Entscheidungsstichwort (Thema)

Kassenärztliche Vereinigung. Honorarverteilung. Quotierung der Vergütung laboratoriumsmedizinischer Leistungen. Rechtmäßigkeit der (verbindlichen) Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. keine Verletzung von Grundrechten. - siehe dazu anhängiges Verfahren beim BSG: B 6 KA 26/17 R

 

Orientierungssatz

1. Die Quotierung der Vergütung von Kostenpauschalen und Pauschalkostenerstattungen nach den Abschnitten 32.2 und 32.3 EBM (juris: EBM-Ä 2008), für die im EBM feste Euro-Beträge vorgesehen sind, ist zulässig. Eine Quotierung der Kostenerstattungen bei Laborleistungen ist auch dann zulässig, wenn die Leistungen von Laborgemeinschaften (hier: von einem Medizinischen Versorgungszentrum) erbracht und abgerechnet werden (Anschluss an BSG vom 19.8.2015 - B 6 KA 34/14 R = BSGE 119, 231 = SozR 4-2500 § 87b Nr 7).

2. Die Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Vergütung laboratoriumsmedizinischer Leistungen (hier: Teil E idF vom 1.1.2013 bis 30.6.2013) sind von der gesetzlichen Ermächtigung nach § 87b Abs 4 S 2 iVm Abs 2 S 1 SGB 5 umfasst.

3. Eine Verletzung von Grundrechten liegt nicht vor.

4. Die Formulierung "zu beachten" in § 87b Abs 4 S 3 SGB 5 ist so zu verstehen, dass die Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Kassenärztlichen Vereinigungen verbindlich sind.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.08.2018; Aktenzeichen B 6 KA 26/17 R)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung von Laborleistungen in den Quartalen 1/2013 und 2/2013.

Die Klägerin ist ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in …. Sie ist Trägerin des MVZ …….(im Folgenden: MVZ ….). Dieses ist zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und erbringt überwiegend laboratoriumsdiagnostische Leistungen, die gegenüber der Beklagten abgerechnet werden.

Mit Honorarbescheid vom 29.07.2013 stellte die Beklagte das vertragsärztliche Honorar des MVZ …. für das Quartal 1/2013 in Höhe von 256.844,27 € fest. Mit Honorarbescheid vom 28.10.2013 stellte die Beklagte das vertragsärztliche Honorar des MVZ …. für das Quartal 2/2013 in Höhe von 245.637,86 € fest. Ausweislich der Anlagen 3b zu den Honorarbescheiden lag die Vergütungsquote für Laboruntersuchungen nach Kapitel 32.2 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) - ausgenommen GO-Nrn. 32025 bis 32027, 32035 bis 32039, 32097 und 32150 EBM - und der Laboruntersuchungen der Laborärzte nach Kapitel 32.3 EBM bei 89,18 %.

Gegen die Honorarbescheide legte das ……………… jeweils Widerspruch ein. Es wurde ausgeführt, dass sich der Widerspruch insbesondere gegen die Absetzung der Versandkostenpauschale nach GO-Nr. 40100 EBM in Behandlungsfällen mit Untersuchungsaufträgen aus dem Abschnitt 32.3 EBM, bei denen im selben Quartal auch eine oder mehrere Leistungen aus dem Abschnitt 32.2 EBM erbracht und abgerechnet wurden, richte. Außerdem richte sich der Widerspruch gegen die Quotierung der Leistungen nach dem Kapitel 32 EBM.

Die Widersprüche wurden durch den Beklagten hinsichtlich der Problematik der Quotierung von Leistungen nach Kapitel 32 EBM mit Teilwiderspruchsbescheid vom 16.04.2014 gegenüber dem ……… zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bescheide vom 29.07.2013 und vom 28.10.2013 rechtmäßig seien.

Die Beigeladene habe gemäß § 87b Abs. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Vorgaben für die Honorarverteilung zu bestimmen, die für die Beklagte bindend seien. Die Vergütung laboratoriumsmedizinischer Leistungen sei in Teil E der Vorgaben der Beigeladenen zur Honorarverteilung gemäß § 87b Abs. 4 SGB V geregelt. Danach erfolge die Vergütung von Leistungen und Kostenpauschalen der Laboratoriumsmedizin innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV). Vor der Trennung der MGV für den hausärztlichen und fachärztlichen Versorgungsbereich sei unter anderem ein Vorwegabzug für die Vergütung von Leistungen und Kostenpauschalen der Laboratoriumsmedizin vorgesehen.

Die Vergütung der Ärzte sei in Ziffer 3 der Vorgaben der Beklagten geregelt. Die GO-Nrn. 32025 bis 32027, 32035 bis 32039, 32097 und 32150 EBM würden zum Preis der regionalen Euro-Gebührenordnung aus dem ermittelten Vergütungsvolumen vergütet. Die weiteren Laboratoriumsuntersuchungen des Abschnitts 32.2 EBM würden - sofern diese nicht außerhalb der MGV vergütet würden - mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung multipliziert mit der bundeseinheitlichen Abstaffelungsquote Q vergütet (Ziffer 3.4 der Vorgaben).

Bei Erbringung von laboratoriumsmedizinischen Leistungen des Abschnitts 32.2 EBM durch Laborgemeinschaften hätten diese Anspruch auf die Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten höchstens bis zum Höchstpreis (Ziffer 1 Satz 2 zum Abschnitt 32.2 EBM).

Die von der Beigeladenen ermittelte Vergütungsquote Q lieg...

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