Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind unter den Beteiligten nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin Kosten in Höhe von 4.348,55 EUR nebst Zinsen für ambulant durchgeführte Radiofrequenz-Tiefenhyperthermie-Behandlungen erstatten muss.
Die im Jahr 1957 geborene Klägerin erkrankte im August 1997 an einem rechtsseitigen Mammakarzinom. Es wurde eine Tumorresektion der rechten Brust, ergänzt durch eine regionale arterielle Chemotherapie durchgeführt. Im Oktober 1997 konnte eine Nachresektion einen RO-Status erzielen. Von Oktober bis Dezember 1997 wurde eine perkutane Strahlentherapie und von Oktober 1997 bis März 2001 eine Antihormontherapie durchgeführt. Von März 2001 bis September 2002 erfolgte eine Antihormontherapie mit Tamoxifen. Im Dezember 2005 kam es zu einer Krankheitsprogression mit Knochen- und Lungenmetastasierung. Im Juli 2006 wurde eine zytostatische Chemotherapie, kombiniert mit lokoregialer Elektro-Tiefenhyperthermie eingesetzt. Seit Mai 2006 wird eine Antihormontherapie mit dem Aromathasehemmer Letrozol bzw. dem LHRH-Agonisten Goserelin durchgeführt. Im April 2010 wurde eine Progression der osteosklerotischen Knochenmetastasen im Bereich des Beckens im Vergleich zum April 2009 sowie eine Rückbildung der Lungenmetastasen in der chomputertomographischen Bildgebung dokumentiert. Im Mai 2010 erfolgte eine Antihormontherapie mit Exemestan, kombiniert mit einer weiteren Chemotherapie sowie eine Bisphosphonat-Therapie. Bei im Januar 2011 computertomographisch noch sichtbaren Lebermetastasen war eine disseminierte kleinherdige Lebermetastasierung seit 07.12.2011 kernspintomographisch aktenkundig dokumentiert.
Ab 2011 fand - mit Unterbrechungen - eine Chemotherapie mit Xeloda statt, ab Juni bis November 2011 wurde zusätzlich eine Therapie mit regionaler Radiofrequenz-Tiefenhyperthermie der Leber bei der Klägerin durchgeführt.
Als Nebendiagnose kam es im Juni 2007 zu einem Analkarzinom, welches im Juli 2007 transanal exzidiert und zusätzlich additiv von September bis Oktober 2007 mittels Radiochemotherapie behandelt wurde. Ergänzt wurde diese Behandlung seit Mai 2010 durch eine lokoregionale Elektro-Tiefenhyperthermie im Bereich des Thorax und des Beckens sowie mit Vitamin-C-Infusionen.
Die Praxis-Klinik Dr. T aus C1 beantragte für die Klägerin bei der Beklagten Ende Mai 2011 die Kostenübernahme für eine Radiofrequenz-Tiefenhyperthermie der Leber, um die Effektivität der Chemotherapie zu steigern. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Hyperthermie sei international und in Wissenschaft und Praxis längst anerkannt. Bei der lokoregionalen Tiefenhyperthermie werde eine Überwärmung der Tumorzellen mittels hochfrequenter Wellen (Kurzwellen) im Radiofrequenzbereich (13.56 MHz) angestrebt, wodurch es zu einer Tumorhypoxämie (Sauerstoffmangel) und Entwicklung eines sauren Zellmilieus sowie einer Nährstoffverarmung im Tumor komme. Hierdurch werde der Zollstoffwechsel empfindlich gestört und dem programmierten Zelltod Vorschub gegeben. Dies treffe insbesondere für durch Chemo- oder Strahlentherapie vorgeschädigte Zellen zu. Daher sei die Tiefenhyperthermie ein wichtiges Verfahren, um bestehende Resistenzen gegen Chemotherapeutika zu durchbrechen. Da im vorliegenden Krankheitsfall eine potentiell lebensbedrohliche Erkrankung bei nach Leitlinien ausbehandelter Situation vorliege, sei nach Auffassung der Ärzte die Tiefenhyperthermie als Behandlungsverfahren nicht mit ganz fernliegender Aussicht auf positive Einflussnahme auf den Krankheitsverlauf anzusehen. Es seien 12 Behandlungen (ca. 150 EUR pro Behandlungsfraktion, angelehnt an die GOÄ) geplant.
Die Beklagte legte den Vorgang nun dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung O (MDK) vor, welcher durch das Kompetenz Centrum Onkologie im Wesentlichen ausführte, es bestehe hier eine vertragsärztliche Alternative, u. a. die Chemotherapie. Es sei unklar, welchen Stellenwert hier die zusätzliche Hyperthermie habe, wenn schon eine Chemotherapie durchgeführt werde.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.06.2011 unter Hinweis auf schulmedizinische Behandlungsmöglichkeiten die Kostenerstattung ab.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, die Hyperthermie solle hier zur Schmerzreduktion und besseren Tumorkontrolle durchgeführt werden.
Mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 14.11.2011 wurde der Rechtsbehelf der Klägerin zurückgewiesen, wobei u. a. darauf hingewiesen wurde, dass vertragsärztliche Behandlungsmethoden zur Verfügung stünden.
Hiergegen richtet sich die von der Klägerin am 08.12.2011 erhobene Klage, mit welcher diese die Erstattung der Kosten für die ambulante Behandlung mit regionaler Radiofrequenz-Tiefenhyperthermie in der Zeit vom 07.06. bis 27.11.2011 in Höhe von insgesamt 4.348,55 EUR nebst Zinsen und weitere Behandlungen fordert.
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, der Krankheitsverlauf bei bösartigen Mamma-Karzinomen sei, insbeso...