung, Durchführung und Dokumentation von Kranken-/Altenpflege.
2. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Dienstleistungserbringung durch den Auftragnehmer im Namen des Auftraggebers erbracht wird.
3. Einigkeit besteht darüber hinaus darin, dass der Auftragnehmer kein Arbeitnehmer des Auftraggebers im Sinne des Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrechtes ist.
(…)
§ 3 Weitere Tätigkeiten
1. Dem Auftragnehmer wird es ausdrücklich gestattet, auch für dritte Auftraggeber tätig zu sein.
Einer vorherigen Zustimmung des Auftraggebers bedarf es hierfür nicht.
§ 4 Arbeits- und Hilfsmittel
1. Der Auftragnehmer setzt seine eigene Dienstbekleidung und sein eigenes Namensschild ein.
§ 5 Vertragsdauer
1. Der Einsatz des Auftragnehmers ist durch die jeweilige Buchungsbestätigung zeitlich begrenzt.
§ 6 Vergütung
1. Die Vergütung, die der Auftragnehmer für seine Leistungen erhält, bestimmt sich nach der als Anlage 1 diesem Vertrag angehängten Preisliste des Auftragnehmers.
2. Die Vergütung des Auftragnehmers ist laut § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei.
3. Soweit der Auftragnehmer von der Erbringung der Leistung - gleich aus welchem Grund - verhindert ist, wird er den Auftraggeber unverzüglich, soweit möglich schriftlich, informieren.
4. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
5. Die abzurechnenden Stunden/die erbrachten Leistungen hat der Auftragnehmer durch einen geeigneten Stunden- bzw. Leistungsnachweis zu belegen.
(…)
§ 8 Weisungsbefugnisse
1. Eine Weisungsbefugnis des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer besteht nicht.
2. In der Bestimmung seiner Einsatzzeit ist der Auftragnehmer frei.
Der Auftragnehmer kann als freier Unternehmer grundsätzlich auch mehr als 10 Stunden/Tag eingesetzt werden. Er entscheidet, welche Dienste er annimmt bzw. ablehnt.
3. Der Auftragnehmer hat durch diesen Vertrag keinen Anspruch auf eine monatlich garantierte Einsatzzeit und keinen Anspruch auf die Erteilung einzelner Buchungsbestätigungen.
4. Vom Auftraggeber unterzeichnete Buchungsbestätigungen sind für beide Parteien bindend.
Änderungen sind im Vorfeld abzusprechen und in einer neuen Buchungsbestätigung einvernehmlich zu vereinbaren.
Dem Auftragnehmer bleibt freigestellt, einzelne Aufträge abzulehnen.
§ 10 Nachweispflichten des Auftragnehmers
(…)
3. Der Auftragnehmer willigt ein, dass der Auftraggeber innerhalb eines Monats nach Tätigkeit Aufnahme durch den Auftragnehmer einen Antrag nach § 7a (Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -) SGB IV beim Rentenversicherungsträger stellt, um feststellen zu lassen, dass von dem Auftragnehmer keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird.
(…)„
Der Vertrag kam durch die Vermittlung der Firma H. zustande. Mit dieser schloss die Beigeladene zwei Vermittlungsverträge, einen für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis 31.05.2014, einen weiteren für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis 30.06.2014.
Für ihre Tätigkeit in der Klinik der Beigeladenen stellte die Klägerin dieser im Zeitraum vom 08.04.2014 bis 30.06.2014 Rechnungen in Höhe von insgesamt 17.121,50 Euro aus.
Am 31.07.2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Feststellung, dass eine Beschäftigung nicht vorliege. Die Beigeladene teilte der Beklagten mit, dass die Klägerin ausdrücklich auf einer Anstellung auf Honorarbasis bestanden habe. Sie arbeite auf eig...