Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin einen Betrag in Höhe von 6.707,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2012 zu zahlen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Streitig sind im Kern Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.
Der Kläger war bei der Firma G. GmbH beschäftigt. Diese ging am 1. Januar 2004 auf die Beklagte über.
Der Kläger war privat versichert. Er erhielt von der Beklagten einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Bei der Beklagten fand eine Prüfung der Kranken- und Pflegeversicherung statt, welche für den Kläger ergab, dass er nicht privat, sondern gesetzlich zu versichern gewesen sei. Für den Zeitraum 2007 bis 2010 seien daher an die GKV 27.976,67 Euro nachzuzahlen, aufgeteilt in 14.976,17 Euro Arbeitnehmeranteil sowie 13.000,50 Euro Arbeitgeberanteil. Die Beklagte unterrichtete den Kläger am 13. Oktober 2011 über die Rückforderungsansprüche und teilte mit, dass der Kläger den Arbeitsnehmeranteil sowie die gezahlten Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 6.707,75 Euro zu zahlen habe, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 21.683,92 Euro. Mit Schreiben vom 22. November 2011 wies der Kläger die Ansprüche zurück. Diese könnten nur gefordert werden, wenn die Berechnung der Einkommensbemessungsgrenze auf falschen Angaben des Arbeitsnehmers beruhe, was nicht der Fall sei. Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für das Erreichen der Jahresarbeitsentgeltgrenze vorlägen, obläge dem Arbeitgeber. Dieser habe gegenüber der IKK classic bestätigt, dass das Entgelt auch für 2007 überschritten werden würde. Die IKK classic habe dann mit Bescheid vom 6. September 2010 festgestellt, dass er in den Jahren 2007 - 2008 nicht versicherungsfrei und die Grenze erst 2009 überschritten worden sei. Ein Verschulden seinerseits liege jedenfalls nicht vor. Ein Anspruch auf Rückforderung der privaten Arbeitgeberzuschüsse könne sich allenfalls aus bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten ergeben. Er sei jedoch keineswegs bereichert, da die Zuschüsse durch die monatlichen Beitragszahlungen verbraucht seien.
Die Beklagte erwidert hierauf, sie habe den Arbeitsnehmeranteil nachentrichtet. Diesen habe der Kläger zu erstatten. Sollte zudem eine Rückabwicklung der privaten Krankenversicherung erfolgen, sei der Kläger sehr wohl um die gezahlten Zuschüsse bereichert. Verbleibende Vorteile stünden dem Arbeitgeber zu. Ferner müsse eine Entreicherung belegt sein. Außergerichtliche Einigungsversuche hierzu schlugen fehl.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete bei der Beklagten am 31. August 2012. Im Zusammenhang mit einer arbeitsgerichtlichen Streitigkeit hierzu schlossen die Beteiligten vor dem Arbeitsgericht Leipzig am 29. Juni 2012 einen Vergleich folgenden Inhalts (auszugsweise):
[…]
2. Die Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis auf der Grundlage der vom Kläger im Monat Januar 2012 erzielten regelmäßigen Vergütung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31. August 2012 noch ab und zahlt an den Kläger unter Berücksichtigung etwa übergegangener Vergütungsansprüche auf die Bundesagentur für Arbeit den sich hieraus ergebenden Nettovergütungsbetrag an den Kläger aus. Die Parteien stellen darüber hinaus außer Streit, dass für den Fall, der Kläger erzielt im Laufe der Kündigungsfrist bis zu deren Ablauf am 31. August 2012 anderweitigen Verdienst, dieser auf die geschuldete Vergütungszahlung durch die Beklagte angerechnet wird.
[…]
6. Mit dem vorstehenden Vergleich sind die wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus dem bestandenen Arbeitsverhältnis und aus Anlass der Beendigung desselben insgesamt erledigt; insbesondere sind Ansprüche, soweit sie die Abgeltung der Überstunden betreffen und soweit sie zwischen den Parteien vorliegend streitgegenständlich waren, insgesamt erledigt. Hiervon ausgenommen bleibt ausdrücklich ein etwaiger Anspruch der beklagten Partei auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen des Klägers gegenüber der Beklagten, die sich daraus ergeben, dass dieser seit dem Kalenderjahr 2007 unzutreffend privat versichert war und mithin etwaige Ansprüche des Arbeitgebers auf Rückerstattung der Beiträge zur privaten oder zur gesetzlichen Versicherung der Beklagten gegenüber dem Kläger betreffen.
Am 18. Oktober 2012 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Leipzig Klage auf Feststellung dahingehend ein, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Rückforderung der Sozialversicherungsabgaben und der PKV-Zuschüsse habe. Das Arbeitsgericht Leipzig erklärte sich mit Beschluss vom 13. Dezember 2012 für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht Leipzig, welches sich mit Beschluss vom 5. Juni 2013 für örtlich unzuständig erklärte und das Verfahren an das Sozialgericht Magdeburg erwies.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger aus vermeintlich überzahlten Sozialversicheru...