Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. VEB Kreisbetrieb für Landtechnik Kyritz

 

Leitsatz (amtlich)

Bei dem VEB Kreisbetrieb für Landtechnik Kyritz handelt es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens noch um einen diesem gleichgestellten Betrieb iS der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (ZAVtIV) vom 17.8.1950 (GBl DDR 1950, 844).

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und entsprechende Arbeitsentgelte festzustellen.

Der 1938 geborene Kläger hat am 8. Juli 1960 nach dem Besuch der Ingenieurschule für Landetechnik die Berechtigung erworben, die Berufsbezeichnung “Ingenieur„ zu führen. Vom 1. September 1960 bis 30. Juni 1961 war der Kläger als technischer Assistent bei der Maschinen-Traktoren-Station in H. beschäftigt. Am 1. Juli 1961 nahm der Kläger eine Tätigkeit als Ingenieur bei der Maschinen-Traktoren-Station I. im Kreis J. auf. Die Maschinen-Traktor-Station wurde am 1. September 1964 in den Kreisbetrieb für Landtechnik J. überführt. Dort war der Kläger vom 1. Januar 1965 bis 31. Dezember 1971 als Abteilungsleiter und anschließend bis 20. April 1980 als Direktor tätig. Vom 21. April 1980 bis 30. Juni 1990 war der Kläger stellvertretender Vorsitzender im Rat des Kreises J. für Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft.

Mit Bescheid vom 7. Dezember 1995 stellte die Beklagte die Zeit vom 21. April bis 30. Juni 1990 als Zeit der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates und die dazu gehörigen Entgelte fest.

Am 26. November 2001 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Überprüfung der festgestellten Zeiten. Mit Bescheid vom 5. Februar 2002 lehnte die Beklagte die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. September 1960 bis 24. April 1980 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) ab. Zur Begründung führte sie aus, die in der Maschinen-Traktoren-Station sowie im Kreisbetrieb für Landtechnik ausgeübte Beschäftigung entspreche zwar der technischen Qualifikation, jedoch sei sie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden, wie es die Versorgungsordnung bzw. die hierzu ergangene 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 fordere.

Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2002 zurück.

Am 13. September 2002 hat der Kläger Klage erhoben.

Er vertritt die Auffassung, dass er die Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Versorgungswerk für die technische Intelligenz erfülle. Er habe in einer Maschinen-Traktoren-Station und im Kreisbetrieb für Landtechnik als Ingenieur bzw. Betriebsleiter gearbeitet. Beide Betriebe seien volkseigene Betriebe und Reparatur- bzw. auch Produktionsbetriebe und Rechtsnachfolger der Maschinen-Ausleih-Stationen gewesen. Ihm sei bekannt, dass Mitarbeiter aus dem Betrieb, in dem er beschäftigt gewesen sei, in die Zusatzversorgung einbezogen worden seien. Sein Arbeitgeberbetrieb, der VEB Kreisbetrieb für Landtechnik, sei mit Wirkung vom 1. September 1964 aus der “Maschinen- und Traktoren-Station„, der “Reparaturtechnischen Station„ und der “Maschinen-Ausleih-Station„ gebildet worden. Im Betriebsteil J. sei die Grundinstandsetzung von 450 LKW und ca. 700 Traktoren im Austauschverfahren erfolgt. Es seien die Aggregate für die gesamte Melktechnik des damaligen Bezirks K. aufgearbeitet und als neuwertige Teile an die Eigentümer verkauft worden. Im Betriebsteil Neustadt sei neben der Reparatur der Landtechnik der LPG des Kreises J. die Neuproduktion von Krautschlägern für Kartoffeln im Auftrag des Kombinats “Fortschritt„ L. erfolgt sowie die Neuproduktion von Zusatzgeräten für Baggern. In zwei weiteren Betriebsteilen sei die Berufsausbildung zum Landmaschinenschlosser mit internatsmäßiger Unterbringung durchgeführt worden. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei durchaus auf die Verwaltungspraxis der zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Stellen der DDR abzustellen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. August 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. September 1960 bis 20. April 1980 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte f...

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