Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Sozialbeiträgen auf die ihr monatlich ausgezahlte Riesterrente.
Die am … 1950 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.04.2016 als pflichtversicherte Rentnerin in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Sie erhält eine Rente der Deutschen Rentenversicherung sowie eine Betriebsrente aus der VBL Classic und eine Betriebsrente aus der VBL Extra.
Während ihrer Erwerbstätigkeit beim Wasser- und Schifffahrtsamt ... war sie bis zum Ende ihrer Beschäftigung am 31.03.2010 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in Karlsruhe zur Zusatzversorgung pflichtversichert (VBL Classic). Am 04.12.2002 schloss sie zudem eine freiwillige Versicherung bei der VBL zum 01.01.2003 ab und wählt dabei die Tarifvariante D (= Altersrente unter Ausschluss von Erwerbsminderung und Hinterbliebenenrente) mit Inanspruchnahme der staatlichen Förderung nach § 10a Abschnitt XI Einkommensteuergesetz (“Riester-Rente„). Die monatlichen Beitragszahlungen wurden während der Pflichtversicherung bei der VBL, also bis einschließlich 31.03.2010, von ihrem individuell zu versteuernden Arbeitsentgelt einbehalten und vom Arbeitgeber an die VBL entrichtet. Vom Arbeitgeber erhielt die Klägerin insofern keine weiteren Begünstigungen, sondern nahm lediglich die staatliche Förderung in Anspruch.
Die Klägerin war zuvor bei der BKK Pfalz krankenversichert. Gegen den Beitragsbescheid dieser Kasse vom 12.10.2012 legte die Klägerin Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2013 zurückgewiesen wurde. Hiergegen erhob die Klägerin am 22.01.2013 vor dem Sozialgericht Mannheim (S 11 KR 285/13) Klage. Das Gericht hat zur Sachaufklärung die VBL in Karlsruhe schriftlich befragt, mit Schreiben vom 29.10.2014 hat die VBL unter anderem mitgeteilt, die VBL führe die betriebliche Altersversorgung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von rund 5400 beteiligten Arbeitgebern durch. Zu diesen Arbeitgebern gehöre auch der Bund sowie der Bundesverwaltung, unter anderem also auch die Wasser- und Schifffahrtverwaltung als dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nachgeordnete Behörde. Die beteiligten Arbeitgeber seien verpflichtet, die Beschäftigten nach Maßgabe des Tarifvertrags Altersversorgung bei der VBL zur Pflichtversicherung anzumelden. Ergänzend könnten die Beschäftigten eine freiwillige Versicherung bei der VBL abschließen. Bei einer freiwilligen Versicherung verpflichte sich der Arbeitgeber mit dem Antrag auf Abschluss dieser freiwilligen Versicherung, für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses die eigenen Beiträge der betroffenen Arbeitnehmer aus ihrem individuell versteuerten Einkommen an die VBL abzuführen. Der Hauptunterschied zu anderen Riester-Verträgen besteht darin, dass der Arbeitgeber sich verpflichte, die Beiträge abzuführen, der Arbeitgeber erteile eine Versorgungszusage. Nach Beendigung des Arbeitsvertrages könne der Versicherte den Vertrag mit der Zahlung von Eigenbeiträgen fortführen. Bei privaten Riester-Verträgen würden die Beiträge unmittelbar vom Versicherten an den privaten Versicherungsträger gezahlt. Voraussetzung für den Abschluss eines VBL-Extravertrages mit Riester-Förderung sei es, dass eine Pflichtversicherung bei der VBL bestehe. Andere Personen könnten keinen Riester-Vertrag in der VBL Extra abschließen. Die Klage wurde mit Urteil vom 17.04.2015 daraufhin abgewiesen.
Ab dem 010 4.2016 ist die Klägerin bei der Beklagten versichert. Am 27.05.2016 beantragte sie, bezüglich der Riester-Sozialabgaben zu prüfen, ob alles richtig berechnet worden sei.
Mit Bescheid vom 22.06.2016 wurden Beiträge ab 01.04.2016 ausgehend von Versorgungsbezügen von 246,42 € i.H.v. 46,37 € festgesetzt.
Hiergegen legte die Klägerin am 01.07.2016 Widerspruch ein. Sie wolle eine Beitragsaufstellung nur über die VBL Extra, der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag von der VBL Classic solle nicht auf dieser Bescheinigung ausgeführt sein. Als sie im Jahr 2002 den Riester-Vertrag abgeschlossen habe, sei nicht bekannt gewesen, dass die Riesterrente, wenn sie ausgezahlt werde, Sozialabgaben unterliege. Personen, die die Riesterrente bei einer Bank oder Versicherung abgeschlossen hätten, müssten keine Sozialabgaben zahlen, sie habe Beiträge von ihrem verbeitragten Gehalt abgeführt, die Beiträge seien vom Arbeitgeber vom Nettolohn abgezogen worden, Aufstockungen habe sie von ihrem Konto überwiesen. Es sei mithin keine Betriebsrente, da der Arbeitgeber keinen Cent dazu beigetragen habe. Bis Ende 2011 sei die VBL Extra gesondert ausgezahlt worden, ab 2012 sei sie mit der VBL Classic zusammen ausgezahlt worden. Die VBL Classic sei eine Betriebsrente, da bei dieser zum Teil die Beiträge vom Arbeitgeber gezahlt worden sein. Die Klägerin legte ein Schreiben ihres früheren Arbeitgebers vor, aus dem sich ergebe, dass der Arbeitgeber keinen Cent zur Riesterrentenversicherung bei...