Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung
Orientierungssatz
Für eine Beitragsfreiheit oder Beitragsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Zeit, in der sich ein Rentenantragsteller im Strafvollzug befindet, besteht keine Rechtsgrundlage.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger verpflichtet ist für die Zeit vom 24.10.2003 bis 19.3.2004 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten.
I.
Der am xx geborene Kläger stammt aus der früheren Sowjetunion und ist im Juli 1989 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt. Im November 2002 hatte er bei der Bundesknappschaft Antrag auf Versichertenrente gestellt. Ihm war dann durch Bescheid vom xx ab 1.6.2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt worden.
Durch die Rentenantragstellung war der Kläger in der Zeit vom 27.1. bis 5.2.2003, 1.4. bis 10.4.2003 und 1.8.2003 bis 19.3.2004 bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. In den Zwischenzeiträumen bestand dort Pflichtversicherung aufgrund des Bezuges von Leistungen der Agentur für Arbeit. In der Zeit vom 24.10.2003 bis 19.3.2004 war der Kläger in der Justizvollzugsanstalt xx inhaftiert.
Mit Bescheid vom xx machte die Beklagte eine Beitragsforderung von insgesamt 1.041,98 € inklusive 10,00 € Säumniszuschlag geltend.
Zur Begründung seines Widerspruchs führte der Kläger an, während der Zeit der Inhaftierung seien keine Beiträge zu entrichten. Die zwingende Gesundheitsfürsorge nach den §§ 56 ff. Strafvollzugsgesetz gehe der Versicherung als Rentenantragsteller vor. Mit Widerspruchsbescheid vom xx wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei als versicherter Rentenantragsteller zur Tragung der Beiträge verpflichtet. Von dieser Beitragspflicht könne er auch nicht während der Zeit der Inhaftierung befreit werden. Welche Rentenantragsteller von der Beitragspflicht befreit werden können, werde in § 225 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) abschließend bestimmt. Die Verpflichtung werde auch nicht dadurch aufgehoben, dass der Anspruch auf Leistungen während der Haftzeit ruhe, soweit die Versicherten als Gefangene Anspruch auf Gesundheitsfürsorge hätten.
II.
Am 20.4.2005 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim erhoben. Er macht geltend, auch die Regelung nach § 16 Abs. 1 Ziff. 4 SGB V führe dazu, dass die Beitragspflicht für Rentenantragsteller während der Zeit der Inhaftierung ruhe. Während dieser Zeit bestehe nämlich vorrangig voller Krankenversorgungsanspruch nach dem Strafvollzugsgesetz, eine Leistung der Krankenkasse könne nicht in Anspruch genommen werden. Außerdem bestehe in der Justizvollzugsanstalt nur sehr begrenzt die Möglichkeit Geld zu verdienen, sodass ein regelmäßiger Beitrag an die Krankenkasse wohl in keinem Fall erbracht werden könne. Versicherte müssten deshalb nach der Entlassung zusätzlich zu den sonstigen Wiedereingliederungsproblemen immer Schulden bei der Krankenkasse ableisten. Behandlungsalternativen bestünden für ihn nicht, da es ihm nicht zugemutet werden könne, den Rentenantrag zurückzunehmen.
Das Gericht hat die Akten der Bundesknappschaft beigezogen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom xx in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom xx hinsichtlich der Beiträge für die Zeit vom 24.10.2003 bis 19.3.2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt unter Vorlage der Verwaltungsakten,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf ihren Widerspruchsbescheid.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gesamtakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Beitragsforderung der Beklagten ist auch hinsichtlich der geltend gemachten Beiträge vom 24.10.2003 bis 19.3.2004 nicht zu beanstanden. Für eine Beitragsbefreiung während der Zeit des Strafvollzuges besteht keine Rechtsgrundlage.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) sind Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, unter bestimmten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Mitgliedschaft beginnt dabei mit dem Tag der Stellung des Rentenantrages (§§ 186 Abs. 9, 189 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Bei Rentenantragstellern wird die Beitragsbemessung für die Zeit der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente durch die Satzung geregelt (§ 239 Satz 1 SGB V). Hierzu hat die Beklagte in § 19 Abs. 3 ihrer Satzung bestimmt, dass für Rentenantragsteller die Beitragsbemessung wie bei freiwilligen Mitgliedern durchgeführt wird.
Eine Beitragsfreiheit oder Beitragsbefreiung ist für die Zeit, in der sich ein Rentenantragsteller im Strafvollzug befindet, nicht möglich. Wann eine Beitragsfreiheit eintreten kann, regeln § 224, 225 SGB V - deren Voraussetzungen hier unstreitig nicht vorliegen - abschließend. Eine analoge Anwendung auf den Personenkreis, dessen Anspruch nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 SGB V ruht, kann nicht erfolgen. Der Anspruch auf Leistungen d...