Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Versicherungspflicht. selbstständiger Handelsvertreter. Beschäftigung. selbstständige Untervertreter
Orientierungssatz
1. Die Vermutungsregelung des § 7 Abs 4 S 1 SGB 4 führt nicht dazu, dass Handelsvertreter von der Versicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 9 SGB 6 ausgeschlossen sind.
2. Die Kriterien des § 2 S 1 Nr 9 SGB 6 sind erfüllt, wenn ein Handelsvertreter im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit selbstständige Untervertreter beschäftigt, die in gleicher Weise Handelsvertreter wie er selbst sind.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist und hiervon befreit werden kann.
I.
Der am ... geborene Kläger ist seit November 89 als Vermögensberater für die ... tätig. Bei einer schriftlichen vertraglichen Regelung vom 25.04.00 wurde festgelegt, dass der Kläger als Vermögensberater die Rechtsstellung eines Handelsvertreters habe und seine Vermittlungstätigkeit zur Zeit als Handelsvertreter im Hauptberuf in der Stufe Agenturleiter und Vermögensberater - Praxis 02 - ausübe.
Im August 00 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für arbeitnehmerähnliche Selbständige. Er gab dabei u. a. an, dass er als freier Handelsvertreter tätig sei, ein Jahreseinkommen von 60.000,- DM erziele und für folgende Auftraggeber und Produktpartner tätig sei:
I. |
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Banken und Bausparkassen |
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5. |
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D Bank (Schweiz) AG, Z |
II. |
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Investmentgesellschaften |
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1. |
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D I T Gesellschaft f W mbH, F a M |
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4. |
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B I-F Gesellschaft mbH, F a M |
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5. |
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B I-I Gesellschaft mbH, F a M |
III. |
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Versicherungsgesellschaften |
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1. |
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A u M Versicherung AG, A |
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2. |
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A u M Lebensversicherung AG, A |
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3. |
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A Rechtsschutzversicherung AG, H |
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4. |
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C Krankenversicherung AG-K |
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5. |
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D Rechtsschutz-Versicherung AG, K |
Durch Bescheid vom ... lehnte die Beklagte die Befreiung ab, da der Kläger nicht rechtzeitig bis zum 30.06.00 Antrag gestellt habe.
Auf den Widerspruch des Klägers stellte die Beklagte durch Bescheid vom ... fest, dass der Kläger ab 01.01.99 rentenversicherungspflichtig sei. Der Kläger beschäftige im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer und übe seine Tätigkeit auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber, die D V AG aus. Die benannten 16 Finanz- und Versicherungsunternehmen seien Produkt- bzw. Kooperationspartner der ... und stellten keine eigenständigen Auftraggeber dar.
Durch Widerspruchsbescheid vom ... wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
II.
Am 10.12.01 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim erhoben. Er macht geltend, er habe über die ... unterschiedliche Finanzdienstleistungsprodukte und zwar Bankdienstleistungen, Investmentfonds, Lebensversicherungen und sonstige Versicherungen zu vertreiben. Produktpartner seien u. a. die B, die Bank für G und die D Bank. Die LVA H habe im Rahmen einer im Jahre 01 durchgeführten Betriebsprüfung ausdrücklich anerkannt, dass er und alle weiteren für die D V AG tätigen Handelsvertreter eine selbständige Tätigkeit ausüben würden. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes diene § 2 Abs. 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) dem Schutz des kleinen Selbständigen auf Sicherstellung einer Mindestfürsorge und entfalle für die selbständigen Tätigen, die bei der Ausübung ihres Berufes nicht auf die eigene Arbeitskraft angewiesen seien, sondern sich Hilfskräften bedienen würden. Mit § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI werde nicht beabsichtigt, in die gewachsenen Gestaltungsformen des Handelsvertreterberufes einzugreifen. Die ihm nachgeordneten Untervertreter seien in gleicher Weise Handelsvertreter wie er selbst, nur der Vermittlungserfolg werde ihm wegen Führung und Beaufsichtigung zugerechnet. Die Tätigkeit des Untervertreters führe dazu, dass er die Möglichkeit habe, eine höhere Provisionsstufe zu erreichen, durch die Superprovision aus den von den Untervertretern vermittelten Abschlüssen erhöhten sich seine Provisionseinkünfte und er könne arbeitsteilig vorgehen, seine Untervertreter gebiets- oder produktbezogen strukturieren. Da es dem Gesetzgeber nur auf den Schutz des kleinen Selbständigen ankommt, bestehe keine Veranlassung einen Handelsvertreter auf eine eingeschränkte Organisation seiner Berufsausübung zu verweisen. Beschäftige ein selbständiger Handelsvertreter einen selbständigen Untervertreter stehe dieser einem Arbeitnehmer nach § 2 Satz 1 Nr. 9 a SGB VI gleich. Im übrigen sei er in seiner Entscheidung frei, für welche der im einzelnen genannten Produktpartner er tätig werde, welche Banken, Investment- oder Versicherungsprodukte er an seine Kunden vermittle. Einzig verbindendes Element dieser Produktpartner sei der einheitliche Handelsvertretervertrag. Durch den Handelsvertretervertrag sei er...