Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger, der als Franchise-Nehmer in der Zeit ab dem 01.09.2018 ein Schülerhilfe-Nachhilfeinstitut leitete, Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen hat.
Der am 30.04.1968 geborene Kläger betrieb seit 2009 auf der Grundlage eines mit der A GmbH geschlossenen Franchise-Vertrages ein Nachhilfeinstitut. Er beschäftigte keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, sondern arbeitete mit Honorarkräften als Nachhilfelehrer, die freie Mitarbeiter waren. Zudem ist er ca. 6 Stunden wöchentlich selbst als Nachhilfelehrer tätig. Weitere 30 Stunden in der Woche ist er mit Organisation und Verwaltung der Nachhilfeeinrichtung befasst.
Nach dem Franchise-Folge-Vertrag vom 20.11.2017 mit Wirkung zum 01.01.2018 war Vertragsprodukt die Erbringung von Förder- und Nachhilfeunterricht sowie ergänzende Dienstleistungen unterschiedlicher Art. Der Kläger war gemäß § 1 des Vertrages lediglich berechtigt, nach schriftlicher Absprache anderweitige Produkte/Dienstleistungen im Rahmen der Schülerhilfe anzubieten, soweit diese nicht mehr als 20 % vom Netto Gesamtumsatz betragen und nicht vom Franchisegeber angeboten werden. Seitens des Franchisegebers wurden gemäß § 2 des Vertrages diverse zusätzliche Dienstleistungen im Rahmen von der Beratung und Betreuung, dem Marketing, den Lehr- und Hilfsmitteln inklusive eines Onlinelerncenters sowie Serviceleistungen und Kommunikation und Information angeboten. Die verpflichtende Teilnahme an der jährlichen Schülerhilfe-Tagung sowie dem jeweiligen Regional-Franchise-Treffen war in dem Vertrag für den Kläger vorgesehen. Der Kläger hatte sich verpflichtet, das Konzept des Franchise-Gebers zu übernehmen und dessen Franchise-Handbuch, das Qualitätsmanagementhandbuch und die Richtlinien des Franchisegebers zu nutzen und zu beachten. Auch bei der Einrichtung und Ausgestaltung der von dem Kläger selbst angemieteten Räume hatte sich dieser im Interesse des gemeinsamen Coperate Identity an die Empfehlungen des Franchisegebers zur Einrichtung und Ausgestaltung zu halten. Mit dem Franchisevertrag tritt der Kläger automatisch für den Bereich der Betriebshaft- und der Inventar- und Glasversicherung der Rahmenversicherung des Franchisegebers bei. Die Eröffnung von weiteren Unterrichtsstätten ist nur nach Abschluss von zusätzlichen Franchiseverträgen möglich. Dem Kläger ist es gemäß § 5 des Vertrages untersagt, außerhalb seines Vertragsgebietes eine Schülerhilfe oder ein konkurrierendes Nachhilfeinstitut zu betreiben. Nach § 6 des Vertrages ist der Kläger verpflichtet, sich mindestens einmal jährlich vom Franchise-Geber kostenpflichtig schulen zu lassen. Für die fortlaufenden Leistungen des Franchisegebers ist gemäß § 11 des Vertrages eine monatlich laufende Basisgebühr zu zahlen. Hinzu kommen eine variable Gebühr ab einem bestimmten Jahres-Gesamtumsatz sowie weitere Gebühren. Gemäß § 20 ist der Franchisegeber berechtigt, Vorortbesuche bei dem Kläger durchzuführen. Der Kläger hat ihm Einblick in seine Betriebsunterlagen zu gewähren. Werden bei Kontrollbesuchen vom Franchisegeber bzw. seines Beauftragten Empfehlungen oder Auflagen ausgesprochen, so sind diese zu befolgen. Die Überprüfung erstreckt sich auch darauf, ob die Schülerhilfe vom Kläger entsprechend den Regelungen des Franchisehandbuches betrieben wird. Der Kläger ist gemäß § 18 verpflichtet, dem Franchise-Geber jährlich für das vorangegangene Geschäftsjahr Kopien seiner Summen- und Saldenliste sowie seiner Gewinn- und Verlustrechnungen und seiner Bilanz bzw. einer Einnahmeüberschussrechnung einschließlich seiner Jahreseinkommensteuererklärung für das abgelaufene Geschäftsjahr zur Verfügung zu stellen.
Mit Bescheid vom 22.08.2019 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger in der Zeit ab dem 01.09.2018 als selbstständig Tätiger nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen sei und forderte für die Zeit ab dem 01.09.2018 bis zum 31. Juli 2018 monatliche Beiträge i.H.v. 15.104,21 EUR nach.
Hiergegen erhob der Kläger am 01.10.2019 Widerspruch. Er führte aus, eine Nachhilfeeinrichtung zu betreiben und mit sämtlichen Eltern seiner Nachhilfeschüler Vereinbarungen und Verträge zu haben. Er habe daher nicht nur einen Auftraggeber. Er handelte im eigenen Namen auf eigene Rechnung. Er organisiere und kontrolliere den Betrieb und den Ablauf seines Standorts selbst. Die Nachhilfe werde durch Honorarkräfte erteilt. Der Franchisegeber sei lediglich für die einheitliche überregionale Werbung und diverse Beratungen und Dienstleistungen zuständig. Dies betreffe die Außendarstellung. Er sei vom Franchisegeber nicht wirtschaftlich abhängig, da er eigene Kundenbeziehungen habe und auch den Mietvertrag über die Räumlichkeiten und die Verträge mit den Honorarkräften selbst abgeschlossen habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In Franchisesystemen sei der Franchiseg...