Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 29.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2007 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.08.2007 bis 31.07.2008 Berufsausbildungsbeihilfe in Höhe von 32,12 EUR monatlich zu bewilligen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).

Die Klägerin ist 34 Jahre alt. Nach dem Abitur 1993 zog sie bei ihren Eltern aus und gründete einen eigenen Haushalt. Sie absolvierte zunächst ein soziales Jahr und nahm im Jahr 1995 ein Studium der Sonderpädagogik auf. Dieses Studium wurde von den Eltern finanziert. Die Eltern stellten im Laufe der Zeit die Zahlungen ein. Im Jahr 2004 gab die Klägerin das Studium auf, ohne einen Studienabschluss erreicht zu haben.

Am 01.08.2007 begann die Klägerin eine zweijährige Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel. Sie beantragte bei der Beklagten im Juli 2007 die Bewilligung von BAB. Im Antragsformular ist vom Sachbearbeiter der Beklagten ein Betrag von 30,- EUR für entstehende Fahrtkosten eingetragen. Der Arbeitgeber bestätigte eine verkürzte Ausbildung in der Zeit vom 01.08.2007 bis 31.07.2009. Im ersten Ausbildungsjahr erhält die Klägerin 604,- EUR monatlich an Ausbildungsvergütung und im zweiten Ausbildungsjahr ab Juli 2008 monatlich 672,- EUR. Der Arbeitgeber bescheinigte darüber hinaus einmalige Zahlungen während der Ausbildungszeit im Dezember 2007 in Höhe von 278,61 EUR, im Mai 2008 in Höhe von 668,67 EUR und im November 2008 in Höhe von 420,- EUR. Die Eltern der Klägerin legten als Nachweis für ihr Einkommen ihre jeweiligen Rentenbescheide vor.

Mit Bescheid vom 29.08.2007 lehnte die Beklagte die Bewilligung von BAB ab. Der mögliche Anspruch auf BAB liege unter 10,- EUR monatlich. Ein so geringer Anspruch sei nach den gesetzlichen Regelungen (§ 75 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch -SGB III) nicht auszuzahlen. Der Bedarf der Klägerin betrage monatlich 548 EUR und ihr zu berücksichtigendes Einkommen 545,55 EUR.

Die Klägerin legte Widerspruch ein und verwies auf ihre monatlichen Aufwendungen für Miete und für die Tilgung eines Kredits. Sie verstehe die Berechnung ihres anzurechnenden Einkommens nicht. Nach ihrer monatlichen Gehaltsabrechnung erhalte sie weniger als den von der Beklagten berücksichtigten Anrechnungsbetrag.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Sie erläuterte, dass bei der Berechnung eines Anspruchs auf BAB die Höhe des Bedarfs für Unterkunft, Fahrtkosten zur Ausbildungsstelle sowie für Arbeitskleidung gesetzlich pauschal festgelegt sei. Die Höhe der individuellen Lebenshaltungskosten sei nicht entscheidungserheblich. Das anzurechnende Einkommen der Klägerin sei auf der Basis der durchschnittlichen Ausbildungsvergütung im gesamten Bewilligungszeitraum vom 01.08.2007 bis 31.07.2009 inklusive der Einmalleistungen zu ermitteln.

Die Klägerin hat am 21.11.2007 Klage erhoben. Sie legt mehrere Gehaltsabrechnungen für einzelne Monate des ersten Ausbildungsjahres vor. In den Monaten ohne Einmalzahlungen erhält die Klägerin von ihrem Ausbildungsbetrieb monatliche Auszahlungsbeträge von 414,96 EUR bzw. 446,66 EUR. Dabei wird vom gesetzlichen Nettoentgelt unter anderem der Betrag für das Jobticket in Höhe von 32,- EUR monatlich abgezogen. Darüber hinaus werden zum Teil weitere firmenbezogene Beiträge unmittelbar durch den Arbeitgeber abgeführt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass zusätzliche Freibeträge zu berücksichtigen seien.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 29.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.11.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 01.08.2007 Berufsausbildungsbeihilfe zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ihrer Ansicht nach ist es aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität rechtmäßig, den Anspruch auf BAB auf der Grundlage eines durchschnittlichen Einkommens für einen Gesamtzeitraum von zwei Jahren zu berechnen. Die vom Gericht für zutreffend erachtete differenzierte Berechnung nach der Höhe der Ausbildungsvergütung in den einzelnen Ausbildungsjahren widerspreche der behördeninternen Dienstanweisung. Auch wenn die Klägerin im ersten Ausbildungsjahr ihren Bedarf durch das tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen nicht decken könne, sei aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität wie in den Dienstanweisungen vorgegeben, zu verfahren. Die von ihr vorgenommene Art der Berechnung des durchschnittlichen Einkommens der Auszubildenden während der Ausbildungszeit werde seit Jahren so gehandhabt.

Zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin ist durch den Bescheid der Bekla...

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