Tenor
Die Bescheide des Beklagten vom 24. Oktober 2019, 14. Februar 2019 und 22. Mai 2019 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21. Januar 2019, 10. Mai 2019 und 5. September 2019 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, über die Anträge des Klägers auf Erstattung seiner Fahrtkosten für die Fahrten am 9. Oktober 2018, 11. Februar 2019 und 21. Mai 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Arbeitslosengeld II beziehende Kläger begehrt die Erstattung von Fahrtkosten für per Fahrrad zurückgelegte Wege zu Meldeterminen beim Beklagen, und zwar in gleicher Höhe wie bei Nutzung eines Kfz.
Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 59 SGB II regeln über den Gesetzeswortlaut hinaus nur, unter Berücksichtigung der Höhe der Belastung einerseits und der Vermögensverhältnisse des Leistungsberechtigten andererseits und der damit grundsätzlich zu unterstellenden geringen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gälten für Reisekosten keine Bagatellgrenzen. Als Reisekosten sollten die durch die Meldeaufforderung entstandenen notwendigen Kosten übernommen werden, auch wenn sie nur in geringer Höhe anfallen. Verwaltungspraxis des Beklagten ist, Fahrtkosten nur Leistungsberechtigten nach dem SGB II, welche für die Fahrt zu einem Termin beim Beklagten den ÖPNV mit Einzelticket oder ein Kfz nutzen, zu erstatten. Letztere erhalten in Anlehnung an das Bundesreisekostengesetz 0,20 €/km. Belege müssen - auch bei Nutzung des ÖPNV - nur bei Zweifeln im Einzelfall vorgelegt werden. Für die Zeit ab 12.03.2019 hat der Beklagte "Ermessenslenkende Weisungen" in einer "Verfahrensregelung zur Erstattung Reisekosten zum Meldetermin gemäß § 59 SGB II" erlassen, die für Nutzer des ÖPNV ohne Zeitkarte die Aushändigung von Fahrscheinen der A.... Verkehrsbetriebe für die Zone 110 (Stadt A....) vorsieht; bei Nutzung eines Kfz könne Kilometergeld in der angegebenen Höhe erstattet werden, die kürzeste Entfernung laut Falk-Routenplaner sei zugrunde zu legen. Parkgebühren könnten nur dann erstattet werden, wenn diese unerlässlich seien. Dies sei denkbar bei Gehbehinderungen, zeitweisen krankheitsbedingten Einschränkungen oder bei besonderem Transportgut.
Der 1977 geborene Kläger, der vom Beklagten Arbeitslosengeld II bezieht, ist Eigentümer eines Fahrrads aus der DDR. Dieses repariert er meist selbst. Er nutzt es auch für Fahrten zu Terminen beim Beklagten.
Am 09.10.2018 nahm er auf Einladung des Beklagten an einem Bewerbertag im Berufsinformationszentrum in der Georg-Schumann-Str.... in A.... teil. Am 11.02. und 21.05.2019 nahm er Meldetermine in der Zweigstelle des Beklagten Berliner Str.... in A.... wahr.
Anträge des Klägers auf Erstattung der Reisekosten lehnte der Beklagte mit Bescheiden vom 24.10.2018, 14.02.2019 und 22.05.2019 ab.
Die Widersprüche des Klägers blieben in der Sache erfolglos, wobei die Widerspruchsbescheide alle § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 4 SGB III anwenden.
In den Gründen des Widerspruchsbescheids vom 21.01.2019 wird ausgeführt: Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass ihm Kosten für die Nutzung seines Fahrrads entstanden seien. Anteilige Kosten für die Anschaffung des Fahrrads könnten nicht berücksichtigt werden, da davon auszugehen sei, dass das Fahrrad fast ausschließlich privat genutzt werde und zu diesem Zweck angeschafft worden sei. Anlässlich der hier absolvierten Fahrten entstandene Verschleißkosten seien so gering, dass sie nicht bezifferbar und zu vernachlässigen seien. Die Regelungen des Bundesreisekostengesetzes seien nicht anwendbar, da sie den hier betroffenen Personenkreis nicht erfassten. Ungeachtet dessen sei darin nur eine Kostenerstattung für motorbetriebene Fahrzeuge geregelt. Eine Ungleichbehandlung von Radfahrern mit Nutzern des ÖPNV und Kfz sei nicht ersichtlich. Für die Nutzung des ÖPNV entstünden bezifferbare und nachweisbare Kosten. Die Nutzung eines Kfz verursache ebenfalls Kosten, wobei die größte Position der Kraftstoffverbrauch einnehme. Diese Kosten seien im Rahmen der Kilometerpauschale ermittelbar. Beide Kostenpositionen entstünden bei der Nutzung eines Fahrrads nicht.
Im Widerspruchsbescheid vom 10.05.2019 heißt es: Die Ablehnungsentscheidung folge vollumfänglich der Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24.02.2016 - L 11 AS 698/15 -. Hinsichtlich des Umfangs der Kostenübernahme seien die Regelungen des Bundesreisekostengesetzes und von Ziffer 5.3.1 der zugehörigen Verwaltungsvorschrift heranzuziehen (mindestens viermalige Benutzung des Fahrrads je Monat für Dienstreisen). Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Soweit eine Verletzung des Gleichheitssatzes gerügt werde, werde auf die gleiche Gerichtsentscheidung verwiesen.
Im Widerspruchsbescheid W 6564/19 vom 05.09.2019 werden die im vorletzten und drittletzten Satz zitierten Ausführungen des Widerspruchsbesche...