Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Verletztengeld über den 31. Mai 2015 hinaus.

Der … geborene Kläger erlitt am 2. August 2013 einen von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall, bei dem ihm ein Hochdruckschlauch platzte und er sich Verletzungen vor allem am Oberkörper, unter anderem mehrere Rippenbrüche, zuzog.

… diagnostizierte beim Kläger in ihrem Gutachten vom 14. März 2014 eine unfallbedingte posttraumatische Belastungsstörung mit fortbestehendem Behandlungsbedarf. Der Kläger sei weiterhin arbeitsunfähig. Seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als angelernter Industriereiniger kann der Kläger nicht mehr ausüben. Die Beklagte leitstete Verletztengeld bis 31. Mai 2015. Seit dem 1. Juni 2015 bezieht der Kläger von der Beklagten eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H.

Mit Anhörungsschreiben vom 7. Mai 2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie beabsichtige, die Zahlung des Verletztengeldes am 31. Mai 2015 einzustellen. Nach Ablauf der 78. Woche nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei mit einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen und es seien keine qualifizierenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen. Der Kläger habe keine abgeschossen Berufsausbildung und sie gehe davon aus, dass das von ihm in der Türkei absolvierte Studium in Deutschland nicht anerkannt werde. Hinsichtlich der beruflichen Wiedereingliederung sei daher auf Anlerntätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzustellen. Sie sei bereit, ihn bei seiner beruflichen Wiedereingliederung zu unterstützen. Der Kläger machte geltend, es sei unzutreffend, dass das von ihm in der Türkei absolvierte Studium nicht anerkannt werde. Er übersandte eine Bescheinigung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, wonach das vierjährige Studium der Betriebswirtschaftslehre (BWL) mit Abschluss am 17. Juli 2008 einem deutschen Hochschulabschluss auf Bachelor-Ebene entspreche.

Mit Bescheid vom 23. Juni 2015 verfügte die Beklagte gegenüber dem Kläger, die Zahlung des Verletztengeldes werde mit Ablauf des 31. Mai 2015 eingestellt. Zwar sei das in der Türkei absolvierte BWL-Studium in Deutschland anerkannt, jedoch habe der Kläger in Deutschland keine entsprechende Tätigkeit ausgeübt. Dem Kläger seien Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (mit Ausnahme von Tätigkeiten an Hochdruckgeräten) möglich.

Der Kläger erhob Widerspruch, ohne diesen zu begründen. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen richtet sich die am 25. September 2015 erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger ausführt, er habe Anspruch auf Verletztengeld über den 31. Mai 2015 hinaus, da ihm qualifizierte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren seien. Da er ein abgeschlossenes BWL-Studium habe, könne er durch geeignete Maßnahmen in diesem Beruf arbeiten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2015 zu verurteilen, ihm über den 31. Mai 2015 hinaus Verletztengeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf den Widerspruchsbescheid.

Vom 18. Januar bis 12. Februar 2016 hat der Kläger wegen eines Bandscheibenvorfalls, einer chronisch-rezidivierenden Lumboischialgie, einer muskulären Dysbalance der Lendenwirbelsäule und einer posttraumatischen Belastungsstörung eine vom Rentenversicherungsträger des Klägers finanzierte stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt. Nach dem Reha-Entlassungsbericht vom 12. Februar 2016 könne der Kläger seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit wegen der Folgen des Arbeitsunfalls nicht mehr ausüben, während er zu leichten Tätigkeiten noch vollschichtig in der Lage sei.

Mit Bescheid vom 4. August 2016 hat der Rentenversicherungsträger dem Kläger eine Weiterbildung für den Beruf SAP Spezialist FiCO als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Dauer von 60 Tagen (mit Anspruch auf Übergangsgeld) bewilligt. Diese hat der Kläger von August bis Oktober 2016 durchgeführt und er hat in dieser Zeit vom Rentenversicherungsträger Übergangsgeld erhalten. Davor hatte er von Juli 2015 bis August 2016 Arbeitslosgengeld bezogen (mit Ausnahme des Zeitraums vom 18. Januar bis 12. Februar, in dem er wegen der stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger erhalten hatte). Am 14. Oktober 2016 hat der Kläger das SAP-Anwenderzertifikat im Bereich „Externes Rechnungswesen Finanzbuchhaltung“ erworben. Eine Erwerbstätigkeit hat er bislang nicht wieder aufgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Septem...

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