Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Beitragspflicht von Versorgungsbezügen aus einer (Firmen-)Pensionskasse. laufende Altersversorgung. alleinige Beitragstragung des Arbeitnehmers nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. kein Wechsel des Versicherungsnehmers. Gleichstellung mit einmaligen Kapitalleistungen aus Lebensversicherungen. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch Versorgungsbezüge, die ein Arbeitnehmer von einer Pensionskasse erhält, unterliegen insoweit nicht der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, wie sie auf Beiträgen beruhen, die - nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis - allein der Arbeitnehmer getragen hat.

2. Eine Unterscheidung bei der Beitragspflicht dahingehend, dass zwar Kapitalleistungen aus Lebensversicherungen dieser nicht unterworfen werden, wenn sie auf Beiträgen beruhen, die Arbeitnehmer unter Einrücken in die Stellung eines Versicherungsnehmers eingezahlt haben, etwas anderes aber dann gilt, wenn es sich um Versorgungsbezüge handelt, ist nicht zulässig und widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz von Art 3 Abs 1 GG.

3. Die Befreiung von der Beitragspflicht bei Versorgungsbezügen, die allein auf Einzahlungen von Arbeitnehmern beruhen, scheitert auch nicht daran, dass anders als bei Direktversicherungen, ein Wechsel des Versicherungsnehmers nicht stattfindet.

 

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 14.04.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.11.2011 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, den Versorgungsbezug von der … Pensionskasse insoweit beitragsfrei zur Kranken- und Pflegeversicherung zu stellen, wie er auf Beiträgen des Klägers beruht.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, die insoweit bereits gezahlten Beiträge dem Kläger zu erstatten.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt 90 v.H. der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

 

Tatbestand

Streitig ist die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung des Teils von Versorgungsbezügen, der auf eigenen Versicherungsbeiträgen beruht.

Der 1945 und bei der Beklagten als Rentner seit dem 1. Juni 2007 gesetzlich kranken- und pflegeversicherte Kläger erhält neben dem vorgezogenen Altersruhegeld Versorgungsbezüge von den Firmen ... und ... Der in diesem Verfahren allein streitige Versorgungsbezug aus der ... Pensionskasse VVaG beläuft sich bzw. belief sich nach der dortigen Mitteilung vom 8. Mai 2007 zu Beginn am 1. Juni 2007 auf 181,04 Euro.

Gegen die Beitragspflicht auf diesen Versorgungsbezug erhob der Kläger am 21. November 2010 Widerspruch. Er machte geltend, er habe die Firma ... zum 1. April 1981 verlassen und seine Beiträge für diese Rente weiterhin von seinem privaten Geld bis zum Bezug der Rente im Jahr 2007 bezahlt. Der Kläger übersandte eine Ablichtung des Mitgliedsscheins bei dem Versorgungswerk der D... Unternehmen mit Wirkung zum 1. März 1978 sowie eine Ablichtung eines an den Kläger gerichteten Schreibens des Versorgungswerkes der ... Unternehmen vom 8. April 1981, worin die freiwillige Weiterversicherung ab 1. April 1981 bescheinigt wird. Der seinerzeit anfallende monatliche Beitrag zu dieser Versicherung von 80 DM wurde von dem Konto des Klägers abgebucht.

Die Beklagte blieb mit Bescheid vom 14. April 2011 bei ihrer Rechtsauffassung. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch und bezog sich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, das er für einschlägig hielt.

Mit Bescheid vom 1. November 2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus: “Als Versorgungsbezüge gelten unter anderem Renten der Betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Hierzu gehören sämtliche Leistungen, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, und unmittelbar oder mittelbar aus Anlass eines früheren Beschäftigungsverhältnisses zufließen. Die Beitragspflicht besteht unabhängig davon, wer die Beiträge dafür gezahlt hat. Es gibt keine Aufteilung zwischen Arbeitgeber- und Versichertenbeiträgen.In dem vom Bundesverfassungsgericht zu entscheidenden Streitfall ging es um eine Kapitalleistung aus einem Direktversicherungsvertrag, die nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis von diesem privat fortgeführt und finanziert worden ist. Nur für diese Fallkonstellation wurde entscheiden, dass die Kapitalleistung nicht vollständig beitragspflichtig ist. Bei Ihrem Versorgungsbezug von der ... Pensionskasse (VVaG) handelt es sich nicht um einen Versorgungsbezug, der aus einer Direktversicherung resultiert und in Form einer Kapitalleistung ausgezahlt wurde. Folglich ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht anwendbar. Da es sich um einen laufenden Versorgungsbezug der betrieblichen Altersversorgung handelt, sind in ihrem Fall die vorgenannten Urteile des BSG maßgebend. Eine Beitragserstattung scheidet demnach au...

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