Tenor
Der Bescheid vom 05.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.09.2013 wird insoweit aufgehoben, als damit von der Beklagten auch Säumniszuschläge für die Zeit vom 18.04.2006 bis zum 24.11.2011 gegenüber der Klägerin erhoben worden sind.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten geltend gemachten Säumniszuschläge hinsichtlich der von der Klägerin zu zahlenden Nachversicherungsbeiträge für denjenigen Zeitraum, in dem die Aussetzung der Vollziehung des Nachzahlungsbescheids durch die Beklagte gewährt bzw. bewilligt worden ist.
Die Klägerin meldete am 09.03.2006 für Herrn I1 die Nachversicherung bei der Beklagten an, da Herr I1 als Beamter in der Zeit vom 01.09.1992 bis zum 31.08.1995 versicherungsfrei bei der E beschäftigt gewesen sei. Gleichzeitig wurde durch die Klägerin die Einrede der Verjährung wegen der Entrichtung dieser Nachversicherungsbeiträge erhoben.
Mit Bescheid vom 18.04.2006 stellte die Beklagte fest, dass die Nachversicherungsbeiträge durch die Klägerin zu zahlen und die Beiträge zum 01.09.1995 fällig gewesen seien. Insbesondere würde hier die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV gelten, da die Beiträge durch die Klägerin vorsätzlich vorenthalten worden seien.
Die Klägerin teilte hierzu im Schreiben vom 26.04.2006 mit, dass die Klägerin ihren Aufgaben und Meldungen zur Nachversicherung stets nachgekommen sei, so dass in diesem Einzelfall keinesfalls von vorenthaltenen Beiträgen die Rede sein könne. Die konkreten Gründe für die fehlende bzw. nicht erfolgte Beitragsentrichtung seien zum aktuellen Termin jedoch nicht mehr nachvollziehbar. Es werde zudem die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids der Beklagten vom 18.04.2006 beantragt.
Mit Bescheid vom 10.05.2006 bestätigte die Beklagte den fristgerechten Eingang des Widerspruchs. Gleichzeitig werde dem Antrag vom 26.04.2006 auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung rückwirkend entsprochen. Somit seien nach den Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 10.05.2006 "die mit unserem Bescheid geforderten Nachversicherungsbeiträge vorerst nicht zu zahlen".
Im weiteren Verlauf wurde das Verwaltungsverfahren ruhend gestellt, da die Klärung der Verjährungsfrage in einem anderen Musterverfahren erfolgen sollte.
Am 16.11.2011 übersandte die Klägerin an die Beklagte die Nachversicherungsbescheinigung, wonach sich der Nachversicherungsbeitrag auf 7.546,41 EUR belaufe. Dieser Nachversicherungsbeitrag werde nunmehr auf das Konto der Beklagten überwiesen. Am 28.02.2013 nahm die Klägerin zudem den Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge vom 18.04.2006 nach einer am 27.06.2012 ergangenen Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Verjährungsfrage (Az: B 5 R 88/11 R) zurück.
Mit Schreiben vom 19.04.2013 hörte die Beklagte sodann die Klägerin zu der Absicht an, einen Säumniszuschlag für die verspätete Zahlung der Nachversicherungsbeiträge i.H.v. insgesamt 11.653,39 EUR zu erheben.
Mit Bescheid vom 05.06.2013 machte die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Säumniszuschlag i.H.v. 11.410,12 EUR geltend. Zur Begründung verwies die Beklagte auf die Vorschrift zur Berechnung der Säumniszuschläge gemäß § 184 SGB VI i.V.m. § 24 Abs. 1 SGB IV.
Hiergegen erhob die Klägerin am 19.06.2013 den Widerspruch. Die Klägerin führt hierzu begründend aus, dass die Vollziehung des Beitragsbescheids rückwirkend zum April 2006 ausgesetzt worden sei. Mithin dürften für den gesamten Aussetzungszeitraum keine Säumniszuschläge erhoben werden. Es handele sich insofern um eine behördliche Entscheidung. Die Aussetzung käme dabei in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestünden oder kein vorrangiges Vollziehungsinteresse bestehe. Während dieses Schwebezustandes dürften keine Folgerungen aus dem Beitragsbescheid gezogen werden. Dies sei im Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 30.10.2003 auch in diesem Sinne ausgeführt worden. Auch wenn diese Ausführungen im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen ergangen seien, sei nicht ersichtlich, warum die Auswirkungen einer behördlichen Aussetzungsentscheidung im Zusammenhang von Säumniszuschlägen außerhalb von Betriebsprüfungen anders ausfallen solle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.09.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Versicherte, Herr Hahn, sei am 31.08.1995 ohne Anspruch und Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden, so dass die Nachversicherungsbeiträge am 01.09.1995 fällig gewesen seien. Hieraus ergebe sich eine Säumnis der Beklagten bis zur erfolgten Zahlung von 192 Monaten. Die Aussetzung der Vollziehung habe nach der Darstellung der Beklagten letztlich keinen Einfluss auf die Erhebung von Säumniszuschlägen. Auch hätten von Seiten der Beklagten keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides bestanden. Vielmehr hätte die Durchsetzung der Forderung im Wege der Zwangsvollstr...