Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 30.09.2015. Streitig ist dabei die Erfüllung der Anwartschaftszeit und das Erlöschen des ursprünglich bestehenden Stammrechts gemäß § 161 Abs. 2 SGB III.
Dem am ...1958 geborenen Kläger wurde mit Bescheid der Beklagten vom 09.04.2009 Arbeitslosengeld ab dem 01.04.2009 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrags von 48,02 Euro für 450 Kalendertage bewilligt.
Zum 29.03.2010 meldete sich der Kläger bei der Beklagten aus der Arbeitsvermittlung ab, um eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen und die Voraussetzungen für die Gewährung eines Gründungszuschusses zu schaffen. Der Antrag des Klägers auf Gewährung des Gründungszuschusses wurde mit Bescheid vom 15.09.2010 abgelehnt.
Seitdem übte der Kläger eine selbständige Tätigkeit als freiberuflicher Dozent aus, ohne weiter Arbeitslosengeld zu beziehen. Hinzu kamen - so das Vorbringen des Klägers - gelegentliche geringfügige Beschäftigungsverhältnisse auf 450 Euro-Basis. Zudem absolvierte er Weiterbildungsmaßnahmen an der Universität A-Stadt in Bezug auf seine selbständige Tätigkeit. Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag bestand nicht.
Am 02.09.2015 informierte sich der Kläger bei der Beklagten, ob sein Restanspruch auf Arbeitslosengeld für drei Monate noch bestehe. Mit Schreiben vom 03.09.2015 teilte ihm die Beklagte mit, dass der Restanspruch bereits erloschen sei.
Am 30.09.2015 meldete sich der Kläger bei der Beklagten mit Wirkung zum selben Tag erneut arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 05.10.2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da der Kläger die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 08.10.2015 Widerspruch ein. Da die Selbständigkeit in den vergangenen fünf Jahren keine wesentlichen Einnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts gebracht hätten, habe er diese beendet und sich wieder arbeitslos gemeldet. Er mache seinen Restanspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 01.04.2010 bis 30.06.2010 aus dem Bewilligungsbescheid vom 09.04.2009 geltend.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Die Anwartschaftszeit sei nicht erfüllt, und der am 01.04.2009 erworbene Anspruch auf Arbeitslosengeld könne nicht mehr geltend gemacht werden, weil seither vier Jahre verstrichen seien. Über das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Zeitablaufs sei der Kläger mit dem ihm anlässlich seiner Arbeitslosmeldung im Jahre 2009 ausgehändigten Merkblatt für Arbeitslose, dessen Erhalt und Kenntnisnahme er im Antrag auch unterschriftlich bestätigt habe, ausdrücklich hingewiesen worden.
Hiergegen hat der Kläger am 19.10.2015 Klage beim Sozialgericht Landshut erhoben. Es werde der Restanspruch auf Arbeitslosengeld für den bereits ursprünglich bewilligten Zeitraum vom 01.04.2010 bis 30.06.2010 geltend gemacht. Bei der Beantragung des Gründungszuschusses im März 2010 habe die Beraterin der Agentur für Arbeit in W. ausgeführt, dass der Arbeitslosengeldanspruch ausgesetzt werde und bestehen bleibe. Dass dabei Fristen zu berücksichtigen sind, sei nicht gesagt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2015 zu verurteilen, dem Kläger ab dem 30.09.2015 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Darauf, ob der Kläger um das Erlöschen des Leistungsanspruchs gewusst habe, komme es rechtlich nicht an, auch nicht darauf, welche mündlichen Auskünfte ihm im Jahre 2010 dazu von Mitarbeitern der Agentur für Arbeit nach seinen Angaben gemacht worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akte des Gerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 05.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Streitgegenstand ist die Zahlung von Arbeitslosengeld ab dem 30.09.2015, die die Beklagte mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 05.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2015 abgelehnt hat.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 30.09.2015. Ein solcher Anspruch setzt nach § 137 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Arbeitslosigkeit (Nr. 1), eine Arbeitslosmeldung (Nr. 2) und die Erfüllung der Anwartschaftszeit (Nr. 3) voraus. Der Kläger hat die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 30.09.2015 notwendige Anwartschaftszeit i.S.v. § 137 Abs. 1 Nr. 3 SGB III nicht erfüllt.
Nach § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindeste...