Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 06.03.2006 wird geändert.
Die der Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Kosten werden auf insgesamt 565,50 € festgesetzt.
Der Betrag ist ab dem 04.10.2004 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit der am 05.09.2002 erhobenen Klage begehrte die Erinnerungsgegnerin von dem Erinnerungsführer die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (GdB von 50).
Nach Beiziehung diverser Befundberichte stellte die Erinnerungsgegnerin Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Einholung eines Gutachtens bei Frau Dr. D.-WO..
Auf der Grundlage des sodann bei der Sachverständigen eingeholten Gutachtens vom 06.01.2004 erkannte der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 15.06.2004 das Klagebegehren (Zuerkennung eines GdB von 50 rückwirkend für die Zeit seit Antragstellung im Mai 2002) an, erteilte Abhilfe-Bescheid unter dem 28.06.2004 und gab mit Schreiben vom 08.09.2004 ein Kostenanerkenntnis dem Grunde nach ab. Dabei teilte er mit, er gehe davon aus, dass eine Erhöhung der Mittelgebühr nach § 116 Abs. 4 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) nicht in Betracht komme.
Die Erinnerungsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 30.09.2004, eingegangen am 04.10.2004, Kostenfestsetzung. Dabei brachte sie eine Rahmengebühr in Höhe von 550,00 € in Ansatz. Einschließlich der Nebenkosten und der Mehrwertsteuer belief sich die angesetzte Summe auf 681,50 €.
Der Erinnerungsführer trat dem entgegen und führte mit Schreiben vom 11.10.2004 aus, er sei nicht bereit, eine über der Mittelgebühr liegende Gebühr zu akzeptieren. Die Klage sei in vollem Umfang erfolgreich gewesen. Bereits aus diesem Grund scheide eine Erhöhung der Mittelgebühr aus. Auch der Schwierigkeitsgrad und der Arbeitsaufwand rechtfertigten keine Erhöhung der Mittelgebühr.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.03.2006 die zu erstattenden Kosten auf insgesamt 681,50 € fest. Er führte aus, hier seit der um 50% erhöhte Gebührenrahmen nach § 116 Abs. 4 BRAGO anzuwenden. Mit dem erweiterten Gebührenrahmen habe der Gesetzgeber einen Anreiz dafür schaffen wollen, an der Erledigung eines Verfahrens ohne streitige gerichtliche Entscheidung mitzuwirken und damit die Gerichte zu entlasten. Auszugehen sei deshalb nicht von einer Mittelgebühr in Höhe von 355,00 €, sondern von einer Mittelgebühr von 520,00 €. Unter Berücksichtigung der Kriterien des § 12 Abs. 1 BRAGO sei hier die Mittelgebühr angemessen. Unter Berücksichtigung der Nebenkosten ergebe sich der beantragte Betrag.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Erinnerungsführer am 28.03.2006 Erinnerung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, es könne bestenfalls von einem durchschnittlichen Verfahren mit der Folge des Ansatzes der Mittelgebühr ausgegangen werden. Der Gebührenrahmen sei jedoch nicht um 50% zu erweitern. Zum einen sei die Erhöhung im Kostenfestsetzungsantrag nicht geltend gemacht worden. Bereits hieraus ergebe sich die Fehlerhaftigkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Zum anderen habe die Erinnerungsgegnerin genau das erreicht, was sie begehrt habe. Außer dem üblichen Betreiben des Klageverfahrens seien von dem Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin deshalb keine besonderen Anstrengungen aufzuwenden gewesen, um eine Erledigung des Rechtsstreits zu erreichen. Eine diesbezügliche besondere Förderung liege nicht vor.
Die Erinnerungsgegnerin verweist auf einen überdurchschnittlichen Umfang der Tätigkeit.
II.
Die nach § 197 Abs. 2 SGG statthafte Erinnerung ist zum Teil begründet.
Auszugehen ist von § 116 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAGO in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 05.09.2002 geltenden Fassung (vgl. § 134 Abs. 1 BRAGO). Danach beträgt die Rahmengebühr mindestens 50,00 € und höchstens 660,00 €. Nach § 116 Abs. 4 BRAGO erhält der Rechtsanwalt in den Verfahren des Abs. 1 keine besonderen Gebühren nach den §§ 23 (Vergleichsgebühr) und 24 (Erledigungsgebühr). Die Höchstbeträge des Absatzes 1 erhöhen sich stattdessen um 50%. Gemäß § 24 BRAGO erhält der Rechtsanwalt im Falle der Erledigung einer Rechtssache nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes eine volle Gebühr, sofern er bei der Erledigung mitgewirkt hat.
Der Erinnerungsführer macht zutreffend geltend, dass hier eine Mitwirkung an der Erledigung im Sinne des Gesetzes nicht gegeben ist mit der Folge, dass der (nicht erweiterte) Gebührenrahmen des § 116 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAGO anzuwenden ist. Voraussetzung für die Anwendung des nach § 116 Abs. 4 BRAGO erweiterten Rahmens ist ein besonderes Bemühen um eine Erledigung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung (vgl. BSG, Beschluss vom 22.02.1993, Az. 14b/4 REg 12/91; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 05.04.2005, Az. L 6 B 8/05 SF). Ein solches besonderes Bemühen kann nicht lediglich in der Annahme eines uneingeschränkten Anerkenntni...