Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Klägerin ihre Tätigkeit als OP-Krankenschwester für die Beigeladene zu 1) im Zeitraum vom 08.04.2013 bis 30.06.2013 als Selbständige oder als Beschäftigte ausübte und in allen Zweigen der Sozialversicherungspflicht unterlag.
Die 1962 geborene Klägerin ist staatlich anerkannte Fachkrankenschwester für operative Funktionsbereiche. Der Beigeladene zu 1) ist ein Universitätsklinikum mit rund 7.200 Beschäftigten und ca. 1.300 Betten. Am 08.04.2013 schlossen die Klägerin und der Beigeladene zu 1) eine als “Dienstvertrag„ bezeichnete Vereinbarung ab (Bl. 32 ff. Verwaltungsakte (VA)). Nach dessen § 1 wurde die Klägerin als freie Mitarbeiterin beauftragt, Dienstleistungen gemäß dem Berufsbild einer Fachkraft im OP-Dienst entsprechend der gesetzlichen Regelungen zu erbringen. Umfasst seien die eigenständige und eigenverantwortliche Planung, Durchführung und Dokumentation von OP-Diensten. Die Dienstleistungserbringung sollte im Namen des Beigeladenen zu 1) erbracht werden und sollte kein Arbeitnehmerverhältnis begründet werden. Der Tätigkeitsort sollte in der jeweiligen Buchungsbestätigung vereinbart werden (§ 2) und der Klägerin sollte es ohne Zustimmung des Beigeladenen zu 1) gestattet sein, für andere Auftraggeber tätig zu werden (§ 3). Die Klägerin sollte eigene Dienstbekleidung und ein eigenes Namensschild einsetzen (§ 4), die Vertragsdauer sollte durch die Buchungsbestätigung zeitlich begrenzt werden (§ 5). Die Vergütung (§ 6) sollte sich nach der Preisliste der Klägerin (Anlage 1 des Vertrages, Bl. 52 VA: 44,00 €/h Mo-Fr, 06.00 - 20.00 h, 47,00 €/h Sa/So, 06.00 - 20.00 h, 48,00 €/h 20.00 h - 06.00 h, Aufwandspauschale: 40,00 €/Tag) richten. Für die Bereitstellung von Pflegeutensilien, diversen Hilfsmitteln und der Bereichskleidung durch den Auftraggeber, seien in den Stundenhonoraren eine Pauschale von 3,50 €/Tag in Abzug gebracht. Rechnungen sollten gestellt werden, ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle sollte nicht bestehen. Bei Verhinderung der Klägerin sollte der Beigeladene zu 1) unverzüglich informiert werden. Nach § 8 des Vertrages sollte eine Weisungsbefugnis des Beigeladenen zu 1) gegenüber der Klägerin nicht bestehen. In der Bestimmung der Einsatzzeit sei die Klägerin frei, sie entscheide welche Dienste angenommen würden und welche nicht. Ein Anspruch auf eine monatlich garantierte Einsatzzeit oder ein Anspruch auf die Erteilung einzelner Buchungsbestätigungen sollte nicht bestehen. In § 12 wurde zudem eine Haftungsregelung der Vertragsparteien getroffen, nach § 14 konnte die Vereinbarung jederzeit gekündigt werden.
Die Klägerin wurde sodann vom Beigeladenen zu 1) für die Zeit vom 08.04. bis 30.06.2013 für den Einsatzort “OP / Herzchirurgie„ gebucht, wobei die Dienste jeweils einzeln vereinbart wurden (Bl. 7 und bspw. 8 VA). Die Dienste wurden wöchentlich im Voraus dergestalt vereinbart, dass die Klägerin angab, an welchen Tagen sie wie lange Zeit habe. Tätig wurde die Klägerin ausschließlich im OP-Bereich des Beigeladenen. Dort war zwingend aus hygienischen Gründen die sogenannte Bereichskleidung zu tragen, die vom Beigeladenen gestellt wurde. An dieser Kleidung war ein von der Klägerin gestelltes Namenschild angesteckt, welches sie als Honorarkraft auswies. Im eigentlichen OP-Saal wurde über diese Bereichskleidung dann ein steriler Kittel gezogen, der ebenfalls vom Beigeladenen gestellt wurde. Bei der Operation musste die Klägerin dem operierenden Arzt die von ihm gewünschten Instrumente/Materialien reichen, ein eigener Spielraum bestand nicht. In welcher Reihenfolge sie das Besteck und die Materialien vor sich auslegte, war der Klägerin - im Gegensatz zu anderen - freigestellt. Gleiches galt hinsichtlich ihrer Position im Bezug zum Tisch. Die Klägerin war auch für den OP-Bericht zuständig, für den sie die Dokumentationsvordrucke des Beigeladenen nutzen musste, die sich wiederum von Klinik zu Klinik unterscheiden. Die Bereitstellung/Kontrolle der Geräte vor der Operation im Zuge der “Saalassistenz„ richtete sich hinsichtlich der benötigten Geräte nach allgemeinen Standards hinsichtlich der durchzuführenden Operation. Die OP-Pläne wurden in der Regel am Vortag ausgehängt und die Klägerin teilte dann mit, an welchen Operationen sie teilnehmen werde. Gegenüber Patienten im wachen Zustand ist die Klägerin nicht aufgetreten.
In den Jahren 2010 bis 2012 war die Klägerin bereits immer wieder für einige Monate für den Beigeladenen zu 1) tätig, nach dem hier streitigen Zeitraum nicht mehr. Sie war und ist in ähnlicher Weise auch für andere Krankenhäuser tätig. Einen Arbeitnehmer beschäftigte sie im streitigen Zeitraum nicht. Sie hat eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, sowie eine private Kranken- und Pflegeversicherung und Lebensversicherung zur privaten Altersvorsorge. Sie stellte entsprechende Rechnungen an den Beigeladenen zu 1)...