Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. finanzielle Förderung eines ärztlichen Weiterbildungsassistenten. förderungsfähige Fachgebiete. Anlage 1 der Richtlinie zur Förderung weiterer fachärztlicher Weiterbildungen. Fördergebiet der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde. ausschließlich Weiterbildung zum Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
Leitsatz (amtlich)
1. Als förderungsfähige Fachgebiete kommen nur die in der Anlage I der Richtlinie zur Förderung weiterer fachärztlicher Weiterbildungen aufgenommenen Fördergebiete in Betracht.
2. Dabei umfasst das in Anlage I genannte Fördergebiet der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde nur die Weiterbildung zum Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, nicht hingegen die Weiterbildung zum Facharzt für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen oder zum Facharzt für Phoniatrie und Pädaudiologie.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die finanzielle Förderung einer ärztlichen Weiterbildungsassistentin.
Die Klägerin ist mit einer HNO-Praxis in A-Stadt vertragsärztlich tätig.
Mit Bescheid vom 07.04.2011 ermächtigte die Landesärztekammer Hessen die Klägerin zur Weiterbildung im Gebiet „Hals-Nasen-Ohrenheilkunde“.
Mit Datum vom 12.07.2021 stellte sie für Frau Dr. med. D. einen Antrag der Genehmigung zur Beschäftigung einer Ärztin in Weiterbildung und der finanziellen Förderung.
Die Beklagte erteilte mit Bescheid vom 25.08.2021 (Bl. 26 - 27 Verwaltungsakte) die Genehmigung für die Beschäftigung von Frau D. als Ärztin in Weiterbildung in der Zeit vom 01.09.2021 bis 31.03.2023 im Umfang von 24 Stunden im Gebiet „Hals-Nasen-Ohrenheilkunde“ in der klägerischen Praxis. In dem Bescheid wies sie darauf hin, dass bezüglich des Antrages auf Gewährung eines Zuschusses für die Beschäftigung der Ärztin in Weiterbildung eine gesonderte Mitteilung ergehen werde.
Mit Schreiben vom 01.09.2021 fragte die Klägerin hinsichtlich der Genehmigung und Förderung an und teilte mit, bislang keinen Bescheid erhalten zu haben, weshalb der Arbeitsbeginn auf den 01.01.2021 verschoben worden sei.
Die Beklagte erließ am 04.10.2021 einen neuen Bescheid und passte darin die Genehmigung auf den Zeitraum 01.10.2021 bis 30.04.2023 an.
Mit Bescheid vom 18.10.2021 wiederum lehnte sie die finanzielle Förderung der Weiterbildung Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen für Frau Dr. med. D. ab. Die Ablehnung begründete sie damit, dass ausweislich der Richtlinie zur finanziellen Förderung weiterer fachärztlicher Weiterbildungen ausschließlich die in Anlage I der Richtlinie aufgeführten Fördergebiete förderfähig seien. Das Weiterbildungsgebiet „Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen“ werde jedoch nicht in der Anlage I aufgeführt, sodass die Voraussetzungen für eine finanzielle Förderung der Weiterbildung leider nicht erfüllt seien.
Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass der Umfang des Weiterbildungsgebiets Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, wie es in der Richtlinie (Anlage 1) aufgeführt sei, ihrer Ansicht nach nur so rechtskonform und sinnvoll zu verstehen sei, dass das Weiterbildungsgebiet auch den Facharzt für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen mitumfasse. Gemäß der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen aus dem Jahre 2005, der die Ausbildung von Frau D. unterliege, sei der Facharzt für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen mitumfasst. Die Weiterbildungsordnung umfasse unter der Überschrift „Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde“ (Nr. 9) einerseits die Ausbildungsabschnitte und -inhalte, die für die Erlangung des Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde vorgeschrieben seien (Nr. 9.1) und andererseits die Ausbildungsabschnitte und -inhalte, die für die Erlangung des Facharztes für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen vorgeschrieben seien (Nr. 9.2). Frau Dr. D. strebe den Facharzt für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen im Sinne von Nr. 9.2 der Weiterbildungsordnung an. Dies müsse daher im Einklang mit der Weiterbildungsordnung unter dem Begriff des Weiterbildungsgebiets Hals-Nasen-Ohrenheilkunde förderungsfähig sein.
Darüber hinaus müssten die folgenden Erwägungen unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung und des Sinns und Zwecks der finanziellen Förderung betrachtet werden:
Erstens sei eine Ungleichbehandlung angehender Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen und angehende HNO-Ärzte schon im Hinblick auf den konkreten Ausbildungsgegenstand nicht gerechtfertigt, da das Ausbildungs-Curriculum für den Facharzt für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen neben Phoniatrie- und Pädaudiologie-spezifischen Ausbildungsabschnitten und -inhalten Ausbildungsabschnitte und -inhalte allgemeiner Hals-Nasen-Ohrenheilkunde vorsehe. Diese Ausbildungsabschnitte seien inhaltlich identisch mit den entsprechenden Ausbildungsabschnitten und -inhalten, die für die Erlangung des Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde vorgesehen seien.
Zweitens sei eine Ungleichbehandlung a...