Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Gewährung höherer Leistungen der Hilfe zur Pflege.
Der am 04.01.2002 geborene Antragsteller leidet infolge eines schweren Autounfalls und der ärztlichen Behandlung in der Zeit vom 20.03.2004 bis zum 13.04.2004 unter anderem unter einer hochgradigen Hirnschädigung, einer Tetraspastik mit Kontrakturen und der Unfähigkeit zu selbständigen Bewegungen und einer hochgradigen geistigen Behinderung mit der Unfähigkeit zu sprechen oder sich anderweitig sprachlich zu äußern. Mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 08.01.2020 (52 XVII 218/19) ist der Vater des Antragstellers zu dessen Betreuer bestellt worden. Dem Antragsteller sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen "G", "B", "aG", "H" und "RF" zuerkannt. Überdies ist der Pflegegrad 5 zuerkannt. Die Pflegekasse erbringt nach den Angaben des Antragstellers Leistungen in Höhe von monatlich 1995,00 Euro. Mit Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 19.02.2014 (25 O 387/08) hat das Landgericht Köln unter anderem festgestellt, dass die dortigen Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem hiesigen Antragsteller dem Grunde nach sämtliche bereits entstandenen Schäden und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die durch die ärztliche Behandlung in der Zeit vom 20.03.2004 bis zum 13.04.2004 verursacht wurden, zu ersetzen, soweit kein Anspruchsübergang auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte vorliegt oder sie von der Provinzial Versicherung bereits ausgeglichen sind. Aufgrund einer bis zum 31.03.2018 befristeten Teilabfindungs- und Vergleichsvereinbarung vom 26.02.2013 zahlte die Provinzial Versicherung an den hiesigen Antragsteller neben bereits vor Vergleichsabschluss gezahlten Schmerzensgeldbeträgen in Höhe von 250.000 Euro einen weiteren Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 200.000 Euro und gewährt dem Antragsteller ab 01.04.2013 eine Schmerzensgeldrente in Höhe von monatlich 550 Euro. Überdies trug die Provinzial Versicherung seither Pflegekosten bei Pfleg e durch die Eltern, eine Pauschale zum Kfz-Unterhalt, pauschale Reisemehrkosten und pauschale sonstige Mehrkosten in Höhe von quartalsweise (einschließlich Schmerzensgeldrente) zuletzt 27.296,37 Euro. Seit dem 01.04.2019 gewährt die Provinzial Versicherung dem Antragsteller quartalsweise 16.982,00 Euro, wobei die erstatteten Pflegekosten bei Pflege durch die Eltern einen Betrag in Höhe von monatlich 4094,00 Euro ausmachen.
Am 28.12.2019 beantragte der Antragsteller unter Vorlage eines Kostenvoranschlages der LLC L vom 21.06.2018 sowie einer ärztlichen Verordnung häuslicher Krankenpflege des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin NM vom 23.12.2019 bei seiner Krankenkasse C die Übernahme der Kosten für eine zweite Pflegekraft zur Unterstützung der pflegenden Mutter des Antragstellers im Rahmen dessen 24-Stunden-Pflegebetreuung in Höhe von insgesamt 1261,54 Euro täglich. Nach den vorliegenden Pflegegutachten sei eine 24-Stunden-Pflege und-Betreuung mit gleichzeitig zwei Personen erforderlich. Da der bisher mitpflegende Vater des Antragstellers seine berufliche Tätigkeit wieder aufnehme, stehe dieser hierzu nicht mehr zur Verfügung. Die C leitete den Antrag des Klägers aufgrund eigener Unzuständigkeit an den Landschaftsverband Rheinland (LVR) weiter. Die ärztlich verordnete Unterstützungspflege sei bei vorliegendem Pflegegrad keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach Prüfung leitete der LVR den Antrag am 24.03.2020 an die Antragsgegnerin weiter, da sich nach der Auffassung des LVR vorliegend um reine ambulante Hilfe zur Pflege handele, für die die Antragsgegnerin als örtlicher Sozialhilfeträger zuständig sei.
Mit Bescheid vom 07.04.2020 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers unter Hinweis auf das Bedarfsdeckungsprinzip und die vorrangige Haftungspflicht der Versicherung der Schädiger zur Deckung des pflegerischen Bedarfs ab. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen ausführte, dass die Q Versicherung die Zahlung der Pflegekosten in notwendigem Umfang verweigere. Insoweit sei ein Verfahren bei dem Landgericht Köln (30 O 118/19) anhängig. Der Antragsteller legte einen Kostenvoranschlag des Assistenzdienstes NE Krankenpflege GmbH vom 07.05.2020, wonach Kosten für den Einsatz einer 24-stündigen Assistenzkraft in Höhe von insgesamt monatlich 15.732,00 Euro abzüglich der Leistungen der Pflegeversicherung in Höhe von 1995,00 Euro anfielen.
Im Rahmen eines Hausbesuches vom 28.05.2020 stellte der Fachdienst für Pflegebedürftigkeit der Antragsgegnerin bei dem Antragsteller das Vorliegen einer massiven geistigen und körperlichen Beeinträchtigung fest, die rund um die Uhr einen Betreuungs- und Pflegebedarf auslöse. Alle pflegerischen Maßnahmen müssten vollständig übernommen werden, wobei bei einige...