Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. keine Zulassung eines MVZ bei Gründung durch ein MVZ
Leitsatz (amtlich)
Ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) kann nicht wiederum Gründer eines MVZ sein.
Orientierungssatz
Aktenzeichen beim LSG Darmstadt: L 4 KA 20/14
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung eines Antrags auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ).
Die klagende A. wurde im Jahr 2010 durch den Alleingesellschafter und Apotheker D. gegründet. Mit Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte in Thüringen vom 07.09.2010 wurde der Klägerin die Zulassung für ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in A-Stadt erteilt. Das MVZ wird als A. geführt.
Am 06.08.2012 beantragte die Klägerin die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums MVZ E. GmbH, E-Straße, E-Stadt. Die Klägerin trug unter Datum vom 14.09.2012 vor, aus der Vorschrift zur analogen Geltung nach § 72 Abs. 1 S. 2 SGB V folge, dass auch ein MVZ ein neuen MVZ gründen könne. Insofern sei sie zur Gründung berechtigt. Hilfsweise beantrage sie, Herrn Dr. C. die Gründung des MVZ zu genehmigen.
Der Beklagte lehnte mit Beschluss vom 18.09.2012, ausgefertigt am 13.11.2012 und als Einschreiben am 13.11.2012 zur Post gegeben, den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, die Alleingesellschafterin der MVZ E. GmbH, die klagende A., sei Betreiberin des zur vertragsärztlichen Tätigkeit gemäß § 95 Abs. 1 SGB V zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums A. Da nach § 95 Abs. 1a SGB V MVZ nur von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern oder von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Abs. 3 oder von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, gegründet werden könnten, gehöre die klagende A. nicht zu dem zulässigen Gründerkreis. Etwas anderes ergebe sich auch nicht § 72 Abs. 1 S. 2 SGB V. Eine abweichende Bestimmung treffe insofern § 95 Abs. 1a SGB V. Auch der Hilfsantrag habe keinen Erfolg haben können. Es sei zunächst keine Berechtigung erkennbar, dass Anträge für Herrn Dr. C. gestellt werden könnten. Nach § 95 Abs. 1a SGB V könne ein MVZ nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer GmbH gegründet werden. Eine entsprechende Rechtsform sei aber nicht nachgewiesen worden.
Am 27.02.2013 hat die Klägerin die Klage erhoben. Sie trägt vor, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und es bestehe ein Feststellungsinteresse. Die Feststellung sei als Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig, da sich der Verwaltungsakt erledigt habe, bevor dieser bei ihr eingegangen sei. Unmittelbar nach der Beschlussfassung des Zulassungsausschusses in seiner Sitzung am 18.09.2012 habe die Klägerin ihre Anteile an der MVZ E. GmbH an Herrn Dr. C. übertragen. Nach dem Verkauf der Anteile habe die Beklagte die Zulassung des MVZ E. GmbH als MVZ in seiner Sitzung am 13.12.2012 genehmigt, also noch vor Ablauf der Widerspruchsfrist ihrem Begehren entsprochen. Da der Alleingesellschafter der MVZ E. GmbH, Herr Dr. C., seine Anteile an dieser Gesellschaft an die Klägerin veräußern möchte, bestehe ein Bedürfnis an der Feststellung der Rechtswidrigkeit. Da der Anteilsverkauf nicht genehmigungspflichtig sei, sondern allenfalls bei einem Verkauf an eine nichtberechtigte Gesellschaft ein Entziehungsverfahren in Betracht komme, gebe es auch kein anderes, zumutbares Verfahren, in dem die streitgegenständliche Frage geklärt werden könne. Die Klage sei auch begründet. Aus § 72 Abs. 1 S. 2 SGB V folge die Gleichstellung von Ärzten und MVZ. Dementsprechend müsste explizit geregelt sein, dass eine Bestimmung für Ärzte keine Anwendung auf MVZ finde. Dies sehe § 95 Abs. 1a SGB V gerade nicht vor. Nach der Neuregelung sollte sichergestellt werden, dass nicht Investoren ohne fachlichen Bezug zur medizinischen Versorgung Kapitalinteressen verfolgten. Dies sei bei einer bereits zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen MVZ-Trägergesellschaft gerade nicht zu befürchten. Dies folge auch aus der Gesetzesbegründung. Andernfalls wäre es notwendig gewesen, auch Krankenhäuser aus der Reihe der zulässigen Gründer auszuschließen, da auch diese im Gegensatz zu bereits zugelassenen MVZ ohne Einschränkung von Investoren übernommen werden könnten und somit nach wie vor die Möglichkeit böten, mittelbar auf den ambulanten Markt “vorzudringen„. Gegen den Bescheid der Beklagten habe kein Widerspruch erhoben werden können, da es keinen Fortsetzungsfeststellungswiderspruch gebe. Da somit ein Widerspruchsverfahren nicht in Betracht komme, sei der Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig. Es bestehe eine Wiederholungsgefahr, da der Beklagte weiterhin der Auffassung sei, dass sie keine gründungsberechtigte Ge...