Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. Nahrungsaufnahme. haftungsbegründende Kausalität. wesentliche Mitursache. Imbiss nach Blutentnahme im Rahmen einer Blutspendeaktion
Orientierungssatz
Ein Teilnehmer einer Blutspendeaktion, der beim anschließend gereichten Imbiss (hier: Speise mit einem harten Stein oder Kern) eine Zahnverletzung erlitten hat, steht gem § 8 Abs 1 S 1 SGB 7 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17.04.2019 und des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2020 verurteilt, das Ereignis nach der Blutspende vom 13.04.2018 als Arbeitsunfall i. S. des § 8 SGB VII anzuerkennen sowie dem Kläger die sich hieraus ergebenden Entschädigungsleistungen zu gewähren, insbesondere die Übernahme der Kosten der Heilbehandlung für die Versorgung des Zahnes 15.
2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten der Heilbehandlung wegen einer beim Imbiss nach einer Blutspende erlittenen Zahnverletzung.
Am 13.4.2018 nahm er in F. an einer vom Blutspendedienst des G. durchgeführten Blutspendeaktion teil. Als er gegen 18:00 Uhr nach der Blutentnahme den gereichten Imbiss zu sich nahm, barst der Zahn 15, weil die Speise, in die er hineingebissen hatte, einen harten Stein oder Kern enthielt. Aufgrund der Verletzung musste sich der Kläger in die Behandlung der Zahnärztin Dr. H. begeben, die den Zahn mit einer Wurzelbehandlung nebst Extrusion sowie einer Krone retten und dessen beschwerdefreie Nutzbarkeit wiederherstellen konnte. Das im Rahmen der Heilbehandlung erfasste Krankheitsbild zeigte einen vertikalen Bruch eines oberen Backenzahns entlang der Hauptfurche mit Abplatzung eines Höckers. Zu diesem Zeitpunkt wies der Zahn 15 überdies eine kariöse Schwächung auf.
Mit Bescheid vom 17.10.2019 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen in Bezug auf die zahnärztliche Heilbehandlung ab. Grundsätzliche Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sei, dass diese wegen eines in ursächlichem Zusammenhang mit dem Versicherungsfall stehenden Gesundheitsschadens erforderlich geworden seien. Nach den vorliegenden zahnärztlichen Unterlagen sei davon auszugehen, dass die Krone des Zahnes 15 schon vor der Blutspende durch Karies zerstört gewesen und der Zahn zum Unfallzeitpunkt devital gewesen sei. Der Gesamtschadensverlauf an den Zahn habe sich daher durch den Vorfall nicht verändert, so dass die zahnärztliche Behandlungsmaßnahme nicht rechtlich wesentlich auf das Ereignis vom 13.4.2018 zurückzuführen sei.
Mit Schreiben vom 8.11.2019 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein und betonte, dass die Schädigung des Zahnes durch die plötzlich eingetretene, gewaltsame Krafteinwirkung ausgelöst worden sei. Bis zum schädigenden Ereignis sei der Zahn gesund, unbehandelt und vital gewesen.
Der Rechtsbehelf blieb erfolglos und wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 3.12.2020 zurückgewiesen. Da die Fraktur durch die von Karies veränderten Bereiche des Zahnes verlaufen sei, sei anzunehmen, dass es ohne die Vorschädigung nicht zu der Zahnverletzung gekommen wäre. Aufgrund des Vorschadens (der Zahn sei infolge der Karies zum Unfallzeitpunkt bereits devital gewesen) habe sich der Gesamtschadensverlauf am Zahn 15 durch das Geschehen vom 13.4.2018 nicht verändert, so dass dieses als rechtlich bedeutungslose Gelegenheitsursache zu werten sei. Ein Anspruch auf zahnärztliche Behandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe in Ermangelung eines Ursachenzusammenhangs daher nicht.
Mit der sodann am 21.12.2020 fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger das auf die Anerkennung des Schadensfalls als Arbeitsunfall i.S. des § 8 SGB VII sowie die Erstattung der Kosten der zahnärztlichen Heilbehandlung gerichtete Begehren weiter. Er beanstandete die nach seiner Auffassung ungenügende Sachverhaltsaufklärung seitens der Beklagten und bekräftigte, dass der Zahn 15 vor dem Ereignis keine Probleme bereitet habe und schmerzfrei gewesen sei. Nach Feststellung der behandelnden Zahnärztin seien die Vitalität und die Stabilität des Zahnes zu keiner Zeit gefährdet gewesen. Die Notwendigkeit der Behandlung habe nicht bestanden. Diese sei erst durch den plötzlichen Riss nach dem Biss auf den harten Gegenstand erforderlich geworden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.04.2019 und des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2020 zu verurteilen, das Ereignis nach der Blutspende vom 13.04.2018 als Arbeitsunfall im Rechtssinne anzuerkennen sowie ihm die sich hieraus ergebenden Entschädigungsleistungen zu gewähren, insbesondere die Übernahme der Kosten der Heilbehandlung für die Versorgung des Zahnes 15.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass der am 13....