Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wegen Mitgliedschaft in einem berufsständischem Versorgungswerk. Versicherungsbefreiung für einen Syndikusanwalt

 

Orientierungssatz

1. Eine Befreiung von der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten wegen einer zugleich bestehenden Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischem Versorgungswerk (hier: Versorgungswerk für Rechtsanwälte) kommt nur dann in Betracht, wenn die Mitgliedschaft im Versorgungswerk gerade aufgrund der ausgeübten abhängigen Beschäftigung besteht. Bei einer juristischen Tätigkeit kommt es deshalb für die Befreiung darauf an, ob die ausgeübte Beschäftigung dem Berufsbild eines Rechtsanwaltes entspricht.

2. Die Tätigkeit als Syndikus im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei einem nicht dem anwaltlichen Standesrecht unterliegenden Arbeitgeber neben einer selbständigen Rechtsanwaltstätigkeit stellt keine dem Berufsbild eines Rechtsanwaltes entsprechende Tätigkeit dar, so dass für einen Syndikus eine Befreiung von der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auch dann nicht in Betracht kommt, wenn er zugleich aufgrund seiner daneben ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt Mitglied in einem Versorgungswerk ist.

3. Aus einer früheren Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer bestehenden Mitgliedschaft in einem berufsständischem Versorgungswerk kann der Betroffene keine Rechtsfolgen für künftige Befreiungsentscheidungen im Hinblick auf andere Beschäftigungsverhältnisse herleiten.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger in seiner Beschäftigung als Syndikusanwalt bei der Beigeladenen zu 2) ein Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zusteht. Der am geborene Kläger ist seit dem 06.02.2000 als Rechtsanwalt zugelassen und ab diesem Zeitpunkt Pflichtmitglied in der Rechtsanwaltskammer Köln und des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen (Beigeladene zu 1). In dem bei der Beklagten geführten Versicherungsverlauf des Klägers sind gegenwärtig 202 Monate Beitragszeiten und 93 Monate Anrechnungszeiten (insgesamt 295 Monate) gespeichert. Erstmals beantragte der Kläger mit Schreiben vom 16.02.2000 die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bei der Gerling Versicherungsgruppe. Mit Bescheid vom 25.04.2000 wurde der Kläger mit Wirkung zum 10.02.2000 im Bezug auf eine Tätigkeit als "Rechtsanwalt" und in Anbetracht seiner Pflichtmitgliedschaft bei der Beigeladenen zu 1) von der Rentenversicherungspflicht befreit. Der Bescheid vom 25.04.2000 enthält folgende Hinweise: "Die Befreiung wirkt erst ab Beginn der Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung und der Berufskammer. Die Befreiung gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären. Die Wirkung der Befreiung ist grundsätzlich auf die jeweilige berufsständische Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt. Die Befreiung erstreckt sich, sofern die Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer weiterhin besteht, auch auf andere nicht berufsständische versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sind und sie insoweit satzungsgemäß verpflichtet ist, einkommensbezogene Beiträge zur Versorgungseinrichtung zu zahlen. ( ) Die Befreiung endet erst mit der förmlichen Aufhebung durch die BfA. ( ) Falls Sie inzwischen ihren Arbeitgeber gewechselt haben, bitten wir den früheren (vorherigen) Arbeitgeber von der Befreiung zu verständigen." Zum 01.04.2012 nahm der Kläger eine abhängige Beschäftigung als "Abteilungsleiter Kraftfahrtschaden" bei der Provinzial Rheinland Versicherung AG (Beigeladene zu 2) auf. Am 17.04.2012 beantragte er in Bezug auf seine am 01.04.2012 bei der Beigeladenen zu 2) aufgenommene Beschäftigung eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Die Beigeladene zu 2) bescheinigte ihm in einer an die Rechtsanwaltskammer Köln adressierten Aufgabenbeschreibung vom 11.04.2012, dass er als Abteilungsleiter Kraftfahrtschaden als Syndikus-Anwalt beschäftigt sei und im Rahmen der Aufgabenerfüllung dort rechtsberatend, rechtsgestaltend, rechtsentscheidend und rechtsvermittelnd tätig werde. Mit Bescheid vom 03.07.2012...

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