Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Drittwiderspruchsbefugnis eines niedergelassenen Arztes gegen Verlängerung der Ermächtigung eines Krankenhausarztes
Orientierungssatz
Eine Klagebefugnis - und damit im Ergebnis auch eine Drittwiderspruchsbefugnis - eröffnet unter Berücksichtigung des BVerfG-Beschlusses vom 17.8.2004 - 1 BvR 378/00 = SozR 4-1500 § 54 Nr 4 nicht für jeden in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Arzt gegen jedwede im Bundesgebiet erteilte Ermächtigung. Vielmehr beschränkt sich diese Befugnis auf tatsächliche Konkurrenzverhältnisse, nämlich auf solche, bei denen der niedergelassene und der ermächtigte Arzt im selben Planungsbereich tätig sind bzw werden wollen.
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen zu 8 erteilte Verlängerung einer Ermächtigung zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten.
Die Klägerin ist eine seit April 2003 bestehende Gemeinschaftspraxis zweier zugelassener Vertragsärzte für Strahlentherapie mit Sitz in N-Ö Planungsbereich E.
Die Beigeladene zu 8, Direktorin der Klinik für Strahlentherapie des Städtischen Klinikums K, ist seit 1994 zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten ermächtigt, zuletzt auf Grund des Beschlusses des Zulassungsausschusses für Ärzte im Zulassungsbezirk Nordbaden (ZA) vom 11.12.2000 für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.12.2004. Der Ermächtigungsumfang lautete:
auf Überweisung durch Vertragsärzte:
zur Durchführung der Strahlentherapie einschließlich derjenigen im Umgang mit umschlossenen radioaktiven Substanzen,
zur Nachbehandlung von bestrahlten Tumorpatienten sowie zur strahlentherapeutischen Nachsorge unter Beschränkung auf Untersuchung und Beratung (bildgebende Verfahren sind nur als nicht aufschiebbare und nicht vorausplanbare Leistungen zulässig).
Am 23.04.2004 stellte die Beigeladene zu 8 beim ZA den Antrag, ihre Ermächtigung im bisherigen Umfang über den 31.12.2004 hinaus zu verlängern. In ihrer Stellungnahme vom 19.10.2004 wies die Beigeladene zu 1 auf einen Versorgungsgrad von 126,8 % hin. Unter Beifügung von Anzahlstatistiken führte sie weiter aus, sie sehe im Rahmen der Bedarfsprüfung weiterhin die Notwendigkeit für eine unveränderte Fortführung der Ermächtigung. Allerdings solle, um den Überweiserkreis eindeutig zu definieren, der ZA in die Zugangsberechtigung das Wort "niedergelassene" einfügen. Durch Beschluss vom 10.12.2004/Bescheid vom 28.02.2005 gab der ZA dem Verlängerungsantrag im bisherigen Umfang statt und befristete die Ermächtigung bis zum 31.12.2006. Die Ermächtigung sei an die Person der Beigeladenen zu 8 gebunden und beinhalte die Verpflichtung, die aufgeführten vertragsärztlichen Leistungen persönlich zu erbringen. Die Ermächtigung sei auf die Räumlichkeiten der Klinik für Strahlentherapie des Städtischen Klinikums K begrenzt. Zwar unterlägen Fachärzte für Strahlentherapie nicht der amtlichen Bedarfsplanung des Gemeinsamen Bundesausschusses, weshalb er eine statistische Berechnung insoweit nicht habe vornehmen können. Hinsichtlich des Versorgungsbedarfs habe er sich jedoch der Stellungnahme der Beigeladenen zu 1 angeschlossen. Die von dieser vorgeschlagene Eingrenzung der Ermächtigung auf Überweisung durch niedergelassene Vertragsärzte sei nicht sachgerecht, weil ansonsten die ermächtigten Krankenhausärzte des Städtischen Klinikums K der Beigeladenen zu 8 keine Patienten zuweisen könnten.
Dagegen erhob die Beigeladene zu 1 Widerspruch mit der Begründung, der ZA habe zu Unrecht eine räumliche Begrenzung der Ermächtigung nicht ausgesprochen. In N-Ö seien zwei Vertragsärzte für Strahlentherapie niedergelassen, die Patienten aus dem Planungsbereichen P und E versorgten. Es bestehe deshalb kein Bedarf für eine Ermächtigung zur Versorgung der betreffenden Patienten aus diesem Planungsbereichen. Die Ermächtigung der Beigeladenen zu 8 sei daher räumlich insoweit zu begrenzen, als Patienten aus diesem Planungsbereichen auszuschließen seien. Mit Schriftsatz vom 06.06.2005 trat die Klägerin dem Widerspruch der Beigeladenen zu 1 bei. Außerdem erhob sie bereits mit weiterem Schriftsatz vom 04.05.2005 Widerspruch "gegen alle Ermächtigungen im Planungsbereich K-Stadt im Bereich Strahlentherapie in den letzten 12 Monaten." Insoweit sei eine räumliche Begrenzung der Ermächtigungen auf den Planungsbereich K-Stadt mindestens in östlicher Richtung zum E und der Stadt P hin einzuhalten. Die Beigeladene zu 8 trat den Widersprüchen entgegen u. a. mit der Begründung, für eine räumliche Beschränkung der ihr erteilten Ermächtigung bestehe wegen fehlender Zulassungsbeschränkungen für den Bereich der Strahlentherapie kein Raum. Im Übrigen widerspreche eine nachträgliche räumliche Begrenzung ihrer Ermächtigung dem Grundsatz der freien Arztwahl.
In seiner Sitzung vom 22.06.2005 wies der Beklagte die Wider...