Nachgehend

BSG (Beschluss vom 05.03.2021; Aktenzeichen B 10 EG 10/20 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht einen höheren als den ihr zuerkannten Anspruch auf Elterngeld geltend. Insbesondere hält sie die Verschiebung des Bemessungszeitraums zur Berechnung des Elterngeldes wegen Vorliegens einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung für sachgerecht.

Die am … geborene Klägerin ist Mutter des am … geborenen … sowie des am … geborenen … Sie ist mit dem Vater ihrer Söhne verheiratet. Beide Eltern leben mit ihren Söhnen in einem Haushalt. Anlässlich der Geburt ihres ersten Sohnes bezog die Klägerin vom 21.11.2016 bis 25.12.2016 Mutterschaftsleistungen und im Anschluss hieran bis zum 25.02.2018 Elterngeld. Anlässlich der Geburt ihres zweiten Sohnes befand die Klägerin sich vom 10.03.2019 bis 16.06.2019 im Mutterschutz und bezog Mutterschaftsleistungen.

Am 06.05.2019 beantragte die Klägerin anlässlich der Geburt ihres zweiten Sohnes die Bewilligung von Basiselterngeld für dessen 1. bis 12. Lebensmonat. Sie legte Atteste der Fachärztin für Frauenheilkunde von Appen und ihrer Hausärztin Dr. … vor, ausweislich derer sie in den Zeiträumen 30.09.2017 bis 01.12.2017 und 31.12.2017 bis 23.02.2018 schwanger gewesen sei und jeweils eine Fehlgeburt gehabt habe. Sie sei daher nach der 2. Fehlgeburt im Februar 2018 bis einschließlich 31.01.2019 nicht arbeitsfähig gewesen.

Die Klägerin führte ergänzend aus, dass Sie kein Krankengeld wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung bezogen habe. Allerdings habe sie am 23.10.2017 die Zusage für einen Krippenplatz für ihren erstgeborenen Sohn zum 01.04.2018 erhalten. Es sei daher trotz der für 2 Jahre bewilligten Elternzeit beabsichtigt gewesen, ab dem 01.05.2018 wieder arbeiten zu gehen. Bei der Beantragung der Elternzeit habe sie sich die Option offengehalten, diese zu verkürzen. Dann sei sie im Herbst 2017 (30.09.2017) wieder schwanger gewesen. Am 08.11.2017 habe sie ihren ersten Termin bei der Frauenärztin gehabt, die die Schwangerschaft bestätigt habe. Den Krippenplatz habe sie daraufhin wieder abgesagt. Ihren Arbeitgeber habe sie nach der 12. Schwangerschaftswoche (17. bis 23.12.2017) informieren wollen, dass sie zum 01.05.2018 wieder arbeiten komme. Leider sei es dazu nicht gekommen, weil sie das Kind am 01.12.2017 verloren habe. Wegen des abgesagten Krippenplatzes sei eine Arbeitsaufnahme zum 01.05.2018 nicht mehr möglich gewesen. Nachdem sie am einen 30.12.2017 wieder schwanger gewesen sei und dieses Kind am 23.02.2018 erneut verloren habe, habe es ihr den Boden unter den Füßen weggezogen. Daraufhin sei seitens der behandelnden Frauenärztin und später ihrer Hausärztin Arbeitsunfähigkeit bestätigt worden. Nach den erlittenen Fehlgeburten habe sie keinen Kontakt zu ihrem Arbeitgeber aufgenommen wegen der früher geplanten Arbeitsaufnahme.

Mit Bescheid vom 28.05.2019 bewilligte die Beklagte der Klägerin Basiselterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat ihres Sohnes. Für den 1. und 2. Lebensmonat ergab sich kein und für den 3. Lebensmonat ein geringerer Auszahlungsbetrag in Höhe von nur 574,88 € wegen der Anrechnung von Mutterschaftsleistungen. Für den 4. bis 9. Lebensmonat wurden 689,86 € und für den 10. bis 12. Lebensmonat 614,86 € monatlich bewilligt. Der Berechnung legte sie bei einem Bemessungszeitraum von März 2018 bis einschließlich Februar 2019 ein Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit i.H.v. 12.728,70 € zugrunde. In diesem Bemessungszeitraum erzielte die Klägerin lediglich von Dezember 2018 bis Februar 2019 Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Von März 2018 bis November 2018 übte sie keine solche Tätigkeit aus.

Gegen den Bewilligungsbescheid vom 28.05.2019 legte die Klägerin anwaltlich vertreten am 17.06.2019 Widerspruch ein. Sie habe im Bemessungszeitraum Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen zweier Schwangerschaft mit anschließender Fehlgeburt (vom 30.09.2017 bis 01.12.2017 sowie vom 31.12.2017 bis 23.02.2018) aufzuweisen. Nach der zweiten Fehlgeburt sei ärztlicherseits Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Daher seien die Monate der nachgewiesenen schwangerschaftsbedingten Erkrankung nicht in den Bemessungszeitraum für die Berechnung des Elterngeldes einzubeziehen. Der Bemessungszeitraum sei entsprechend zu verschieben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2019 wies die Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück. Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2Bundeselternzeit- und -elterngeldgesetz (BEEG) seien die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich (§ 2Abs. 1 S. 1 BEEG). Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach § 2Abs. 1 S. 1 BEEG blieben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person (1.) im Zeitraum nach § 4 Abs. 1 S. 1 BEEG Elterngeld für ein älteres Kind bezogen habe, (2.) während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschafts...

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