Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zu den Vertragsparteien, welche die Grundsätze zur Sicherung der Pflegequalität von Pflegeeinrichtungen vereinbaren
Orientierungssatz
1. Eine Vereinigung von Trägern der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene stellt eine Vertragspartei i. S. von § 113 SGB 5 dar, wenn die Mitgliedschaft darin nicht regional oder auf einzelne Bundesländer beschränkt ist.
2. Der Pflegekasse steht insoweit eine Entscheidungskompetenz über die Zugehörigkeit zu den Vertragsparteien nach § 113 Abs. 1 S. 1 SGB 11 nicht zu. Im System der Gewaltenteilung ist es ohne ausdrückliche gesetzliche Kompetenzzuweisung allein Aufgabe der Gerichte, über die Auslegung von Rechtsnormen im Streit- oder Zweifelsfall zu entscheiden.
3. Eine Einschränkung des Begriffs der Vertragsparteien zur Qualitätsprüfung und Qualitätssicherung von Pflegeeinrichtungen auf bereits agierende Vertragsparteien lässt sich aus der Gesetzessystematik des SGB 11 im Gegensatz zum Recht der Krankenversicherung nicht begründen.
4. Mit der gesetzlich gewollten Trägervielfalt ist eine schematisch-quantitative einschränkende Auslegung des Begriffs der Vereinigung der Träger der Pflegeeinrichtungen nicht gerechtfertigt.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Kläger als Vereinigung der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 und § 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI zu den Vertragsparteien gehört. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte und der Beigeladene zu 13) zu je 1/2 als Gesamtschuldner. Az.: S 23 P 181/08 Es wird festgestellt, dass der Kläger als Vereinigung der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 und § 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI zu den Vertragsparteien gehört. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte und der Beigeladene zu 13) zu je 1/2 als Gesamtschuldner.
Tatbestand
Umstritten ist, ob der Kläger Vertragspartei nach § 113 Abs. 1 Satz 1 und § 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI ist.
Der Kläger ist eingetragener Verein mit dem Vereinszweck nach § 2 seiner Satzung: Förderung der Senioren-, Pflege- und Behinderteneinrichtungen in kommunaler Trägerschaft (Satz 1). Ergänzt wurde die Satzung bezüglich § 2 Satz 2, der aufführte, der Vereinszweck werde insbesondere verwirklicht durch Mitwirkung an der Bundesgesetzgebung, Interessenvertretung der Mitglieder u. a. gegenüber Bundesorganen, Einflußnahme auf Entscheidungen Dritter zu Gunsten der Einrichtungen und deren Leistungsempfängern sowie Informationsaustausch um: "Abschlüsse von Vereinbarungen auf Bundes- und Europäischer Ebene" (Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.11.2008). Ausgangspunkt des Rechtsstreits sind unterschiedliche Auffassungen der Beteiligten, ob der Kläger Vertragspartei im Sinne der §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI und daher berechtigt ist, an Verhandlungen über entsprechende Vereinbarungen teilzunehmen und abzustimmen. Mit Beschluss vom 22.09.2008 (Az.: S 23 P 158/08 ER) hat das Sozialgericht Köln im Wege vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt, dass der Kläger zu den obengenannten Vertragsparteien gehört. In der Folgezeit ist der Kläger an entsprechenden Verhandlungen und Abstimmungen beteiligt worden.
Der Kläger vertritt die Auffassung, er sei Vertragspartner im Sinne der im Gesetz gebrauchten weiten Formulierung: Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene und legt hierzu ein Mitgliederverzeichnis mit insgesamt 74 Trägern in sieben Bundesländern vor, welche 201 Heime nach dem SGB XI betreiben. Auch den Gesetzesmaterialien sei nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber ein bestimmtes Maß an Vertretung auf Bundesebene verlange. Auch habe der Gesetzgeber die Grenze von Fünf vom Hundert für die Beteiligung an Pflegesatzverhandlungen nach § 85 Abs. 2 Satz 1 SGB XI bewusst nicht zum Maßstab der Vertragsparteien auf Bundesebene gemacht. Zu Recht werde bereits für die Vertragsparteien der Qualitätssicherung nach § 80 SGB XI auch die Mitgliedschaft kleinerer Verbände, zum Beispiel der Beigeladenen zu 15) allgemein akzeptiert.
Ein Beschluss der Beklagten und weiterer Beigeladener vom 11.09.2008 bezüglich der Voraussetzungen, als Vertragspartei mitzuwirken, sei mangels Regelungsbefugnis rechtswidrig und beruhe auf fehlerhafter Auslegung des Gesetzes.
Schließlich vertrete die Beigeladene zu 8) nur kommunale Kostenträger (Sozialhilfeträger); dies komme auch in der gesetzlichen Zuweisung eines Sitzung in der Schiedsstelle Qualitätssicherung zum Ausdruck.
Schließlich habe die Beteiligung des Klägers und zweier weiterer umstrittener Vertragsparteien, der Beigeladenen zu 6) und zu 9), die Verfahren nicht verzögert und die Arbeitsfähigkeit der Gremien nicht beeinträchtigt. U. a. seien die Schiedsstellenordnung und Transparenzkriterien verhandelt und überwiegend abgeschlossen worden.
Ergänzend teilt der Kläger mit, dass er ein neues Mitglied aus einem weiteren Bundesland, B., gewonnen habe. Der Eigenbetrieb "l. und w." der Landeshauptstatt S. sei dem Kläger mit neun Pflegeheimen und insgesamt 790 Pfl...