Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2101. arbeitstechnische Voraussetzungen. Straßenbauer und Pflasterer
Leitsatz (amtlich)
Ablehnung der Feststellung einer Sehnenscheidenentzündung im Bereich beider Ellenbogen als Berufskrankheit der Nr 2101 bei einem Straßenbauer und Pflasterer.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob Gesundheitsstörungen an beiden Armen/Händen als Folgen einer Berufskrankheit (BK) der Nr. 2101 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anzuerkennen sind. Insbesondere ist umstritten, ob der Kläger die arbeitstechnischen Voraussetzungen der streitigen BK erfüllt.
Der 1966 geborene, aus dem Kosovo stammende Kläger war nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland vom 01.10.1995 bis zum 29.02.1996 und erneut vom 01.04.1999 bis zum 31.12.2000 als Waldarbeiter beschäftigt. Vom 01.02.2001 bis zum 30.09.2015 arbeitete er als Straßenbauer und Pflasterarbeiter bei der Firma Y., Pflaster-, Erd- und Kabelbau GmbH. Dabei musste er auch Tätigkeiten mit Druckluftkompressoren, einer Rüttelplatte, schweren Bohrmaschinen, Asphaltschneidemaschinen, Drucklufthämmern und Grabenstampfern verrichten und beim Versetzen von Pflastersteinen diese mit einem Gummihammer ausrichten und in das Betonbett einklopfen. Ebenfalls eigenen Angaben zufolge leidet der Kläger seit etwa 2007 an Schmerzen in beiden Armen und Händen mit Gefühllosigkeit und Anschwellen der Finger. Der Orthopäde Dr. G. diagnostizierte als Gesundheitsstörung eine Epicondylopathia humeri radialis beidseits und eine Brachialgie beidseits unklarer Genese (vgl. Arztbrief vom 12.12.2014). Unter anderem wegen einer rezidivierenden Epicondylitis ulnaris humeri beidseits hatte der Kläger im Frühjahr 2008 ein Heilverfahren in der Reha-Klinik X, I., absolviert (vgl. Entlassungsbericht vom 21.05.2008).
Am 30.04.2015 erstattete die IKK Classic der Beklagten eine Verdachtsanzeige wegen einer BK. Der Kläger leide an einer Enthesiopathie und sei seit dem 20.11.2014 arbeitsunfähig krank. Diese Gesundheitsstörung führte die Krankenkasse des Klägers auf seine Tätigkeit als Tiefbauer zurück. Die Beklagte zog das Vorerkrankungsverzeichnis der IKK Classic, bildgebende Befunde des Radiologischen Instituts B. sowie die Behandlungsunterlagen des Allgemeinmediziners R. bei und holte Auskünfte des Chirurgen Dr. M., der Chirurgischen Abteilung des Klinikums Mittelbaden, B., und des Orthopäden Dr. P. ein. Der Präventionsdienst der Beklagten führte am 22.07.2015 zusammenfassend aus, die Arbeiten als Pflasterer sowie Kanal- und Rohrleitungsbauer erforderten regelmäßig eine dynamische Muskelarbeit. Das vom Kläger beschriebene Tätigkeitsprofil sei abwechslungsreich, weshalb eine einseitige, lang andauernde mechanische Beanspruchung der Arme, Beine oder anderer Körperteile nicht gegeben sei. Die Arbeiten seien wechselseitig in stehender, gebückter, nach vorne gebeugter und manchmal auch in kniender Körperhaltung durchzuführen. Zwar sei bei dem Kläger Schwerarbeit zu unterstellen und habe auch eine Erschütterungs- bzw. Vibrationseinwirkung auf das Hand-Arm-Schultersystem durch die dabei verwendeten Arbeitsgeräte vorgelegen. Dabei habe es sich jedoch nicht um einseitige, lang andauernde mechanische Beanspruchung oder ungewohnte Arbeiten gehandelt. Der Kläger erfülle deshalb nicht die arbeitstechnischen Voraussetzungen der streitigen BK. Gestützt auf das Ermittlungsergebnis lehnte die Beklagte die Anerkennung der geltend gemachten Gesundheitsstörungen als Folge einer BK der Nr. 2101 sowie Ansprüche auf Leistungen einschließlich solcher Leistungen oder Maßnahmen, die geeignet seien, dem Entstehen einer BK entgegenzuwirken, ab (Bescheid vom 02.09.2015).
Zur Begründung seines dagegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger im Wesentlichen vor, er habe seit Februar 2001 als Pflasterer regelmäßig mit Presslufthämmern arbeiten müssen. Zwischen Februar 2001 und etwa Dezember 2008 sei er bei der Ausführung schwerer Arbeiten, unter anderem mit dem Druckluftkompressor, in mehreren Arbeitskolonnen eingesetzt gewesen. Außerdem habe er auf Baustellen Kanalschächte mit dem Drucklufthammer beseitigen müssen. Diese Tätigkeiten habe er arbeitstäglich etwa ein bis drei Stunden verrichtet. Weitere zwei bis drei Stunden täglich habe er an der Rüttelplatte gearbeitet oder Pflastersteine mit einem Gummihammer ausgerichtet und eingeklopft. Die zwischen Januar 2009 und Dezember 2010 verrichteten Kernbohr-Arbeiten habe er mit schweren Bohrmaschinen ausgeführt; diese Maschinen habe er mit Kraft drücken müssen. Hierbei sei es zu massiven Erschütterungen auf seine Arme und den Körper gekommen. Dies gelte auch für die nachfolgend ab Januar 2011ausgeführten Tätigkeiten im Rohrleitungsbau. Hierzu holte die Beklagte eine ergänzende Stellungnahme ihres Präventionsdienstes ein. Diese hielt am Ergebnis seiner Stellungnahme vom 22.07.2015 fest. Gestüt...