Nachgehend

BSG (Beschluss vom 21.04.2017; Aktenzeichen B 11 AL 24/17 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Arbeitsvermittlung durch die Beklagte, und zwar die Vermittlung in eine Führungsposition bzw. alle Hilfen, die möglich sind, um seine wirtschaftliche Situation zu verändern.

Bei dem im Jahre 1977 geborenen Kläger ist ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt.

Vom 21.07.2005 bis 31.12.2007 war er als Heizungsinstallateur beschäftigt. Im März 2008 besuchte er den Meisterlehrgang, die Prüfung bestand er allerdings nicht. Vom 01.01.2008 bis 05.01.2010 bezog der Kläger mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld. Der Anspruch ist erschöpft. Danach erhielt der Kläger Arbeitslosengeld II.

Am 31.01.2011 beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung Rente wegen Erwerbsminderung. Die Deutsche Rentenversicherung holte ein Gutachten nach Aktenlage ein. Der Sachverständige kam unter Berücksichtigung eines Betreuungsgutachtens zu der Feststellung, dass der Kläger unter drei Stunden täglich einsatzfähig sei. Mit Bescheid vom 23.05.2011 bewilligte die Rentenversicherung dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01.08.2011 bis 28.02.2014 in Höhe von 657,85 EUR. Am 22.06.2013 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung. Es wurde ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt. Danach war der Kläger nur unter drei Stunden täglich einsatzfähig. Es bestehe mittelfristig keine Aussicht zur Teilhabe am Erwerbsleben. Entsprechendes wurde im nervenärztlichen Gutachten vom 06.12.2013 ausgeführt. Mit Bescheid vom 11.12.2013 bewilligte die Rentenversicherung dem Kläger die Rente wegen voller Erwerbsminderung weiter bis zum 31.12.2016.

Am 14.04.2014 sprach der Kläger bei der Beklagten vor und gab an, er beziehe Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum Jahre 2016. Er habe eine Klage gegen die Ablehnung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gegen die Deutsche Rentenversicherung anhängig, inzwischen im Berufungsverfahren. Der Mitarbeiter der Beklagten sagte dem Kläger, dass er wegen Bezugs der Rente wegen voller Erwerbsminderung dem Arbeitsmarkt für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen nicht zur Verfügung stehe. Den Antrag des Klägers auf Zahlung von Arbeitslosengeld, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bzw. Gründungszuschuss lehnte die Beklagte mündlich ab. Dagegen hat sich der Kläger am 22.04.2014 an das Gericht gewandt und Widerspruch und Beschwerde erhoben. Am 29.04.2014 hat er erklärt, er erhebe die Klage. Er stehe trotz Rentenbezugs der Arbeitsvermittlung 15 Stunden wöchentlich zur Verfügung. Mit Bescheid vom 29.04.2014 lehnte die Beklagte den Antrag vom 14.04.2014 auf Gewährung einer Förderung der aktiven Arbeitsförderung ab. Der Kläger sei derzeit voll erwerbsgemindert und könne wegen Krankheit oder Behinderung keine Erwerbstätigkeit von mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben. Er stehe damit den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung und gehöre nicht zum förderungsfähigen Personenkreis. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2014 wurde der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.

In der mündlichen Verhandlung, von der der Kläger mit Postzustellungsurkunde am 25.02.2015 benachrichtigt wurde, ist für diesen niemand erschienen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig.

Das Gericht hat die Akte der Deutschen Rentenversicherung beigezogen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht lehnt die Beklagte die Aufnahme von Vermittlungsbemühungen oder eine sonstige Förderung des Klägers ab.

Nach § 1 Sozialgesetzbuch Dritter Teil - SGB III - soll die Arbeitsförderung dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen. Nach § 35 SGB III hat die Agentur für Arbeit Ausbildungssuchenden, Arbeitssuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung anzubieten. Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Voraussetzung für eine Arbeitsvermittlung ist, dass der Arbeitssuchende den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht. Nach § 138 Abs. 5 SGB III steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf. Eine Ausnahme hiervon bildet allein § ...

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