Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhen des Arbeitslosengeldes. Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell. wichtiger Grund. beabsichtigter nahtloser Übergang in die Altersrente. geänderte Rentenpläne wegen nachträglicher Änderung der Rechtslage
Leitsatz (amtlich)
Ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, der den Eintritt einer Sperrzeit verhindert, liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer bei Abschluss der Vereinbarung beabsichtigt, aus dem Arbeitsleben auszuscheiden und eine entsprechende Annahme prognostisch gerechtfertigt ist. Unerheblich ist es, wenn sich der Arbeitnehmer aufgrund einer Änderung der Rechtslage zu seinen Gunsten entschließt, erst zu einem späteren Zeitpunkt Altersrente zu beantragten.
Tenor
1. Der Bescheid vom 19.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld in der Zeit vom 01.01.2015 bis 25.03.2015 in gesetzlichem Umfang zu gewähren
2. Die Beklagte hat dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit im Zeitraum vom 01. Januar 2015 bis 25. März 2015.
Der 1952 geborene Kläger meldete sich am 20. August 2014 zum 01. Januar 2015 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Vorhergehend war er vom 01. Januar 1977 bis 31. Dezember 2014 bei der Firma F. als EDV Operator versicherungspflichtig beschäftigt. Am 28. November 2006 wandelten die Arbeitsvertragsparteien durch Altersteilzeitvereinbarung das unbefristete Arbeitsverhältnis in ein befristetes Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit Wirkung vom 01. Januar 2009 bis 31. Dezember 2014 um. Im Zeitraum vom 01. Februar 2009 bis 14. Januar 2012 war der Kläger im Rahmen dessen Vollzeit, während der aktiven Phase, 38 Wochenstunden tätig und stand vom 15. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 in der sogenannten passiven Phase. Nach seinen Angaben hatte er die Absicht im Anschluss an das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ab Januar 2015 vorgezogene Altersrente mit 10,8 % Abschlag in Anspruch zu nehmen. Nachdem ihm das Gesetz über die abschlagsfreie Rente mit 63 ermöglicht habe, ab Januar 2016 ohne Rentenabschläge in Altersrentenbezug zu gehen, habe er sich umentschieden, da er bereits über 47 Beitragsjahre verfügt habe.
Durch Bescheid vom 19. Dezember 2014 stellte die Beklagte den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit vom 01. Januar 2015 bis 25. März 2015 fest und minderte den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 180 Tage. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis beendet und sei ein befristetes Beschäftigungsverhältnis eingegangen. Sein Verhalten habe er damit begründet, dass er den vereinbarten Renteneintritt mit Abschlag doch nicht antreten wollte, da er 2016 abschlagsfrei in Rente gehen könne. Diese Gründe könnten jedoch bei Abwägung der Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft den Eintritt einer Sperrzeit nicht abwenden. Es werde nicht verkannt, dass die Gründe für sein Verhalten aus seiner Sicht bedeutsam seien, ein wichtiger Grund im Sinne der Sperrzeitregelung liege indessen nicht vor.
Durch Bescheid vom 29. Dezember 2014 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld ab 26. März 2015 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 42,55 € bis 24. September 2016.
Gegen den Sperrzeitbescheid richtete sich der am 05. Januar 2015 erhobene Widerspruch. Zur Begründung beruft sich der Kläger auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 21. Juli 2009. Am 28. November 2006 habe er eine Altersteilzeitvereinbarung mit einer Laufzeit von 6 Jahren getroffen, die ohne Kündigung am 31. Dezember 2014 endete. Ab Januar 2015 sei vorgesehen gewesen, dass er mit 62 Jahren in die vorgezogene Altersrente gehen wolle, allerdings mit 10,8 % Abschlag. Durch die Einführung einer abschlagsfreien Rente mit 63 sei er in der Lage, ab Januar 2016 ohne Rentenabschläge in Altersrentenbezug zu gehen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, ein wichtiger Grund könne nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zwar vorliegen, wenn der Arbeitslose vor Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung von einer sachkundigen Stelle die Auskunft erhalten habe, dass ihm am Ende der Altersteilzeit eine ungekürzte Altersrente zustehe, es sich aber nachträglich herausstelle, dass er tatsächlich nur eine Rente mit Abschlägen erhalten würde. Hier habe aber der Kläger von vornherein bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung gewusst, dass er eine Rente mit Abschlägen erhalten werde; es trete also keine Verschlechterung ein.
Gegen den zurückweisenden Widerspruch richtet sich die am 28. Januar 2015 zum Sozialgericht Kassel erhobene Klage. Zur Begründung trägt der Kläger vor, er sei im Jahr 2003 von seinem Arbeitsplatz in B-Stadt nach C-Stadt versetzt worden. Zu diesem Zeitpunk...